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Sachmängelhaftung: Minderung bleibt Minderung!

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

Nach dem Kauf eines PKW musste die Klägerin siebenmal wegen verschiedener Mängel zur Mängelbeseitigung in eine der Niederlassungen der Beklagten gehen, wobei die Mängel jeweils behoben wurden. Mit der Begründung, sie habe ein sogenanntes Montagsauto erworben, begehrte die Klägerin anschließend gerichtlich die Minderung des Kaufpreises für den PKW um 20 Prozent. Nach zwei weiteren – erfolgreich behobenen – Mängeln am PKW änderte die Klägerin ihre Klage. Statt der Minderung begehrte sie nun die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des großen Schadensersatzes.

Land- und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß zur Rückabwicklung verurteilt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Mit Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26 / 17 – hat der BGH entschieden, dass mit Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises diese Erklärung bindend ist. Der Käufer ist daran gehindert, von einer einmal erklärten Minderung wieder Abstand zu nehmen, um stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und auf diesem Wege die Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.

Der BGH argumentiert, dass die Ausübung des Minderungsrechts eine bindende Gestaltungserklärung gegenüber dem Verkäufer ist. Mit Zugang der Erklärung tritt die Gestaltungswirkung – die Minderung des Kaufpreises – unmittelbar ein. Einseitig kann der Käufer dieses Recht dann nicht mehr zurücknehmen oder widerrufen. Das Gesetz räumt dem Käufer ein Wahlrecht ein, ob er am Vertrag festhalten oder sich durch großen Schadensersatz vom Vertrag lösen will. Dieses Wahlrecht wird „verbraucht“, wenn sich der Käufer für die Minderung entscheidet. Mit dem Minderungsverlangen erklärt der Käufer nicht nur, einen herabgesetzten Kaufpreis zahlen, sondern auch, die Kaufsache behalten zu wollen. Der Käufer wird vor einer „falschen“ oder „übereilten“ Wahl eines Gewährleistungsrechts bereits dadurch geschützt, dass er diese Rechte erst nach Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist ausüben kann. Ein Wechsel von der Minderung des Kaufpreises auf eine Rückabwicklung des Vertrages kann auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 325 BGB (Schadensersatz und Rücktritt) gestützt werden.

Praxistipp

Der BGH hat sich zum Verhältnis von kaufrechtlicher Minderung und Rücktritt eindeutig positioniert. Bei Grundstückskaufverträgen bedeutet dies: Für den Fall, dass im Grundstückskaufvertrag ausnahmsweise kein eigenes Haftungsregime vereinbart ist, sollte die Wahl eines bestimmten gesetzlichen Gewährleistungsrechts nicht vorschnell getroffen werden. Entscheidend ist die Überlegung, ob man das Grundstück trotz der Mängel behalten und somit an dem Kaufvertrag festhalten will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben der Minderung auch der kleine Schadensersatz möglich bleibt, der neben dem Ausgleich des möglichen mangelbedingten Minderwerts einen Ersatz für ggf. darüber hinausgehende weitere Schäden im Vermögen des Bestellers gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 235 / 15).

Generell ist bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie etwa einer Kündigung zu bedenken, dass diese nicht einseitig aufhebbar sind.

Während die Rechtslage bezüglich der Minderung beim Werkvertragsrecht identisch ist, ist Vorsicht geboten beim (Gewerberaum-)Mietrecht: Hier ist die Minderung nicht als einseitiges Gestaltungsrecht vorgesehen, sondern tritt bei Vorliegen eines Mangels kraft Gesetz ein.

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Autoren

Aylin Kocak