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Dr. Harald Kahlenberg

Partner
Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle
Theodor-Heuss-Str. 29
70174 Stuttgart
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch

Harald Kahlenberg verfügt über langjährige Erfahrung im EU- und deutschen Fusionskontroll- und Kartellrecht. Er hat in zahlreichen Fusionskontrollverfahren bei der Europäischen Kommission und dem Bundeskartellamt Freigaben erwirkt. Zu seinen besonderen Schwerpunkten zählt die Koordinierung multinationaler Fusionskontrollanmeldungen in der EU und weltweit. Zudem ist er regelmäßig mit der Strukturierung von Gemeinschaftsunternehmen, Unternehmenskooperationen und Vertriebssystemen befasst.

Er vertritt Unternehmen in Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren der Europäischen Kommission, des Bundeskartellamts und der Landeskartellbehörden sowie in kartellrechtlichen Streitigkeiten vor den Europäischen und deutschen Gerichten. Er berät auch zu Compliance-Themen im Kartellrecht (Aufbau kartellrechtlicher Compliance-Systeme, Antitrust Audits, Schulungen Kartellrecht).

Harald Kahlenberg ist Chair der WLG Antitrust & Competition Practice Group der World Law Group. Er wird regelmäßig in den Anwaltsrankings des JUVE Handbuchs und des Chambers Verlages als Experte empfohlen. Harald Kahlenberg ist seit 1997 bei CMS, seit 1999 ist er Partner.

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Führender Name im Kartellrecht (über 50 Jahre)

JUVE Handbuch, 2023/2024

„Oft empfohlen“ für Kartellrecht

JUVE Handbuch, 2023/2024

„gut u. kompetent“, Mandant

JUVE Handbuch, 2023/2024

Nennung für Kartell- und Wettbewerbsrecht

Deutschlands beste Anwälte 2023 – Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers

„hat sehr viel Erfahrung“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2021/2022

Führender Berater im Kartellrecht (über 50 Jahre)

JUVE Handbuch, 2021/2022

„Oft empfohlen“ für Kartellrecht

JUVE Handbuch, 2021/2022

Nennung für Kartell- und Wettbewerbsrecht

Deutschlands beste Anwälte 2022 – Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers

Nennung als Top Anwalt für den Bereich Kartellrecht

WirtschaftsWoche Top-Kanzleien 2021; In Kooperation mit: Handelsblatt Research Institute

„Harald Kahlenberg ist sehr kompetent und äußerst gründlich”

The Legal 500 Deutschland, 2021

„Oft empfohlen“ für Medien und Kartellrecht

JUVE Handbuch, 2020/2021

Führender Berater im Medienkartellrecht

JUVE Handbuch, 2020/2021

Führender Berater im Kartellrecht

JUVE Handbuch, 2020/2021

Nennung als Top Anwalt für den Bereich Kartellrecht

WirtschaftsWoche Top-Kanzleien 2020; In Kooperation mit: Handelsblatt Research Institute

„Dr. Harald Kahlenberg [verfügt über] sehr gute Vernetzung im Bereich, breite Erfahrung, sehr gute Verfügbarkeit.“, Mandant

The Legal 500 Deutschland, 2022

„Harald Kahlenberg und Rolf Hempel sind ein ausgezeichnetes Team. Beide sind versierte Kartellrechtler und äußerst gründlich und verlässlich.“, Mandant

The Legal 500 Deutschland, 2022

„kompetent u. gut“, Mandant; „angenehm u. erfahren“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2022/2023

Führender Berater im Kartellrecht (über 50 Jahre)

JUVE Handbuch, 2022/2023

„Oft empfohlen“ für Kartellrecht

JUVE Handbuch, 2022/2023

Mitgliedschaften und Funktionen

  • Chair der WLG Antitrust & Competition Practice Group der World Law Group
  • Studienvereinigung Kartellrecht e.V.
  • International Bar Association (IBA)
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Veröffentlichungen

  • "Die 10. GWB-Novelle: Mehr als eine Digitalisierungsnovelle", Betriebsberater (BB) 2021, 579(gemeinsam mit Dr. Dietmar Rahlmeyer und Peter Giese)
  • "Die 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) – der Regierungsentwurf", Betriebsberater (BB) 2020, 2691(gemeinsam mit Dr. Dietmar Rahlmeyer und Peter Giese)
  • Competition Rules, Doing Business in Europe, 2017, Sweet & Maxwell(zusammen mit Prof. Dr. Matthias Eck)
  • Kommentierung von § 36 Abs. 1 GWB (Materielle Fusionskontrolle), Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2 GWB 2006
  • "Identifizierende Pressemitteilungen des Bundeskartellamts bei der Einleitung von Untersagungsverfahren", zusammen mit Dr. Rolf Hempel, WuW 2006, S. 127 ff
  • "Neues Deutsches Kartellgesetz", zusammen mit Dr. Christian Haellmigk, BB 2005, S. 1509 ff
  • "Erste praktische Erfahrungen mit Zusagenentscheidungen nach Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1/2003", zusammen mit Kai Neuhaus, EuZW 2005, S. 620 ff
  • "Referentenentwurf der 7. GWB-Novelle: Tiefgreifende Änderungen des deutschen Kartellrechts", zusammen mit Dr. Christian Haellmigk, BB 2004, S. 389 ff
  • Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Auflage, C.H. Beck 2003, Martinek/Semler/Habermeier (Hrsg.)
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Vorträge

