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Newsletter 25 Okt 2023 · Deutschland

Neu­tra­li­täts­pflicht der Ge­schäfts­füh­rer beim Ge­sell­schaf­ter­streit

Update Ge­sell­schafts­recht 10/2023

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Ein Geschäftsführer muss aufgrund seiner Neutralitätspflicht ein rechtskräftiges Urteil beachten, das ein Gesellschafter gegen seinen Mitgesellschafter im Streit über die Inhaberschaft eines Geschäftsanteils erwirkt hat. 

KG, Beschluss vom 9. März 2023 – 2 U 56/19

Sachverhalt

Die Klägerin schloss mit der Streithelferin einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag, wonach die Streithelferin eine Beteiligung von 80 % am Stammkapital der beklagten Gesellschaft treuhänderisch für die Klägerin halten sollte. Das Handelsregister wies die Streithelferin als Alleingesellschafterin der Beklagten aus. Die Streithelferin erklärte für den Fall der Kündigung des Treuhandvertrages die antizipierte Abtretung des Geschäftsanteils an die Klägerin. Die Klägerin kündigte am 16. August 2011 den Treuhandvertrag. Der Notar der Klägerin reichte am 24. August 2011 eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche die Klägerin als Inhaberin des streitigen Geschäftsanteils auswies. Die Streithelferin focht am darauffolgenden Tag den Treuhandvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr S., reichte daraufhin eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die wiederum die Streithelferin als Alleingesellschafterin auswies. 

Klage auf Feststellung der Gesellschafterstellung der Klägerin 

Die Klägerin erhob am LG Frankfurt/Main eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass sie Inhaberin des streitigen Geschäftsanteiles sei, und beantragte, die Streithelferin zur Abgabe aller für die Berichtigung der Gesellschafterliste erforderlichen Erklärungen zu verpflichten. Das LG Frankfurt/Main gab der Klage mit Urteil vom 27. Juni 2012 vollumfänglich statt. Die Streithelferin erteilte gleichwohl in der Folgezeit keine Zustimmung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste. Ebenso weigerte sich Herr S. als Geschäftsführer der Beklagten, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen. Das Urteil des LG Frankfurt/Main wurde am 28. Juli 2016 rechtskräftig. Herr S. erhob nunmehr im Namen der Beklagten am LG Berlin eine Feststellungsklage, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden sei. Diese Klage wurde nach Hinweis des LG Berlin auf ihre offensichtliche Erfolglosigkeit von Herrn S. zurückgenommen. Der Klägerin gelang es schließlich am 4. Juli 2017 durch den Notar, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die sie als Inhaberin des streitigen Geschäftsanteils auswies. Herr S. – von der Rechtskraft des Urteils des LG Frankfurt/Main offenbar unbeeindruckt – versuchte im Namen der Beklagten beim Registergericht abermals eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, was das Registergericht mit Beschluss vom 28. Juli 2017 zurückwies.

Sofortige Abberufung von Herrn S. als Geschäftsführer

Die Klägerin ließ schließlich auf einer Gesellschafterversammlung am 13. Oktober 2017 über die sofortige Abberufung von Herrn S. als Geschäftsführer der Beklagten abstimmen. Die Streithelferin stimmte gegen die Abberufung; die Klägerin stimmte für die Abberufung. Herr S. stellte auf der Gesellschafterversammlung sodann fest, dass der Beschluss nicht die im Gesellschaftervertrag vorgesehene Stimmenmehrheit von 85 % erreicht habe. Die Klägerin griff den festgestellten ablehnenden Beschluss mit einer Beschlussanfechtungsklage an und beantragte festzustellen, dass der Abberufungsbeschluss gefasst wurde. Das LG Berlin gab der Klage vollumfänglich statt. Das KG Berlin wies die hiergegen eingelegte Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

Organschaftliche Treuepflicht verpflichtete zur Beachtung des Feststellungsurteils 

