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Honorarschlussrechnung bezahlt: Architektenleistung abgenommen!

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

Die im Werkvertrag und damit auch im Architektenvertrag zentrale Abnahme, § 640 BGB, ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Die Abnahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch aufgrund des Verhaltens des Bestellers, also konkludent erfolgen. Welches Verhalten des Bestellers eine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung darstellt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH über die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 20.02.2014 – VII ZR 26 / 12). So reichten schon die widerspruchslose Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.02.2008 – 5 U 151 / 06) oder keine Rüge von Mängeln innerhalb einer angemessenen, etwa sechsmonatigen Prüffrist nach Bezug des fertigen Bauwerks (BGH, Urt. v. 26.09.2012 – VII ZR 220 / 12) zur Annahme einer konkludenten Abnahme aus.

Die Entscheidung

Der Bauherr hatte den Architekten mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Balkon bis zur Leistungsphase 8 beauftragt. Nach der Fertigstellung bezahlte der Bauherr ohne Rüge von Mängeln die Schlussrechnung des Architekten am 12.09.2008 und zog in das Haus ein. Eine förmliche Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt, die Fertigstellungsanzeige erfolgte am 03.08.2010. Im Jahr 2011 zeigten sich Mängel am Balkon. Da sich der Bauherr nicht mehr an die ausführenden Unternehmer halten konnte, verlangte er vom Architekten Mängelgewährleistung und erhob hierauf im Dezember 2016 Klage. Das Landgericht und ihm folgend das OLG Schleswig (Beschl. v. 02.01.2018 – 7 U 90 / 17) wiesen die Klage ab, da sich der Architekt wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Hat eine solche nicht förmlich stattgefunden, kommt neben der Möglichkeit der fiktiven Abnahme nur eine konkludente Abnahme in Betracht. Diese fand nach Auffassung des OLG Schleswig spätestens mit Entgegennahme der Fertigstellungsanzeige am 03.08.2010 statt. Nach den Ausführungen des OLG unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH beurteilt sich die Frage, ob eine konkludente Abnahme stattgefunden hat, nach den Umständen des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall stellte das OLG darauf ab, dass der Balkon inklusive Handlauf fertiggestellt und dies angezeigt wurde und innerhalb einer angemessenen Prüffrist keine Mängelrügen erfolgten. In Kombination mit der Hinnahme der Fertigstellungsanzeige ohne Rüge von Mängeln und der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung konnte der Architekt von der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß ausgehen.

Praxistipp

Das OLG Schleswig hat zur Begründung der konkludenten Abnahme auf die „vorbehaltlose Zahlung des Werklohns bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsanzeige“ abgestellt. Dennoch betont es, dass es immer einer Einzelfallentscheidung unterliegt, ob eine konkludente Abnahme bejaht werden kann.

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Autoren

Foto vonStephan Kraatz
Dr. Stephan Kraatz
Partner
Leipzig