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System der Mindest- / Höchstsätze der HOAI verstößt gegen EU-Recht!

Update Real Estate & Public 09/2019

September 2019

Hintergrund

Der EuGH (Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17) ist in seinem mit Spannung erwarteten Urteil dem Antrag des Generalanwalts gefolgt und hat festgestellt, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Diese für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse dergestalt aus, dass ein Berufen auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI in allen Architekten- und Ingenieurverträgen ab sofort nicht mehr möglich ist (s. aber abweichende Meinung des OLG Hamm im folgenden Beitrag).

Die Entscheidung

  • Im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Architekten- und Ingenieurverträge gilt, dass das auf Basis der HOAI vertraglich vereinbarte Honorar weiterhin seine Gültigkeit behält. Hingegen ist es nicht mehr möglich, sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung auf eine potentielle Mindestsatzunterschreitung zu berufen.
  • Mit dem Urteil des EuGH wurde ausschließlich die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI für unwirksam erklärt. Auf die Regelungen zu den Nebenkosten, Zahlungen oder auch auf die Leistungsbilder der HOAI kann in Planerverträgen weiterhin zurückgegriffen werden.
  • Auch das Honorarmodell der HOAI kann zwischen den Vertragsparteien weiterhin vereinbart werden. Dieses müsste dann – wie jede andere Vergütungsvereinbarung auch – ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.

Praxistipp

eindeutige Honorarvereinbarung treffen

Entscheidend beim Abschluss von Planerverträgen ist bzw. bleibt die Honorarvereinbarung und damit die Honorarkalkulation. Diese kann unterschiedlich ausgestaltet sein, ist für die Planer nunmehr aber von noch größerer Bedeutung, da ein „Rückfall" auf die bislang geltenden Mindestsätze der HOAI nicht mehr möglich ist. In der Zukunft können auch alternative Vergütungsmodelle, wie etwa die aufwands- bzw. leistungsbezogene oder auch eine baukostenbezogene Honorarermittlung, vereinbart werden. Darüber wollen die Bundesarchitektenkammer (BAK), der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. (AHO) und die Bundesingenieurkammer (BingK) zeitnah mit dem Wirtschaftsministerium beraten, um den Rechtsanwendern eine praxistaugliche und einheitlich verabredete Orientierungshilfe bzw. Empfehlung für zukünftige Honorarvereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

Bis zur Vorlage neuer Orientierungshilfen durch die Planerorganisationen ist der Rückgriff auf die in der HOAI bislang vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze als Preisorientierung ein für beide Vertragsparteien gangbares Verfahren.

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Autoren

Foto vonKatja Küpper
Dr. Katja Küpper
Counsel
Frankfurt