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Newsletter 25 Okt 2023 · Deutschland

Neues zur Vererbung: das Dar­le­hens­kon­to des Ge­sell­schaf­ters

Update Ge­sell­schafts­recht 10/2023

6 min. Lesezeit

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Sind Beteiligungen an Personengesellschaften zu vererben, sollte im Testament klar geregelt sein, wer das Darlehenskonto bei der Gesellschaft erhält. Andernfalls droht vor allem dann Streit, wenn die Erben nicht auch als Gesellschafter nachfolgen. 

OLG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 9 U 86/20

Die Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften (zum Beispiel Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) ist schon deshalb eine anspruchsvolle Angelegenheit, weil die Beteiligungen oft nicht gleichlaufend mit dem übrigen Nachlass vererbt werden können. Überdies stellt sich regelmäßig die Frage, welche Forderungen des Erblasser-Gesellschafters gegen die Gesellschaft zwingend mit der Beteiligung vererbt werden müssen und über welche Ansprüche gesondert verfügt werden kann. Ein neueres Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG gibt Anlass dazu, diese Themen genauer zu betrachten. 

Die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften: Was ist das Besondere? 

„Gesellschaftsrecht schlägt Erbrecht“ heißt es oftmals, wenn es um die Nachfolge bei Personengesellschaften geht. Hinter diesen Schlagworten verbirgt sich der Umstand, dass die Erben eines Gesellschafters nicht automatisch auch Rechtsnachfolger in seinen Anteil an einer Personengesellschaft werden. Zum einen liegt dies darin begründet, dass (anders als bei einer Kapitalgesellschaft) eine Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter einer Personengesellschaft werden kann. Fällt der Anteil an einer Personengesellschaft in den Nachlass, werden daher alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einzeln und entsprechend ihrer Erbquote unmittelbar Gesellschafter (so auch § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Zum anderen gilt, dass den Anteil an einer Personengesellschaft nur erben kann, wer etwaige Vorgaben des Gesellschaftsvertrags an besondere persönliche Anforderungen erfüllt (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). So ist gerade bei Familiengesellschaften regelmäßig vorgesehen, dass nur Abkömmlinge in die Beteiligung nachfolgen dürfen. Ist in einem solchen Fall der Ehepartner auch Teil der Erbengemeinschaft, geht der Anteil dennoch nur auf die Kinder über, der Ehepartner hat (je nach testamentarischer Regelung) dann allenfalls einen seiner Erbquote entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleichsanspruch. 

Wie vererbt sich das Gesellschafter-Darlehenskonto? 

Wesentlicher Bestandteil der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind immer auch die sog. Gesellschafterkonten. Neben den Eigenkapitalkonten, die die Kapitalbeteiligung (Kapitalanteile und Rücklagen) des Gesellschafters an der Gesellschaft abbilden, werden typischerweise auch Fremdkapitalkonten (regelmäßig „Darlehenskonto“ oder „Privatkonto“ genannt) buchhalterisch geführt. Diese weisen die schuldrechtlichen Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus (oder umgekehrt auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft), und dort werden üblicherweise auch diejenigen Gewinnanteile verbucht, die der Gesellschafter (mit oder ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss) entnehmen und sich auszahlen lassen kann. 

Gerade weil die Forderungen gegen die Gesellschaft auf den Darlehenskonten nicht zum Eigenkapital gehören und sich insofern im Grunde nicht von einer „normalen“ Drittforderung unterscheiden, stellt sich im Erbfall die Frage, ob diese Forderungen generell den Erben oder – wenn es insofern Abweichungen gibt – nur den Nachfolgern in die Gesellschaftsbeteiligung zufallen. 

Die Entscheidung des OLG Schleswig

Genau diese Frage hatte aktuell das OLG Schleswig zu entscheiden. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Erblasser alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Mit seiner Ehefrau hatte er einen Erbvertrag geschlossen und darin die beiden gemeinsamen Söhne und den Sohn seiner Ehefrau aus vorheriger Ehe zu seinen Erben eingesetzt. Im Gesellschaftsvertrag der KG war geregelt, dass nur Verwandte des Erblassers in gerader Linie nachfolgeberechtigt seien. 

Mit dem Tod des Erblassers wurden aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung nur die beiden Söhne des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge je zur Hälfte Kommanditisten der KG. Der Kommanditanteil wurde mithin nicht – auch nicht vorrübergehend – gemeinschaftliches Vermögen der drei Erben oder der Erbengemeinschaft, bestehend aus den beiden Söhnen und dem Stiefsohn. 

Der Stiefsohn als weiterer Miterbe machte in der Folge Auskunftsansprüche gegen die KG betreffend eines bei der Gesellschaft für die Erben des Erblassers geführten Darlehenskontos geltend. Nach der Entscheidung des OLG Schleswig aber ohne Erfolg. Denn nach Auffassung des Gerichts gingen mit dem Gesellschaftsanteil auch alle Gesellschafterkonten des Erblassers einschließlich des Darlehenskontos nur auf die beiden Söhne des Erblassers über.

Ausschlaggebend: der Wille des Erblassers

Ob und an wen bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften auch alle Gesellschafterkonten mit übertragen werden, bestimmt sich nach dem OLG Schleswig durch Auslegung der dem Übertragungsvorgang zugrundeliegenden Regelung (hier: nach dem mit der Ehefrau geschlossenen Erbvertrag) und nach Gesellschaftsvertrag. 
Da zum Schicksal des Darlehenskontos eine ausdrückliche Regelung fehlte, hatte das Gericht den Willen der Beteiligten im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es kam zu dem Ergebnis, dass bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung sämtliche Forderungen des Erblassers gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Gesellschaft erkennbar wären, auf die Nachfolger in die Gesellschaftsbeteiligung übergehen. Denn es sei im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dass im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter übergingen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen enthielte oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergäben. 

Folgerungen für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung des OLG Schleswig ist durchaus kritisch zu bewerten. Sie dürfte nicht das letzte Wort bei der Frage sein, ob die Inhaberschaft der auf den Gesellschafterdarlehenskonten verbuchten Forderungen im Wege der Sonderrechtsnachfolge den Nachfolgern in die Beteiligung zufällt. Denn das Gericht unterstellt (zu Recht), dass die Guthaben auf den Darlehenskonten nicht zwingend dem Gesellschaftsanteil anhaften, sondern auch den Erben insgesamt oder zum Beispiel auch per Vermächtnis anderen Begünstigten zugewiesen sein können. Die Sonderrechtserbfolge in die Beteiligung an Personengesellschaften stellt jedoch eine Ausnahme von dem erbrechtlichen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge dar. Es fällt daher schwer, dem Gericht darin zu folgen, dass im Zweifelsfall die Ausnahme gelten soll. Das Kriterium der „Erkennbarkeit im Rechenwerk der Gesellschaft“ scheint überdies auch kaum als Auslegungskriterium geeignet.

Praxistipp

Bis zur abschließenden Klärung dieser praxisrelevanten Rechtsfrage durch den BGH ist in der Gestaltungspraxis bei letztwilligen Verfügungen sorgfältig darauf zu achten, eindeutige Regelungen nicht nur für die Nachfolge in die Gesellschaftsanteile zu treffen, sondern auch das Schicksal der Gesellschafterdarlehenskonten ausdrücklich zu regeln. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.

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