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Know-how-Schutz – eine Unternehmensaufgabe für 2020

04/12/2019

Am 26. April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit ist der Geheimnisschutz zum ersten Mal umfangreich in einem eigenen Gesetz geregelt. Die Regelungen des neuen Gesetzes bedeuten für Unternehmen einschneidende Änderungen im Vergleich zur alten Rechtslage. Um sich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen zu können und gegen Datendiebe und Betriebsspione vorgehen zu können, reicht es nicht mehr aus, Know-how, Innovationen und Kundenlisten als vertraulich zu bezeichnen. Unternehmen können sich nicht mehr auf den automatischen Schutz ihrer vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnisse verlassen. Vielmehr müssen sie jetzt aktiv „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen – und dies im Ernstfall auch beweisen können. Um für den neuen Geheimnisschutz gut aufgestellt zu sein, implementieren Unternehmen bestenfalls ein flächendeckendes Schutzkonzept von Geheimhaltungsmaßnahmen. Nicht nur deshalb wird der Handlungsbedarf zum neuen Geheimnisschutz Unternehmen auch im Jahr 2020 beschäftigen.

Hohe Relevanz des neuen Geheimnisschutzes

Der neue Geheimnisschutz betrifft zahlreiche Unternehmensbereiche. Seine Relevanz beschränkt sich nicht nur auf die offensichtlichen Fälle des Know-how-Diebstahls und die Frage, wie Unternehmen gegen Täter vorgehen und den weiteren Abfluss ihres Know-hows verhindern können. Die neuen Anforderungen im Geheimnisschutz haben auch Auswirkungen auf bestehende und zukünftig abzuschließende Geheimhaltungsvereinbarungen und Vertraulichkeitsklauseln – in nahezu jeder anderen Art von Verträgen.

Auch im Bereich der Transaktionen spielt der neue Geheimnisschutz eine Rolle. Beispielsweise sollten Unternehmen im Rahmen einer Due Diligence stets prüfen, welche Geschäftsgeheimnisse die Zielfirma ihr Eigen nennt und ob diese ausreichend vor Abfluss gesichert sind.

Im Bereich des Arbeitsrechts ist nunmehr stets zu prüfen, auf welche Weise Geheimhaltungsmaßnahmen, wie z. B. unternehmensinterne Richtlinien oder Zutrittsbeschränkungen, arbeitsrechtskonform umgesetzt werden können.

Da die Anforderungen an die Nachweispflicht für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nun sehr viel höher ausfallen, ist in öffentlichen Gerichtsverfahren noch viel mehr als in der Vergangenheit darauf zu achten, dass die vertrauliche Behandlung der betreffenden Informationen beantragt wird.

Es gibt damit in einer Vielzahl von Unternehmensbereichen Handlungsbedarf aufgrund des neuen Geheimnisschutzes. Unternehmen haben diesen Handlungsbedarf meist noch nicht erfüllt, gerade auch, weil es derzeit noch an gerichtlichen Grundsatzentscheidungen, beispielsweise zu dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“, fehlt.

Der neue Geheimnisschutz – ein Leitthema (auch) für das Jahr 2020

Um für den neuen Geheimnisschutz gut aufgestellt und in Verletzungsfällen handlungsfähig zu sein, gibt es bei dem flächendeckenden Schutzkonzept einiges zu beachten. Die Geheimhaltungsmaßnahmen (Geheimhaltungsvereinbarungen, Zutrittsbeschränkungen, interne Arbeitsanweisungen etc.) sollten abgestuft je nach Vertraulichkeitskategorie der zu schützenden Information vorgesehen werden. Denn: Je bedeutender eine vertrauliche Information ist, desto umfangreichere und strengere Geheimhaltungsmaßnahmen müssen getroffen werden, damit diese „angemessen“ sind und rechtlicher Schutz als Geschäftsgeheimnis besteht.

Empfehlenswert ist, eine zentrale Stelle im Unternehmen für die Verwaltung von Geschäftsgeheimnissen einzurichten. Diese sollte auch verantwortlich für das Vorgehen bei Verletzungsfällen sein. Sinnvoll ist die Ausarbeitung und Bereitstellung von Maßnahmenplänen für den Ernstfall.

Auf rechtlicher Ebene müssen Vertragsmuster für Geheimhaltungsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln an die neue Rechtslage angepasst werden. 

All dies sind Maßnahmen, die meist nicht von heute auf morgen umgesetzt werden können, sondern eines längerfristigen Umsetzungsplans bedürfen. Vor diesem Hintergrund wird der neue Geheimnisschutz Unternehmen gerade auch im Jahr 2020 weitgehend beschäftigen. Um Unternehmen bei der Bewältigung des Handlungsbedarfs zu unterstützen, haben wir das Beratungstool CMS PROTECT entwickelt. In drei individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmten Modulen bringen wir Ihr Unternehmen schnell und zuverlässig in Sachen Geheimnisschutz auf Stand.

Aber auch Compliance-Gesichtspunkte sind zu beachten: Unternehmen müssen auch Maßnahmen treffen, um dem unberechtigten Zufluss von Geschäftsgeheimnissen Dritter (beispielsweise durch neue Mitarbeiter) vorzubeugen.

Bisher gibt es so gut wie keine Gerichtsentscheidungen zum neuen Geheimnisschutz. Zwar hat im August 2019 das OLG München (OLG München, Beschluss v. 8. August 2019 – 29 W 940/19) Stellung dazu bezogen, dass es im Gegensatz zur alten Rechtslage (wohl) keine (analoge) Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz bei Geheimnisverratsfällen gibt. Mit den ersten gerichtlichen Grundsatzentscheidungen zum neuen Geheimnisschutz ist aber erst im Jahr 2020 zu rechnen. Auch deshalb sollte das Jahr 2020 für Unternehmen beim Geheimnisschutz spannend werden.

Weitergehende Informationen und unser Beratungstool zum neuen Geheimnisschutz CMS PROTECT finden Sie hier.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

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Dr. Nikolas Gregor, LL.M. (Boston Univ.), Maître en droit
Partner
Hamburg
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Alexander Leister, LL.M. (LTU Melbourne)