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Newsletter 09 Apr 2020 · Deutschland

Wohngebäude in Nähe eines Stör­fall­be­triebs

Update Real Estate & Public 04/2020

3 min. Lesezeit

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Hintergrund

Bereits 2011 hatte der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Mücksch festgestellt, dass das deutsche Rechtsverständnis, wonach das störfallrechtliche Abstandsgebot nur auf der Planungsebene, nicht aber bei Genehmigungen von Einzelvorhaben zu berücksichtigen ist, mit den Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unvereinbar sei. Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a) der Seveso-III-Richtlinie haben Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass zwischen Störfallbetrieben, d. h. Betrieben, in denen mit erheblichen Mengen gefährlicher Stoffe umgegangen wird, einerseits und „Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt“. Im weiteren Verfahrensverlauf hob der Hessische VGH den für die Errichtung eines Gartencenters in der unmittelbaren Umgebung eines Störfallbetriebs erteilten Bauvorbescheid aufgrund eines unzureichenden Sicherheitsabstands und des sich hieraus ergebenden Verstoßes gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot auf. 

Die Mücksch-Rechtsprechung führte zu einer erheblichen Verunsicherung insbesondere auf Seiten der Baubehörden. Sowohl die Frage, wie der angemessene Sicherheitsabstand zu bestimmen ist, als auch die Beurteilung, ob eine Nutzung als schutzwürdig anzusehen ist, konnten bis heute nicht abschließend geklärt werden. Die TA Abstand, die verbindliche Vorgaben für die Ermittlung der erforderlichen Abstände festlegen soll, wurde trotz umfassender Diskussion bisher nicht verabschiedet. Besondere Bedeutung kommt den offenen Fragen insbesondere deshalb zu, weil bei einer Störfallrelevanz vor Genehmigungserteilung stets eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

Die Entscheidung

Der Hessische VGH (Beschluss vom 25.11.2019 – 4 B 544/19) hat sich nunmehr als erstes obergerichtliches Gericht mit der Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden befasst. Der im Eilrechtsschutzverfahren ergangene Beschluss trägt zumindest zur Klärung der bestehenden Fragen bei. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob zwei Wohngebäude mit insgesamt 20 Wohneinheiten und einer Wohnfläche von etwa 1.500 m² als Schutzobjekte anzusehen sind. Der VGH verneinte dies unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Seveso-III-Richtlinie, in der nur Wohngebiete und nicht Wohngebäude, wohl aber öffentlich genutzte Gebäude genannt werden. Die Frage, ob einzelne Wohngebäude bei Überschreitung einer gewissen Größe dennoch als Schutzobjekt anzusehen sein könnten, beantwortete er nicht abschließend, führte aber aus, dass dies bei Wohngebäuden von weniger als 5.000 m² in der Regel nicht der Fall sein dürfte.

Die seitens der Antragstellerin vorgebrachte Gefahr einer „Salamitaktik“ wies der Senat als unbegründet zurück, führte aber aus, dass bei einem solchen Vorgehen die EuGH-Rechtsprechung zur Kumulation von Vorhaben im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung angewendet werden könne.

Praxistipp

Weiterhin sollten sowohl Betreiber von Störfallanlagen als auch Grundstücksentwickler die störfallrechtlichen Abstandsvorgaben genau prüfen. Zwar findet für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden die 5.000-m²-Grenze stetig Zuspruch, abschließend geklärt ist dies jedoch nicht. Zudem erscheint fraglich, ob eine derart starre Grenze den Vorstellungen des EuGH standhalten würde. In Zweifelsfällen sollte daher gegebenenfalls vorsorglich die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung in Erwägung gezogen werden.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.


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