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Luise Uhl-Ludäscher, Dipl.-Ökonomin, Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Principal Counsel
Steuerberaterin

CMS Hasche Sigle
Theodor-Heuss-Str. 29
70174 Stuttgart
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch

Luise Uhl-Ludäscher ist spezialisiert auf die steuerliche Gestaltungsberatung mittelständischer Familienunternehmen, Gesellschafterfamilien sowie vermögender Privatpersonen bei der nationalen und internationalen Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Personen- und Kapitalgesellschaften begleitet sie unter anderem bei steuergünstigen (Um-)Strukturierungen und der Reorganisation von Unternehmensgruppen. Darüber hinaus unterstützt sie Mandanten bei der Betriebsprüfung und in komplexen steuerlichen Spezialfragen. Auch Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht sowie zu Familienstiftungen gehören zu ihrer Steuerpraxis.

Nach einer Tätigkeit in der Finanzverwaltung gehörte Luise Uhl-Ludäscher der Steuerabteilung der PwC Deutsche Revision an. Seit 2002 ist sie als Steuerberaterin bei CMS tätig, seit 2015 als Prokuristin.

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Veröffentlichungen

  • Optionsmodell nach KöMoG - Praktische Auswirkungen für Beteiligungsverwaltung, Immobilienverwaltungund Nachfolge", NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB) 2021, Heft Nr. 6 vom 02.06.2021, S. 185
  • Aufsatz: "Vorababschlag für qualifizierte Familienunternehmen nach dem neuen ErbStG"; ErbStB 2017, 42
  • Aufsatz: "Die Erbschaftsteuerreform rückt die Familienstiftung ins Rampenlicht", Stiftung und Sponsoring 1/2017, 48
  • Aufsatz zur Erbschaftsteuerreform in IWW 2016
  • Kommentar des § 6 Abs. 3 EStG (unentgeltliche Betriebsübertragung) im Einkommensteuerkommentar von Herrmann/Heuer/Raupach
  • Mitautor des Handbuchs Familienunternehmen und Unternehmerfamilie, Abschnitte: Steuerrecht des Familienunternehmens und ertragsteuerliche Besonderheiten bei der unentgeltlichen Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
  • Mitautor des Handbuchs Steueroptimale Gestaltungen in Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz, Abschnitt: Gestaltungen zur Erhaltung und Nutzung von Verlustvorträgen bei Personengesellschaften
  • Diverse Urteilskommentierungen in der Zeitschrift ErbStB
  • Regelmäßige Veröffentlichungen zu steuerlichen Themen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge im Rahmen des Experten-Newsletters des Fachbereichs CMS Private Clients und dem CMS web-blog
  • Regelmäßige Veröffentlichungen in diversen Presseschriften zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes und diversen weiteren Themen
  • Diverse Urteilskommentierungen in der Zeitschrift ZfIR
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Vorträge

  • "Folgen der Erbschaftsteuerreform" und "Mögliche Auswirkungen des Brexit", Stuttgart Januar 2017
  • "Müssen Familienunternehmer ihre Gesellschaftsverträge anpassen? – Welche Auswirkungen hat die Erbschaftsteuerreform?", Stuttgart, November 2016
  • "Brexit – Auswirkungen im Steuerrecht für Unternehmen und Unternehmer - Auswirkungen für (Familien-)Unternehmer und Privatpersonen", Stuttgart, September 2016
  • "Steuerliche Konsequenzen der Insolvenz der GmbH & Co. KG ", Stuttgart, September 2016
  • "Reform der Erbschaftsteuer", Stuttgart, September 2016 und München, Juni 2016
  • "Wo steht die Reform der Erbschaftsteuer?", Stuttgart, Juli 2016
  • "Reform der Erbschaftsteuer", Stuttgart, Februar 2016
  • "Workshop zum Gemeinnützigkeitsrecht" München, November 2015
  • "Aktuelles zur Erbschaftsteuerreform in Deutschland", Mallorca, November 2015
  • "Auswirkungen des Urteils des BVerfG zur ErbSt", Stuttgart Januar 2015
  • "Gestaltungen zur Erhaltung und Nutzung von Verlustvorträgen bei Personengesellschaften", München, Januar 2013
  • "Die Neuregelung des § 13b ErbStG zu Finanzmitteln", Wien, Oktober 2013
  • "Steuerliche Aspekte der Familienstiftung", Stuttgart 2012
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Ausbildung

