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Preiswerbung eines Franchisegebers als kartellrechtlich unzulässige Preisbindung

Update Gewerblicher Rechtschutz & Kartellrecht 12/2018

Dezember 2018

Franchiseverträge enthalten oftmals wettbewerblich relevante Regelungen und zuweilen solche, die kartellrechtlich unzulässig sind. Zur Beurteilung ist vor allem die Gruppenfreistellungs-Verordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (Vertikal-GVO) heranzuziehen. Beachtenswert ist weiterhin das Pronuptia-Urteil des EuGH. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es um die Preisgestaltungsfreiheit eines Franchisenehmers geht. Damit hat sich kürzlich das LG München I (Teil-Urteil vom 26. Oktober 2018 – 37 O 10335 / 15 –, BeckRS 2018, 27572) befasst.

Der Fall

Der Franchisegeber, eine Fast-Food-Kette, hatte Werbespots im Fernsehen geschaltet, in denen Hamburger zu einem bestimmten Verkaufspreis (z. B. EUR 1,99 für „Big King“) beworben wurden. Dazu wurden Gelder aus Werbekostenbeiträgen der Franchisenehmer eingesetzt. Dagegen wandte sich ein Franchisenehmer, der geltend machte, die beworbenen Preise seien unrentierlich, faktisch sei er an sie aber wegen der erzeugten Verbrauchererwartung gebunden.

Die Entscheidung

Das Landgericht München I hat dem Franchisenehmer Recht gegeben. Zwar könnten Fran­chisesysteme durchaus Verpflichtungen enthalten, die als systemimmanent bereits dem Tatbestand wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) entzogen seien. Dies gelte aber nicht für Gebietsexklusivitätsvereinbarungen und – wie hier – auch nicht für Abreden, die den Preiswettbewerb zwischen Franchisenehmern einschränken. Der bei den TV-Spots am Schluss gegebene Hinweis „In allen teilnehmenden Restaurants. Unverbindliche Preisempfehlung“ sei von den Adressaten der Werbung nicht beachtet worden, da er nur wenige Sekunden in einem sehr kleinen, auf einem normal großen Fernsehbildschirm kaum lesbaren Schriftbild eingeblendet war. Wegen des einheitlichen Erscheinungsbildes aller Restaurants der Franchisekette erwarte der Kunde in allen diesen Restaurants auch gleiche Preise. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 4 a) Vertikal-GVO wegen wirtschaftlicher Preisbindung vor.

Kritische Anmerkung

Die tatsächliche Würdigung durch das Landgericht überzeugt. Kritikwürdig ist allerdings, dass das Gericht nicht näher geprüft hat, ob es sich um eine Höchstpreisbindung handelt, die von der Vertikal-GVO ausdrücklich zugelassen wird. Das Landgericht geht nicht näher auf den Umstand ein, dass es dem Franchisenehmer offenbar erlaubt war, (noch) niedrigere Preise als die in den TV-Spots genannten zu nehmen. Es mag sein, dass solche Preise kaufmännisch überhaupt nicht vertretbar waren, da nach Berechnungen des Franchisenehmers bereits die TV-Spot-Preise nicht rentabel waren. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass es sich auch dann um einen unerlaubten Festpreis handelt, wenn ein Höchstverkaufspreis vom Anbieter auf ein derart niedriges Niveau festgesetzt wird, dass eine Unterschreitung dem Händler wirtschaftlich praktisch nicht möglich ist. Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen, da nach der Vertikal-GVO ein Höchstpreis nur dann den Charakter eines Fest- oder Mindestpreises hat, wenn dies auf der – im vorliegenden Fall wohl nicht gegebenen – Ausübung von Druck oder Gewährung von Anreizen durch den Lieferanten geschieht. Auf diesen Meinungsstreit und überhaupt den Aspekt der Höchstpreisbindung geht die Entscheidung des LG München nicht weiter ein, womöglich deswegen, weil hierzu zu wenig vorgetragen worden war.

Merkposten für die Praxis: Preisliche Werbeaktionen eines Franchisegebers sind nicht per se unzulässig, müssen jedoch im Vorfeld sorgfältig analysiert und ausgestaltet werden, um kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden.

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Autoren

Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf