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Anforderungen an eine bodenschutzrechtliche Duldungsanordnung

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

Das VG Düsseldorf (Urt. v. 24.04.2018 – 17 K 15533 / 16) hatte über die Voraussetzungen und Anforderungen einer Duldungsanordnung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zu entscheiden. Demnach soll die zuständige Behörde die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen, sofern Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen. Im Hinblick auf § 9 Abs. 2 BBodSchG, wonach bei konkreten Anhaltspunkten bereits die Durchführung von Untersuchungen durch die Verpflichteten verlangt werden kann, dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestellt werden. Wie bereits das OVG Hamburg mit Urteil vom 12.10.2017 in der im letzten Update dargestellten Entscheidung bestätigt hatte, genügt es hierfür jedoch nicht, dass auf einem Grundstück über einen längeren Zeitraum mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Das VG Düsseldorf stimmt dieser Auffassung zu.

Die Entscheidung

Gegenstand der Entscheidung ist eine auf § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchG NRW gestützte bodenschutzrechtliche Duldungs­anordnung, mit der die Behörde den Grundstückseigentümer u. a. verpflichtete, die Niederbringung von Bohrungen, die Entnahme von Bodenproben und die Einrichtung und den Betrieb von Grundwassermessstellen zu dulden. Das VG Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage des Grundstückseigentümers ab.

Das VG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass zwar § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG keine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte des Klägers begründe, sich diese aber in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchG NRW ergebe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG müssen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen. Das VG Düsseldorf sah dies darin begründet, dass auf dem Grundstück, auf dem nach den vorliegenden historischen Unterlagen beinahe ein Jahrhundert lang eine Kokerei betrieben worden war, nicht nur mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden war, sondern es im Zuge des Zweiten Weltkriegs zu erheblichen Zerstörungen gekommen war.

Das VG Düsseldorf hielt die Duldungsanordnung – jedenfalls in der schriftsätzlich konkretisierten Form – auch für genügend bestimmt. Von einer hinreichenden Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Duldungsanordnung sei „grundsätzlich auszugehen, wenn sie eine genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der durchzuführenden Arbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang“ enthalte. Weiterhin stellte es fest, dass eine metergenaue Angabe der einzelnen Bohrpunkte nicht erforderlich sei. Die genaue Lage hänge vielmehr von den örtlichen Gegebenheiten und Bodenverhältnissen ab, die noch durch Vermessungen vor Ort festgestellt werden müssten.

Praxistipp

Das Urteil konkretisiert die Anforderungen für bodenschutzrechtliche Duldungsverfügungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG und kann als Hilfestellung bei dem Erlass und der Überprüfung von Verfügungen dienen.

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Autoren

Foto vonAnne Rausch
Dr. Anne Rausch