  • Zahlreiche Vorträge und Seminare zu Themen des EU- und deutschen Kartellrechts
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Ausbildung

  • 1995: Promotion
  • 1991: Zweites Staatsexamen in München
  • 1990: Wahlstation Brüssel (Cleary Gottlieb Steen & Hamilton)
  • 1987 - 1990: Referendariat in München
  • 1987: Erstes Staatsexamen in München
  • 1983 - 1987: Studium der Rechtswissenschaften in München und Genf
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27/10/2023
JUVE Awards 2023: CMS als Kanzlei des Jahres für Kartellrecht ausgezeichnet
Berlin – Die internationale Wirt­schafts­kanz­lei CMS Deutschland ist gestern Abend bei der Verleihung der JUVE Awards 2023 als „Kanzlei des Jahres für Kartellrecht“ ausgezeichnet worden. Die Awards...

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21/02/2024
CMS begleitet MVZ Laaff bei Verkauf an amedes
Stuttgart – Der Gründer des MVZ Laaff, Prof. Dr. Helmut Laaff, hat die MVZ Laaff GmbH mit Standorten in Freiburg, Heilbronn und Ulm an die amedes Gruppe veräußert. amedes ist ein führender deutscher La­bor­dienst­leis­ter und betreibt deutschlandweit verschiedene Medizinische Ver­sor­gungs­zen­tren mit un­ter­schied­li­chen Fach­aus­rich­tun­gen. Das MVZ Laaff erbringt ärztliche Leistungen in den Bereichen der Der­ma­topa­tho­lo­gie, allgemeinen Pathologie, Immunhistologie, Mo­le­ku­lar­pa­tho­lo­gie sowie Zytologie und zählt zu den führenden Laboren in diesen Fachbereichen. Über die Details der Transaktion haben die beteiligten Parteien Stillschweigen vereinbart. Ein CMS-Team um Lead Partner Dr. Christoph Lächler hat Prof. Dr. Helmut Laaff im Zuge der Transaktion umfassend rechtlich beraten. Besondere Be­ra­tungs­schwer­punk­te des als Bieterverfahren aufgesetzten Ver­kaufs­pro­zes­ses lagen in der Strukturierung der Transaktion und den damit verbundenen regulatorischen Fragestellungen. CMS Deutschland  Dr. Christoph Lächler, Lead Part­ner Ste­fan-Ul­rich Müller, Partner Dr. Jacob Siebert, Partner Viktoria Barthel, Senior Associate Tobias Kalski, Senior As­so­cia­te An­dre­as Kazmaier, Associate, alle Corporate/M&A Dr. Roland Wiring, Partner Dr. Siham Hidar, Senior Associate, beide Regulatory Dr. Harald Kahlenberg, Partner Angelika Wieczorkowski, Senior Associate, beide Antitrust, Competition & Trade Dr. Stefan Voss, Partner Lukas Potstada, Counsel, beide Real Estate Dr. Martin Mohr, Partner, Tax­Pres­se­kon­takt pres­se@cms-hs. com
06/12/2023
Überarbeitung des Kartellrechts: Die 11. GWB-Novelle
Die 11. GWB-Novelle enthält drei wesentliche Erweiterungen der Befugnisse des Bun­des­kar­tell­amts (BKartA): Kernstück der Novelle ist eine erhebliche Aufwertung der Sek­tor­un­ter­su­chung nach § 32e GWB. Darüber hinaus soll das BKartA künftig leichter Vorteile abschöpfen können, die aus Kar­tell­ver­stö­ßen erlangt wurden. Schließlich enthält das Gesetz Vorschriften zur erleichterten öffentlichen und privaten Durchsetzung des Digital Markets Act der Europäischen Union. Überarbeitung der Vorschriften zu Sek­tor­un­ter­su­chun­gen Bei der Sek­tor­un­ter­su­chung handelt es sich um ein etabliertes Werkzeug der Kar­tell­be­hör­den, das diesen erlaubt, fundierte Erkenntnisse über die Wett­be­werbs­ver­hält­nis­se auf den untersuchten Märkten zu gewinnen. Soweit das BKartA keine Anhaltspunkte für ein kar­tell­rechts­wid­ri­ges Verhalten fand, hatte es bislang – auch im Falle hoch­kon­zen­trier­ter Märkte – jedoch keine Kompetenzen, um regulierend einzugreifen. Dies ändert sich nun im Zuge der 11. GWB-No­vel­le. Die Ein­griffs­be­fug­nis­se des BKartA nach einer Sek­tor­un­ter­su­chung werden erheblich er­wei­tert:Künf­tig kann das BKartA  – unabhängig vom Vorliegen