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Newsletter 26 Sep 2018 · Deutschland

Bevorzugung ortsnaher Versorgung im Rahmen der An­ge­bots­wer­tung zulässig

Update Real Estate & Public 09/2018

3 min. Lesezeit

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Hintergrund

Ein Auftraggeber schreibt die Restabfallentsorgung in Wiesbaden aus. Er verfolgt dabei das Ziel, eine möglichst umweltschonende Abfallentsorgung im Stadtgebiet zu gewährleisten und insbesondere die Transportwege gering zu halten. Er will Bietern daher einen Anreiz geben, in eine im Stadtgebiet zu errichtende Abfallentsorgungsanlage zu investieren, ohne zugleich die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage zum ausschließlichen Gegenstand der Ausschreibung zu machen. Ein Bieter beanstandet die Favorisierung der „internen“ Entsorgungslösung unter verschiedenen Gesichtspunkten. Die Vergabekammer weist den Nachprüfungsantrag zurück. Der Bieter erhebt sofortige Beschwerde.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.03.2018 – 11 Verg 16 / 17 – zurückgewiesen. Hervorzuheben sind die beiden folgenden Feststellungen zum Leistungsbestimmungsrecht und zu den Zuschlagskriterien:

Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers biete die Möglichkeit, durch Festlegung des Auftragsgegenstands bestimmte Lösungen zu favorisieren und dies in der Leistungsbeschreibung und in den Wertungskriterien zum Ausdruck zu bringen, soweit die Festlegung sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar begründet und willkür- und diskriminierungsfrei sei. Die Bevorzugung von Entsorgungskonzepten mit einer ortsnahen Entsorgungsanlage sei im Hinblick auf die damit verbundene Möglichkeit der Verringerung von Transportemissionen ein unter ökologischen Gesichtspunkten sachgerechtes Unterscheidungskriterium. Die Vergabekammer habe dabei nicht zu prüfen, ob eine umfassende Ökobilanz aufgestellt worden sei, die auch die nachteiligen Umweltauswirkungen bei Neubau einer Müllverbrennungsanlage berücksichtige. Dies unterliege der Prärogative der Gemeinden bzw. der Entscheidungskompetenz der Aufsichts- und Genehmigungsbehörden. Der Auftraggeber könne ferner vorgeben, dass der Müll bei Anlagen im Stadtgebiet angeliefert werde, während Anbieter „externer“ Entsorgungslösungen den Transport selbst bewerkstelligen müssen. Denn die Entscheidung, eigene Sammelfahrzeuge nur im Stadtgebiet einzusetzen, sei mit der Anzahl der Fahrzeuge und der Tourenplanung sachlich legitimiert. Zudem seien alle Bieter gleichgestellt, weil bislang keine Entsorgungsanlage im Stadtgebiet existiere; auch aus diesem Grund liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor.

Das Gericht hat auch die Zuschlagskriterien, die eine „interne“ Entsorgungslösung privilegierten, für rechtmäßig befunden. Insbesondere sei der Auftraggeber berechtigt, die Transportemissionen unter umweltbezogenen Aspekten zum Zuschlagskriterium zu machen. Er habe dabei auch nicht auf die absoluten Fahrstrecken sämtlicher Fahrten abstellen müssen, da diese nur begrenzt ermittelbar seien. Es sei rechtmäßig gewesen, das Standortkriterium zugrunde zu legen, mit der Folge, dass Transporte der Sammelfahrzeuge des Auftraggebers zu einer Entsorgungsanlage im Stadtgebiet unberücksichtigt blieben, während Fahrten zwischen der Umschlagstelle im Stadtgebiet zur „externen“ Entsorgungsanlage berücksichtigt wurden.

Praxistipp

Der Beschluss bestätigt die Rechtsprechung zum Leistungsbestimmungsrecht und zur Auswahl und Ausgestaltung von Zuschlagskriterien. Der Gestaltungsspielraum des Auftraggebers findet hinsichtlich beider Aspekte seine Grenze, wenn sachfremde oder willkürliche Kriterien zugrunde gelegt werden. Im Nachprüfungsverfahren ist zu überprüfen und ggf. nachzuweisen, ob nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe für die Festlegungen des Auftraggebers bestehen.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.

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