  • 1995: Bestellung zur Steuerberaterin
  • Ab 1991: Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hohenheim (Abschluss: Dipl. Ökonomin) (studienbegleitend tätig in verschiedenen Steuerberatungsbüros)
  • 1986 - 1989: Studium der Finanzwissenschaften an der Fachhochschule für Finanzen in Ludwigsburg (Abschluss: Dipl. Finanzwirtin)
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01/09/2021
Private Clients: Unsere Expertise
Das Private Client Team ist spezialisiert auf die Vermögens- und Nach­fol­ge­pla­nung. Wir beraten Privatkunden, Un­ter­neh­mer­fa­mi­li­en, ihre Berater und Family Offices in­ter­dis­zi­pli­när zu allen Rechts- und...

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21/02/2024
Das neue MoPeG: Welche Auswirkungen hat es auf das Steuerrecht?
Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) in Kraft getreten. Was bedeuten die neuen, augenscheinlich vordergründlich zivilrechtlichen Änderungen für das Steuerrecht? In unserer neuen Podcast-Folge „bei­geSTEU­ERt“ klären Dr. Martin Friedberg und Luise Uhl-Ludäscher diese und viele weitere interessante Fragestellungen im Zusammenhang mit dem MoPeG. Jetzt reinhören!
05/02/2024
BFH kippt Ratenzahlung bei der Wegzugsteuer
Nach Auffassung des BFH ist eine Zahlung der Wegzugssteuer vor Verkauf der Beteiligung rechtswidrig. Welche Folgen sind aus dem Urteil zu erwarten?  
06/12/2023
Steuerliche Auswirkungen durch das MoPeG
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die lange geforderte Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts umgesetzt. Wesentliche Änderung des MoPeG ist die Abschaffung des Ge­samt­handsprin­zips und die Anerkennung der Außen-GbR als rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaft. Da viele steu­er­ge­setz­li­che Regelungen an das Ge­samt­handsprin­zip anknüpfen, bestand insoweit Unsicherheit, ob und in welcher Form diese steuerlichen Regelungen zukünftig weitergelten. Durch Änderungen im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz hat der Gesetzgeber diesbezüglich (teilweise) Klarheit geschaffen. Anpassungen bei der Ertragsteuer  Durch Anpassung des § 39 AO wird gesetzlich fingiert, dass rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten für Zwecke der Er­trags­be­steue­rung als Gesamthand und deren Vermögen als Ge­samt­hand­sver­mö­gen gelten. Damit werden sich hinsichtlich der Ertragsteuer keine Änderungen nach Inkrafttreten des MoPeG ergeben.  Erbschaft- und Schen­kung­steu­er  Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll an den bisherigen Be­steue­rungs­grund­sät­zen festgehalten werden. Durch gesetzliche Fiktion sollen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als Gesamthand und deren Vermögen als Ge­samt­hand­sver­mö­gen gelten (§ 2a ErbStG n.F.). Zusätzlich wird fingiert, dass bei unentgeltlichen Übertragungen durch oder von einer rechtsfähigen Per­so­nen­ge­sell­schaft deren Gesellschafter als Erwerber als Zuwendende gelten. Auch bisher wurde die Per­so­nen­ge­sell­schaft für Erbschaft- und Schen­kung­steu­er­zwe­cke als transparent angesehen und die steuerlichen Folgen einer Übertragung durch bzw. auf eine Per­so­nen­ge­sell­schaft deren Gesellschaften zugerechnet. Während dieses Verständnis bisher (nur) auf der Rechtsprechung (zuletzt BFH v. 5. Februar 2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658) beruhte, wird es nun gesetzlich normiert werden. Auch für die Übertragung von Anteilen an ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wird die bisherige Rechtslage beibehalten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG n.F.). Damit gilt auch zukünftig die Übertragung von Anteilen an ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als Fiktion der Über­tra­gung/Schen­kung der einzelnen bei der ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Gesellschaft vorhandenen Wirt­schafts­gü­ter und Schulden – unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsfähige oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft handelt. Auch für die Übertragung von Anteilen an gewerblichen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wird durch gesetzliche Anpassungen die Fortführung der bisherigen Rechtslage gesichert.  