eines Kar­tell­rechts­ver­sto­ßes – Unternehmen umfangreiche Ab­hil­fe­maß­nah­men auferlegen, wenn es in einem ersten Schritt eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs festgestellt hat (§ 32f Abs. 3 S. 1, Abs. 5 GWB). Kriterien für die Beurteilung einer solchen Störung sind zum Beispiel die Angebots- und Nachfragemacht, Markt­zu­tritts­schran­ken, gleichförmiges oder koordiniertes Verhalten der wesentlichen Akteure und Ab­schot­tungs­ef­fek­te durch vertikale Beziehungen (§ 32f Abs. 5 GWB). In einem zweiten Schritt erhält das BKartA ein ganzes Bündel an Ab­hil­fe­maß­nah­men an die Hand, die es Unternehmen auferlegen kann. Darunter fallen zum Beispiel:die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Net­zen,Ver­pflich­tung zur Etablierung transparenter, dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er und offener Normen und Standards durch Un­ter­neh­men,Vor­ga­ben zu bestimmten Vertragsformen oder Ver­trags­ge­stal­tun­gen einschließlich vertraglicher Regelungen zur In­for­ma­ti­ons­of­fen­le­gung oderdie buchhalterische oder organisatorische Trennung von Unternehmens- oder Ge­schäfts­be­rei­chen. Als ultima ratio kann das BKartA sogar die Entflechtung eines Unternehmens anordnen, also den Verkauf bzw. die Auflösung von Un­ter­neh­mens­tei­len. Im Gegensatz zu den sonstigen Ab­hil­fe­maß­nah­men kann das BKartA eine Entflechtung jedoch nur gegenüber markt­be­herr­schen­den Unternehmen oder Unternehmen mit überragender markt­über­grei­fen­der Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB anordnen. Flankiert werden diese Maßnahmen durch die Möglichkeit, Unternehmen dazu zu verpflichten, für einen Zeitraum von drei Jahren alle Zu­sam­men­schlüs­se anzumelden, die – im Vergleich zu den allgemeinen Anmeldeschwellen des § 35 Abs. 1 GWB für eine Fu­si­ons­kon­troll­an­mel­dung – deutlich niedrigere Schwellenwerte erfüllen. Angemeldet werden müssen dann alle Zu­sam­men­schlüs­se, bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr im Inland Umsatzerlöse von mehr als EUR 50 Mio. und das Zielunternehmen im letzten Geschäftsjahr im Inland Umsatzerlöse von mehr als EUR 1 Mio. erzielt haben (§ 32f Abs. 2 GWB). Erleichterte Vor­teils­ab­schöp­fung Das BKartA soll künftig leichter Vorteile abschöpfen können, die aus Kar­tell­rechts­ver­stö­ßen erlangt wurden. Dazu führt die 11. GWB-Novelle zwei Vermutungen ein: § 34 Abs. 4 Satz 1 GWB enthält eine Vermutung dem Grunde nach, die besagt, dass einem kar­tell­rechts­wid­rig handelnden Unternehmen ein Vorteil entstanden ist. Außerdem enthält § 34 Abs. 4 Satz 4 GWB eine Vermutung der Höhe nach, nämlich dass der so entstandene Vorteil mindestens 1% des tatbefangenen Umsatzes beträgt. Ein Gegenbeweis gegen das Eintreten eines wirtschaftlichen Vorteils und des Mindestvorteils in Höhe von 1% des tatbefangenen Umsatzes ist nicht möglich (§ 34 Abs. 4 Satz 6 GWB). Durchsetzung des Gesetzes über Digitale Märkte Die dritte wesentliche Änderung durch die 11. GWB-Novelle betrifft die Umsetzung des EU Digital Markets Act (DMA). Während die Durchsetzung des DMA weiterhin allein in der Kompetenz der Europäischen Kommission verbleibt, kann das BKartA die Europäische Kommission künftig bei der Durchsetzung der in den Art. 5 bis 7 DMA normierten Ver­hal­tens­pflich­ten unterstützen (§ 32g GWB). Um einen Verstoß gegen diese Ver­hal­tens­pflich­ten festzustellen, kann das BKartA künftig alle erforderlichen Ermittlungen durchführen, zum Beispiel Dawn Raids bei Unternehmen (vgl. § 32g i.V.m. § 59b GWB). Zu der Stärkung der privaten Durchsetzung des DMA wird außerdem die in § 33b GWB enthaltene Bindungswirkung auch auf Entscheidungen der Europäischen Kommission und Europäischer Gerichte wegen Verstößen gegen die im DMA normierten Ver­hal­tens­pflich­ten erstreckt (§ 33b GWB). Ausblick: Nach der Novelle ist vor der Novelle Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat bereits im Zuge der Vorlage des Entwurfs einer 11. GWB-Novelle angekündigt, noch in dieser Le­gis­la­tur­pe­ri­ode eine weitere Überarbeitung des GWB anzugehen. Dabei beabsichtigt das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um weitere Punkte der wett­be­werbs­po­li­ti­schen Agenda bis 2025 umzusetzen. