Spielervermittlerverträge und Profifußball (Teil 2): Die Wegvermittlung
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In dem ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrags haben wir die typischen rechtlichen Probleme bei der Konstellation einer sog. „Hinvermittlung“ beleuchtet. Dabei handelt es sich um die Vermittlung eines Transfers „hin“ zu einem Club, der an der Verpflichtung eines neuen Spielers* interessiert ist. Noch heikler kann es werden, wenn der Berater nicht für den aufnehmenden, sondern für den abgebenden Club oder sogar für beide tätig werden soll – also bei einer sog. „Wegvermittlung“.
Damit die Wegvermittlung nicht ins Abseits führt, sollten klare Absprachen getroffen werden
Typischerweise braucht der abgebende Club den Spielerberater für die Ablöseverhandlungen mit dem neuen Club nämlich gar nicht, weil dessen Interessen häufig konträr zu den eigenen liegen. Eine Wegvermittlung kommt eher dann in Betracht, wenn der Spieler nicht (oder nur zu deutlich besseren Konditionen) wechseln will und der Club den Berater benötigt, um Bewegung in die Sache zu bringen.
Gerade in solchen Ausnahmefällen gibt es in der Praxis eine ganz andere Tendenz als bei der Hinvermittlung: Der Vertrag wird frühzeitig und schriftlich geschlossen. Ist dies nicht der Fall, treten im Streitfall schwierige Auslegungsprobleme auf: Der erste Kontakt kommt dann meist zwischen abgebendem Club und Berater zustande.
- Können die dabei geführten mündlichen Gespräche als Maklerauftrag des Clubs ausgelegt werden?
- Oder darf der Club den Berater dann als „Makler“ des Spielers ansehen?
- Darf er darauf vertrauen, dass der Berater sich seine Vergütung beim aufnehmenden Club holen wird?
Wer als Berater nicht darauf besteht, den Wegvermittlungsauftrag schriftlich zu fixieren, riskiert im Streitfall, dass ein Gericht feststellt, dass die Parteien sich noch gar nicht binden wollten, selbst wenn der Berater ursächliche Beiträge für den späteren Transfer leistet. Hinzu kommen offene Fragen zur Vertretungsmacht auf Clubseite, wenn der Berater zunächst nur mit einem Clubvertreter spricht. Denn die als Kapitalgesellschaft organisierten Clubs sehen regelmäßig eine gemeinschaftliche Vertretungsmacht von mindestens zwei Mitgliedern der Geschäftsführung bzw. des Vorstands vor. Mögliche Interessenkollisionen des Beraters bilden dann eine weitere Hürde auf dem Weg zur Provisionspflicht des abgebenden Clubs. Wer hier ohne klare Dokumentation arbeitet, bewegt sich deshalb auf dünnem Eis und riskiert, am Ende trotz erheblicher Tätigkeit ohne durchsetzbaren Anspruch dazustehen.
Exklusivität beim Weitertransfer kann den Vertrag kippen
Besonders konfliktträchtig ist schließlich die nicht seltene Konstellation, in der sich der Berater schon bei der Hinvermittlung eine spätere Wegvermittlung exklusiv sichern lässt. Wirtschaftlich steckt dahinter oft ein Gesamtpaket: Der Club erhält den perspektivisch interessanten Wunschspieler, der Berater erhält neben der (relativ niedrigen) Erstvergütung die Aussicht auf eine spätere Beteiligung beim Weitertransfer, wenn der Spieler (hoffentlich) an Marktwert gewonnen haben wird. Dazu muss er sich aber das Recht, später vom Club mit der Wegvermittlung beauftragt zu werden, rechtlich absichern.
Das passiert oft durch einen bereits bei der Hinvermittlung erteilten, aufschiebend bedingten Wegvermittlungsauftrag, meist abgesichert durch eine Exklusivität zugunsten des Beraters. Diese Vorgehensweise muss als branchenüblich bezeichnet werden. Genau deshalb hängen Hin- und Wegvermittlung in solchen Fällen wirtschaftlich und rechtlich eng miteinander zusammen. Die Konstruktion soll zugleich verbandsrechtlich sauber aussehen, obwohl sie faktisch an eine Beteiligung am künftigen Transfererlös heranreicht und damit ein möglicher Verstoß gegen das Verbot der sog. Third-Party Ownership aus Art. 18ter der FIFA-Regularien bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTP) in Frage kommen könnte.
Bei unwirksamen Exklusivitätsklauseln geht ein Streit oft in die Verlängerung
Das ist aber nicht das einzige Risiko. Rechtlich riskant wird das Modell vor allem dort, wo der abgebende Club dem Berater den aufschiebend bedingten Auftrag zur Wegvermittlung exklusiv erteilt, was vom Berater zur eigenen Absicherung häufig gefordert wird. Denn § 297 SGB III verbietet in Nr. 4 Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass sich ein Arbeitgeber ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Ist die Exklusivitätsklausel also unwirksam, kann über § 139 BGB sogar die gesamte Wegvermittlungsvereinbarung in sich zusammenbrechen. Zwar enthalten solche Verträge meist salvatorische Klauseln. Die wirken aber nur wie eine Beweislastumkehr. Wenn die Wegvermittlungsvereinbarung ohne die Exklusivitätsklausel wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergibt, hilft auch die beste salvatorische Klausel nichts mehr. Der Streit endet dann oft nicht bei der Vertragswirksamkeit, sondern setzt sich bei Fragen des Wertersatzes für eine rechtsgrundlos erbrachte Vermittlungsleistung fort.
Abschließend lässt sich festhalten, dass klare vertragliche Regelungen und eine sorgfältige Dokumentation im Bereich der Wegvermittlung unerlässlich sind, um rechtliche Unsicherheiten und wirtschaftliche Risiken für alle Beteiligten zu vermeiden.
Lesen Sie auch Teil 1 dieses Beitrags zum Spielervermittlervertrag im Profifußball (Teil 1): Die Hinvermittlung.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.