Es ist evident, dass Herr S. seine Pflichten als Geschäftsführer in schwerwiegender Weise verletzt hat. Das KG Berlin stellt hierzu klar, dass Herr S. das Vertrauensverhältnis zur Mehrheitsgesellschafterin nachhaltig zerstört habe, weil er sich über Jahre hinweg einseitig zum bedingungslosen Führsprecher der Streithelferin gemacht habe. Das KG Berlin betont dabei ausdrücklich, dass bereits die Parteinahme des Geschäftsführers in einem Gesellschafterstreit für sich betrachtet genüge, um eine sofortige Abberufung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Die Beklagte und die Streithelferin verteidigten sich im Berufungsverfahren mit dem Argument, dass das Feststellungsurteil in Bezug auf die Gesellschafterstellung der Klägerin nur in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ergangen sei und keine bindende Wirkung für Herrn S. entfaltet habe. Dieser Einlassung ist zwar zuzugestehen, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils des LG Frankfurt/Main nach § 325 Abs. 1 ZPO auf die Parteien des Rechtsstreites beschränkt und Herr S. nicht Partei des Rechtsstreites war. Das KG Berlin leitete die Bindungswirkung jedoch aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht ab. Diese verpflichte die Gesellschaft, die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter zu wahren. Daher sei sie auch verpflichtet, ein zwischen den Gesellschaftern ergangenes Urteil über die Gesellschafterstellung zu beachten. Die Geschäftsführer seien wiederum aufgrund der organschaftlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ein solches Urteil zu befolgen.

Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begründet positive Stimmbindungspflicht der Streithelferin 

Das KG Berlin erkannte ferner, dass der Abberufungsbeschluss mit den Stimmen der Klägerin wirksam zustande gekommen sei. Das Quorum von 85 % der Stimmen sei bereits deshalb erfüllt, weil die Streithelferin aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einer positiven Stimmbindungspflicht unterlag. Ihre abweichende Stimmabgabe sei deshalb unbeachtlich. Die Satzung könne daneben nach herrschender Meinung für eine Beschlussfassung nach § 38 Abs. 2 GmbHG ohnehin nicht wirksam von dem Erfordernis der einfachen Mehrheit abweichen. 

Neutralitätspflicht der Geschäftsführer

Die Entscheidung verdeutlicht die Neutralitätspflichten des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern. Herr S. hat seine Neutralitätspflicht bereits deshalb verletzt, weil er in dem Gesellschafterstreit zwischen der Klägerin und der Streithelferin einseitig Partei zugunsten der Streithelferin ergriffen hat. Die Rechtsprechung stellt es zwar in das pflichtgemäße Ermessen des Geschäftsführers, ob er bei einer umstrittenen Gesellschafterstellung selbst aufgrund eigener Prüfung eine korrigierte Gesellschafterliste einreicht oder den Ausgang des Prätendentenstreites abwartet. Dieser Entscheidungsspielraum ist aber nur auf den ersten Blick komfortabel. Die Rechtsprechung lässt es nämlich verbreitet zu, dass ein Gesellschafter anstelle eines Prätendentenstreites direkt eine Klage gegen die Gesellschaft auf Korrektur einer mutmaßlich unrichtigen Gesellschafterliste erhebt. Die Gesellschaft – und damit der Geschäftsführer – können daher in den Gesellschafterstreit hineingezogen werden. Der Geschäftsführer kann zwar nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dem klagenden Gesellschafter nachzugeben oder sich gegen die Klage zu verteidigen. Eine pflichtwidrige Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage kann dabei allerdings den Verdacht der Parteinahme begründen und dazu führen, dass der benachteiligte Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers anstrengt.

Praxistipp

Ein Streit zwischen Gesellschaftern über die Inhaberschaft eines Geschäftsanteils birgt für den Geschäftsführer erhebliche Gefahren. Verhält sich der Geschäftsführer in dieser Situation nicht neutral, riskiert er seine Abberufung. Der Abberufungsbeschluss kann dabei unter Umständen auch von einer Minderheit durchgesetzt werden, wenn die – ggf. streitbefangene – Mehrheit treuwidrig gegen eine tatsächlich begründete Abberufung stimmt. Ein Geschäftsführer sollte sich in dieser Situation dringend über den Umfang seiner Neutralitätspflichten beraten lassen.

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