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um hat dazu am 6. November 2023 eine um­fas­sen­de „öf­fent­li­che Konsultation zur Modernisierung des Wett­be­werbs­rechts – Wettbewerb weiter stärken“ eingeleitet.
07/11/2023
New German competition law gives Federal Cartel Office more power to intervene...
On 7 November 2023, the 11th amendment to the German Act for Restraints against Competition (GWB) went into force after being adopted by the German parliament on 6 July. The legislation follows a draft...
27/10/2023
JUVE Awards 2023: CMS als Kanzlei des Jahres für Kartellrecht ausgezeichnet
Berlin – Die internationale Wirt­schafts­kanz­lei CMS Deutschland ist gestern Abend bei der Verleihung der JUVE Awards 2023 als „Kanzlei des Jahres für Kartellrecht“ ausgezeichnet worden. Die Awards...
14/08/2023
CMS begleitet SYNLAB bei Verkauf des Ge­schäfts­be­reichs Ve­te­ri­när­dia­gnos­tik...
Stuttgart – Die SYNLAB-Gruppe, ein führender Anbieter von medizinischen Dia­gno­se­dienst­leis­tun­gen und Spezialtests in Europa, hat seinen Ge­schäfts­be­reich Ve­te­ri­när­dia­gnos­tik (SYNLAB VET) an eine Toch­ter­ge­sell­schaft...
02/06/2023
CMS begleitet SYNLAB bei Erwerb der WolfartKlinik
Stuttgart – Die SYNLAB-Gruppe hat die WolfartKlinik aus Gräfelfing bei München von der Familie Wolfart erworben. Die im Februar 2023 abgeschlossene Transaktion ist nach fu­si­ons­kon­troll­recht­li­cher...
05/09/2022
CMS berät Clariant beim Verkauf des Quats-Geschäfts
Stuttgart – Clariant, ein fokussiertes, nachhaltiges und innovatives Spe­zi­al­che­mie­un­ter­neh­men, hat die Unterzeichnung einer finalen Vereinbarung zum Verkauf ihres Quats-Geschäfts an Global Amines Company...
20/01/2022
Land Ba­den-Würt­tem­berg mit CMS erfolgreich im "Holzstreit" vor dem Landgericht...
Stuttgart – Das Landgericht Stuttgart hat am 20. Januar 2022 die Klage von 36 Sägewerken gegen das Land Ba­den-Würt­tem­berg im sogenannten "Holzstreit" abgewiesen. Die klagenden Sägewerke hatten ihre...
19/01/2021
Die 10. GWB-Novelle (GWB-Di­gi­ta­li­sie­rungs­ge­setz) ist heute in Kraft getreten
Heute sind umfassende Änderungen im deutschen Kartellrecht in Kraft getreten, und zwar mit der 10. Novellierung des Gesetzes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen („GWB“) durch das GWB-Di­gi­ta­li­sie­rungs­ge­setz1...
30/12/2020
CMS berät Kaiserslauterner Sparkassen bei Fusion
Stuttgart – Der Zweckverband der Kreissparkasse Kaiserslautern und die Stadtsparkasse Kaiserslautern fusionieren. Die Stadtsparkasse geht zum Jahreswechsel rechtlich in der Kreissparkasse Kai­sers­lau­tern...
18/12/2020
CMS berät Dürr beim Erwerb der Mehr­heits­be­tei­li­gung an teamtechnik
Stuttgart - Der Dürr-Konzern erwirbt 75 Prozent der Anteile an der teamtechnik Maschinen und Anlagen GmbH und stärkt damit seine Marktposition im Bereich Automatisierung. teamtechnik mit Hauptsitz in...
10/12/2020
CMS berät Gesellschafter von Bio­tech-Un­ter­neh­men Labor Dr. Merk & Kollegen...
Stuttgart – Der Pharmakonzern Boehringer Ingelheim hat einen Vertrag über den Erwerb sämtlicher Anteile des in Deutschland ansässigen Bio­tech-Un­ter­neh­mens Labor Dr. Merk & Kollegen unterzeichnet...