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Verschärfung des Geldwäschegesetzes zum 1. Januar 2020

04/12/2019

Der deutsche Gesetzgeber muss bis Januar 2020 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umsetzen. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 den vom Bundestag beschlossenen Regelungen zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt (BR-Drs. 598/19). Danach werden eine Reihe erheblicher Gesetzesverschärfungen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Dabei soll zunächst der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert werden. Die verpflichteten Unternehmen müssen grundsätzlich ein gesetzlich näher definiertes Risikomanagement betreiben und ihre Vertragspartner beziehungsweise deren wirtschaftlich Berechtigte gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) identifizieren. Zu diesem Kreis der Verpflichteten sollen in Zukunft auch Kunstvermittler, also z. B. Galerien und Kunstlagerhalter, zählen sowie Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen.

Den Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern sollen allerdings – ähnlich wie den Güterhändlern heute – gewisse Privilegierungen zugutekommen, wenn sie keine Bartransaktionen über EUR 10.000 oder mehr durchführen. Derartige Privilegierungen sollen für den Handel mit Edelmetallen wie z.B. Gold, Silber oder Platin jedoch ausdrücklich nicht mehr gelten: Ausweislich einer Risikoanalyse der Bundesregierung ist die Gefahr von geldwäscherechtlich relevanten Transaktionen im Handel mit Edelmetallen erheblich. Aus diesem Grund sollen nach dem Willen der Bundesregierung alle Edelmetallhändler, die eine Bartransaktion über EUR 2.000 oder mehr durchführen, zu einem umfassenden Risikomanagement und im konkreten Fall auch zur Identifizierung ihrer Vertragspartner verpflichtet sein.

Auch die Verpflichtungen für Immobilienmakler werden erweitert. Ist bisher nur der sogenannte Kaufmakler von der Verpflichtung zur Durchführung eines Risikomanagements etc. betroffen, soll dies in Zukunft auch bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer Monatsmiete von EUR 10.000 oder mehr gelten.

Aber auch das hoheitliche Handeln wird in den Blick genommen. Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, sind in Zukunft in vielen Fällen ebenfalls zur Durchführung einer geldwäscherechtlichen Identifizierung des Erstehers verpflichtet. Auch dieser Teil der Gesetzgebungsinitiative entspringt der von der Bundesregierung durchgeführten Risikoanalyse. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Erwerb von Vermögensgegenständen aus Zwangsversteigerungen in jüngster Zeit vermehrt zur Einschleusung von illegal erlangten Vermögenswerten in den Wirtschaftskreislauf genutzt wurde.

Die genannten Unternehmen sollten ihre Verpflichtungen nach dem novellierten GWG prüfen und ihr Risikomanagement entsprechend anpassen. Vor allem im Handel mit Edelmetallen wird regelmäßig Bedarf zur Anpassung von Prozessen und internen Vorgaben bestehen.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

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Dr. Joachim Kaetzler
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Frankfurt
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Dr. Laura Blumhoff