Anpassungen bei der Grund­er­werb­steu­er  Bei der Übertragung von Grundstücken auf eine und von einer Per­so­nen­ge­sell­schaft fällt nach aktueller Rechtslage keine Grund­er­werb­steu­er an, soweit an der Per­so­nen­ge­sell­schaft der/die einbringenden bzw. übernehmenden Gesellschafter oder auch der Ehegatte oder Kinder beteiligt sind (z.B. bei einer Fa­mi­li­en­pool­ge­stal­tung) (§§ 5, 6 GrEStG). Die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung bei der Einbringung ist mit einer inzwischen 10-jährigen Nach­be­hal­tens­frist verbunden, innerhalb derer die ge­samt­hän­de­ri­sche Mitberechtigung der Gesellschafter an dem Grundstück grundsätzlich nicht vermindert werden darf. Mit Inkrafttreten des MoPeG und dem Entfallen des Ge­samt­handsprin­zips werden nach h.M. die Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG ins Leere gehen. Zudem drohen passive Sperr­frist­ver­let­zun­gen, da sich insoweit innerhalb der 10-jährigen Nach­be­hal­tens­frist der Anteil des Gesamthänders an der Gesamthand mindern würde. Um zumindest Rechtssicherheit bezüglich der Auswirkungen auf bereits laufende Nach­be­hal­tens­fris­ten zu verschaffen, soll im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz geregelt werden, dass allein das Entfallen des Ge­samt­hand­sver­mö­gens nicht zu einer Verletzung laufender Nach­be­hal­tens­fris­ten führt. Vielmehr gelten diese Nach­be­hal­tens­fris­ten wei­ter. Hin­sicht­lich der Regelungen der bisherigen §§ 5 und 6 GrEStG sind die politischen Diskussionen noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wird eine unterschiedliche Behandlung von Personen- und Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten – für letztere gelten die §§ 5 und 6 GrEStG mangels Gesamthand bereits heute nicht – bei Grund­stücks­über­tra­gun­gen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kritisch gesehen. Zudem bestehen bei­hil­fe­recht­li­che Bedenken gegen die „Be­güns­ti­gung“. Um eine verfassungs- und beihilfekonforme Regelung ausreichend prüfen zu können, könnten die Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG ggf. für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt werden. Die politische Diskussion ist insoweit zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments offen. Fazit: Entwarnung bei der Ertragsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber Achtung bei der Grund­er­werb­steu­er  Während für Zwecke der Ertragsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Gesetzgeber er­freu­li­cher­wei­se die mit Inkrafttreten des MoPeG bisher bestehenden Unsicherheiten durch gesetzliche Regelungen beseitigt hat (oder jedenfalls aller Voraussicht nach beseitigen wird) mit der Folge, dass diesbezüglich die Fortführung der bisherigen Be­steue­rungs­grund­sät­ze gesichert ist, verbleibt im Bereich der Grund­er­werb­steu­er eine Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Behandlung. Im Hinblick auf die ver­fas­sungs­recht­li­chen und bei­hil­fe­recht­li­chen Fragen ist jedoch in der Zukunft mit einer gesetzlichen Anpassung zu rechnen. Die weitere Entwicklung ist insbesondere bei der Strukturierung eines Im­mo­bi­li­en­in­vest­ments unter Nutzung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sowie bei der Strukturierung der Nachfolge unter Einsatz