Düsseldorf – Die Asklepios Kinderklinik in Sankt Augustin ist mit ihrer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und das Universitätsklinikum Bonn (UKB) vor dem Landgericht Bonn gescheitert.
Die Betreibergesellschaft der Kinderklinik hatte auf Feststellung geklagt, dass das Land und das UKB ihr wegen der Errichtung und Inbetriebnahme eines vom Land geförderten Eltern-Kind-Zentrums durch das UKB zum Schadensersatz verpflichtet seien. Dies habe für die Kinderklinik im Bereich der Kinderherzmedizin zu einer existenzbedrohenden Konkurrenzsituation geführt. Dem UKB warf Asklepios zudem vor, rechtswidrig Beschäftigte der Kinderklinik "abgeworben" zu haben, insbesondere drei spezialisierte Chefärzte.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 hat das Landgericht Bonn die Klage von Asklepios nun vollumfänglich abgewiesen (Aktenzeichen: 1 O 425/19).
Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht erhebliche Zweifel hinsichtlich der Klage geäußert: Die Kammer halte die Förderung des Eltern-Kind-Zentrums nicht für rechtswidrig. Es gebe grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz. Außerdem stehe den Universitätskliniken ein durch die Wissenschaftsfreiheit verfassungsrechtlich verbürgtes Selbstbestimmungsrecht zu. Abwerbungen von Beschäftigten seien nur im Ausnahmefall rechtswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt würden. Dies sei bezüglich der Wechsel von Beschäftigten von der Kinderklinik an das UKB nicht ersichtlich. Generell könne die Kammer den von Asklepios behaupteten Schaden der Kinderklinik nicht erkennen.
Ein CMS-Team um Lead Partner Frank Grünen und Associate Marcel Colin Wirth hat das UKB während des gesamten dreijährigen Prozesses umfassend rechtlich beraten und vor Gericht vertreten.
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