Eine neuere Entscheidung des OLG München zeigt einmal mehr das Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der rechtzeitigen Geltendmachung von Einziehungsgründen.
OLG München, Urteil vom 1. Februar 2023 – 7 U 4346/21
Einführung und Problemstellung
Die Ausschließung von Gesellschaftern erfolgt in der GmbH in der Regel durch die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Das Gesetz regelt die Einziehung in § 34 GmbHG und unterscheidet zwischen der Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters in Abs. 1 und der sog. Zwangseinziehung (d. h. ohne Zustimmung) in Abs. 2. In beiden Fällen bedarf es einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die Einziehung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafterbeschluss zulässt. Anderenfalls ist die Ausschließung von Gesellschaftern nur durch die Erhebung einer Ausschließungsklage möglich. Der Nachteil der Ausschließungsklage ist, dass die Ausschließung erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils wirksam wird. Bei der Einziehung durch Gesellschafterbeschluss scheidet der betroffene Gesellschafter demgegenüber bereits mit der Bekanntgabe des Beschlusses aus der Gesellschaft aus.
In Bezug auf die Zwangseinziehung bestimmt fast jeder Gesellschaftsvertrag, dass die Zwangseinziehung zulässig ist, „wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund für seine Ausschließung vorliegt“. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn der Gesellschafter durch seine Person oder durch sein Verhalten die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder wenn sonst die Person des Gesellschafters oder sein Verhalten die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibs des Gesellschafters ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Die Ausschließung eines Gesellschafters ist dabei nur als Ultima Ratio zulässig, d. h., wenn mildere Mittel zur Beseitigung der Störungen im Gesellschaftsverhältnis nicht in Betracht kommen.
Fallkonstellation der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Mit der Zwangseinziehung und ihren Voraussetzungen hatte sich auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2023 (7 U 4346/21) zu befassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (diese nachfolgend: Klägerin) war ein Ermittlungsverfahren anhängig, in dessen Verlauf das gesamte Vermögen des Alleingesellschafters arrestiert wurde. Die Klägerin war ihrerseits Mitgesellschafterin einer weiteren GmbH (diese nachfolgend: Beklagte). Vor dem Hintergrund des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Alleingesellschafter der Klägerin wurde im Oktober 2018 zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten, in der über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin beschlossen werden sollte, geladen. Letztlich sahen die Gesellschafter der Beklagten von einer entsprechenden Beschlussfassung allerdings ab. Infolge des Vermögensarrests war der Alleingesellschafter der Klägerin nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, und ihm wurde im September 2019 behördlich die Ausübung bestimmter Gewerbetätigkeiten sowie die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter eines Gewerbebetriebs untersagt. Der Alleingesellschafter wurde daraufhin als Geschäftsführer der Klägerin abberufen, was zur zeitweisen Führungslosigkeit der Klägerin führte. Aufgrund der weiteren Entwicklungen wurde erneut zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten geladen, in der über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin beschlossen werden sollte. Die Klägerin erschien zu der Gesellschafterversammlung im Mai 2020 nicht. Ihre Mitgesellschafter beschlossen einstimmig die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin.
Gegen den Einziehungsbeschluss erhob die Klägerin, vertreten durch ihre zwischenzeitlich neu bestellte Geschäftsführung, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage beim Landgericht München I und wandte u. a. das Fehlen des satzungsmäßig geforderten wichtigen Grundes für die Einziehung ein. Das Landgericht sah in der Gewerbeuntersagung und dem damit verbundenen weiteren Vertrauensverlust einen wichtigen Grund und wies die Klage ab.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG München verneinte demgegenüber das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin und gab der Berufung statt.
Auf das laufende Ermittlungsverfahren und die Arrestierung des Vermögens des Alleingesellschafters der Klägerin könne eine Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin bereits aus Gründen der Verwirkung nicht (mehr) gestützt werden. Nach Ansicht des OLG München sei ein Einziehungsgrund verwirkt, wenn die Mitgesellschafter des auszuschließenden Gesellschafters durch längere Fortsetzung der Zusammenarbeit zu erkennen gegeben haben, dass sie dem Einziehungsgrund keine Bedeutung mehr beimessen. Da die Mitgesellschafter der Klägerin bereits im Oktober 2018 Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren und dem Vermögensarrest sowie den damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Beklagte hatten und nichtsdestotrotz von einer Beschlussfassung über die Einziehung absahen, könnten sie die Einziehung im Mai 2020 nicht mehr auf diese Umstände stützen.
Da die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Alleingesellschafter der Klägerin lediglich eine Folge des bereits seit 2018 bekannten Vermögensarrests gewesen sei, könne auch die Gewerbeuntersagung keinen wichtigen Grund für die Einziehung untermauern. Auch die Untersagung der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter eines Gewerbebetriebs stelle keinen wichtigen Grund für die Einziehung dar, weil der Alleingesellschafter weder Geschäftsführer der Beklagten war noch Geschäftsführer der Beklagten werden sollte. In der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte an der Klägerin sei der Alleingesellschafter durch die Gewerbeuntersagung nicht beschränkt. Da die Klägerin selbst gewerberechtlich nicht als unzuverlässig gelte, sei den Mitgesellschaftern die Zusammenarbeit mit der Klägerin in der Beklagten weiterhin zumutbar.
Schließlich sah das OLG auch in der zwischenzeitlichen Führungslosigkeit der Klägerin keinen Einziehungsgrund, da keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ersichtlich seien. Eine Hinderung der Beschlussfähigkeit habe die Beklagte schon nicht vorgetragen.
Gegen das Urteil des OLG München ist die Revision zum Bundesgerichtshof anhängig.
Praxistipps
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht nicht nur die strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Einziehung von Geschäftsanteilen stellt, sondern auch das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Einziehungsgründen. Für die Praxis bedeutet das Folgendes: Beabsichtigen Gesellschafter die Ausschließung eines Mitgesellschafters durch die Einziehung seiner Geschäftsanteile, so müssen sie in Betracht kommende Einziehungsgründe nach ihrem Bekanntwerden zügig und sorgfältig prüfen. Begründen die Gesellschafter durch längeres Abwarten bei ihrem Mitgesellschafter die Erwartung, dass sie die ihnen bekannten Einziehungsgründe für eine Einziehung nicht fruchtbar machen werden, laufen sie Gefahr, diese Einziehungsgründe zu verwirken. Eine Einziehung kommt dann allenfalls auf der Grundlage eines anderen wichtigen Grundes in Betracht. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Unwägbarkeiten, die die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit sich bringt, sollten Gesellschafter hier möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
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