von Fa­mi­li­en­pool-Struk­tu­ren im Blick zu behalten. Sofern die Erleichterungen bei der Übertragung von Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen auf und von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht fortbestehen, hätte dies insbesondere auf die Strukturierung von Fa­mi­li­en­pool­ge­sell­schaf­ten erhebliche Auswirkungen. Sofern sich entsprechende Änderungen zukünftig abzeichnen, sollten ggf. zukünftig ohnehin geplante Im­mo­bi­li­en­über­tra­gun­gen vorgezogen werden. Update vom 19.12.2023 Die erwarteten Änderungen wurden nicht durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz umgesetzt, sondern kurzfristig in das Kre­ditz­weit­markt­för­der­ge­setz übernommen, welchem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Die Fortgeltung der Regelungen für Ge­samt­hand­sge­mein­schaf­ten für die Grund­er­werb­steu­er wurde für 3 Jahre vorgesehen. Hintergrund ist, dass in dieser Zeit eine grundlegende Reform der Grund­er­werb­steu­er erfolgen soll.
15/11/2023
Future Facing with CMS - Ein steu­er­recht­li­cher Ausblick
Ver­an­stal­tungs­rei­he CMS Wirt­schafts­früh­stück
01/06/2023
BFH lässt Weg­zug­be­steue­rung bei „nur vorübergehenden Abwesenheit“ auch...
Weg­zug­be­steue­rung: Nicht die Rückkehrabsicht zählt, sondern innerhalb der gesetzlich bestimmten Zeit zur unbeschränkten Steuerpflicht zurückzukehren
27/04/2023
CMS begleitet Merckle-Gruppe beim Erwerb eines Bürokomplexes von Demire
Stuttgart – Die Ulmer Posthöfe GmbH, die Teil des Im­mo­bi­li­en­be­reichs der Merckle-Gruppe ist, hat die Te­le­kom-Im­mo­bi­lie in Ulm von Demire gekauft. Das Objekt mit den Adressen Bahnhofplatz 2, Olgastraße...
07/12/2022
Unternehmens- und Ver­mö­gens­nach­fol­ge in Krisenzeiten
Wirtschaftliche Rah­men­be­din­gun­gen in der Planung berücksichtigen Bei reduzierten Markt- und Steuerwerten kann sich die Übertragung von Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen und Vermögenswerten anbieten. Einerseits können so die günstigen Werte steuerlich genutzt werden. Andererseits können zukünftig erwartete Erholungen und Wertsteigerungen beim Erwerber (schen­kung­steu­er­frei) realisiert werden. Umgekehrt gilt: Sinkt der Wert nach der Übertragung, muss die Steuer aus dem dann geringeren Vermögen finanziert werden. Auf den optimalen Über­tra­gungs­zeit­punkt ist damit in Zeiten von Wertschwankungen besonderes Augenmerk zu legen.
16/11/2022
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht
Ver­an­stal­tungs­rei­he CMS Wirt­schafts­früh­stück
10/11/2022
CMS berät Allianz Le­bens­ver­si­che­rungs-AG beim Verkauf der Stuttgarter Mi­xed-Use-Im­mo­bi­lie...
Stuttgart – Die Allianz Le­bens­ver­si­che­rungs-AG hat die Stuttgarter Mi­xed-Use-Im­mo­bi­lie „Central One“ an den globalen Im­mo­bi­li­en­in­ves­tor und -entwickler Hines veräußert. Hines hat die Immobilie...
10/11/2022
Vorsicht bei Schenkung eines Per­so­nen­ge­sell­schafts­an­teils
Bei Vorhandensein von Son­der­be­triebs­ver­mö­gen ist die konkrete Strukturierung entscheidend, um die Entstehung von Steu­er­be­las­tun­gen bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an gewerblichen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten...
28/01/2022
CMS berät DermaZentrum bei Veräußerung an Halder
Stuttgart – Der Gründer der DermaZentrum Gruppe, Prof. Dr. Viktor Meineke, hat im Rahmen eines Owner Buy-Outs eine Mehr­heits­be­tei­li­gung an der DermaZentrum Gruppe an die Pri­va­te-Equi­ty-Ge­sell­schaft...
05/10/2021
KöMoG – Das Optionsmodell im Praxisfokus I/II
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts (KöMoG) hat der Gesetzgeber für Personenhandels- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten die Möglichkeit eingeführt, auf Antrag in das Be­steue­rungs­re­gime...