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Newsletter 09 Apr 2020 · Deutschland

HOAI und Vergaberecht I: Pla­ner­ver­ga­ben mit Preis­wett­be­werb „nach HOAI“ nicht mehr zulässig

Update Real Estate & Public 04/2020

3 min. Lesezeit

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(VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 – VK 2-60/19)

Der EuGH hat bekanntlich die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt. Für öffentliche Auftraggeber ergibt sich daraus das unmittelbare Verbot, die entsprechenden Vorschriften der HOAI weiter anzuwenden. Die VK Bund hat die erste Entscheidung einer Vergabe-Nachprüfungsinstanz zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen veröffentlicht. 

Ein öffentlicher Auftraggeber hat vor dem Urteil des EuGH Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben. Das Honorar war dabei zu 35 % HOAI-gebunden, zu 65 % frei vereinbart. Im Vergabeverfahren boten alle Bieter ein Honorar auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI an. Einer der Bieter greift die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers an, jedoch nicht wegen der Europarechtswidrigkeit der Verbindlichkeit der Mindestsätze, sondern wegen der Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien. Auf einen Hinweis der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung, dass der öffentliche Auftraggeber nach Auffassung der Vergabekammer die Vergabeunterlagen wegen des EuGH-Urteils ändern müsse, erklärten der öffentliche Auftraggeber und die am Vergabenachprüfungsverfahren beteiligten Bieter, dass die Honorarwertung für sie unbeachtlich sei und auch von keinem Bieter gerügt wurde. 

Die Vergabekammer entscheidet dennoch, dass der öffentliche Auftraggeber die Vergabeunterlagen ändern und den Bietern Gelegenheit geben müsse, neue Angebote einzureichen. Aus dem EuGH-Urteil ergibt sich für alle öffentlichen Auftraggeber ein unmittelbares Verbot, die europarechtswidrigen Vorschriften über die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze nach der HOAI weiter anzuwenden. Auch ein noch vor dem EuGH-Urteil begonnenes Vergabeverfahren dürfe nicht auf Basis der HOAI zu Ende gebracht werden. Die Aussage der Beteiligten des Vergabenachprüfungsverfahrens, dass die Honorarwertung für sie unbeachtlich gewesen sei, ändere daran nichts, da der Verstoß gegen EU-Recht von der Vergabekammer von Amts wegen aufgegriffen werden müsse. 

Öffentliche Auftraggeber müssen – wenn sie ihre Vergabeverfahren rechtmäßig zu Ende bringen wollen – auch die vor Erlass des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 begonnenen Planervergaben entsprechend der vom EuGH festgestellten Rechtslage ändern. Erst recht müssen alle öffentlichen Auftraggeber neue Vergabeverfahren europarechtskonform gestalten und dürfen daher die verbindlichen Honorarregelungen der HOAI nicht mehr anwenden. Diese Verpflichtungen gelten unmittelbar, das heißt, alle öffentlichen Auftraggeber müssen sie seit dem EuGH-Urteil von sich aus beachten. Sie dürfen sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie auf einen einschlägigen Erlass einer übergeordneten Dienststelle gewartet hätten. 

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