Karlsruhe entscheidet – kommt die „Erbschaftsteuerreform“ ?
BVerfG-Urteil zur Erbschaftsteuer: drohen Einschnitte bei Privilegien für Unternehmensnachfolgen?
Autorin
Richtungsweisendes Urteil des BVerfG erwartet
Nach Jahren relativer Ruhe steht die Erbschaftsteuer in Deutschland erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Mehrere in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren könnten das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erneut grundlegend verändern.
Von zentraler Bedeutung ist hierbei das Verfahren 1 BvR 804/22, bei dem voraussichtlich noch im Jahr 2025 die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen beurteilt wird. Streitpunkt ist, ob das derzeitige Verschonungssystem für Unternehmensvermögen (§§ 13a–13c, 28a ErbStG) - das umfangreiche Steuerbegünstigungen vorsieht - mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar ist. Es wird bemängelt, dass Betriebsvermögen oft nahezu steuerfrei übertragen wird, während Privatvermögen erheblich belastet bleibt. Sollte das Gericht hierin einen Verfassungsverstoß sehen, könnte dies sehr weitreichende Folgen für die derzeitigen Erbschaftsteuerprivilegien für Betriebsvermögen haben.
Daneben sind weitere Verfahren anhängig, die – wenn auch mit geringerer Tragweite – zusätzliche Impulse setzen könnten. So betrifft das Verfahren 1 BvR 1381/24 die sogenannte Jastrowsche Klausel im Berliner Testament und die mögliche Doppelbesteuerung sogenannter betagter Vermächtnisse. Im Verfahren 1 BvR 1761/24 (der „Parkhaus-Fall“) geht es um die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen bei Grundstücken. Schließlich hat die Bayerische Staatsregierung mit dem Verfahren 1 BvF 1/23 eine abstrakte Normenkontrolle angestrengt, die auf eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer zielt – mit Vorschlägen zu höheren Freibeträgen, regionalisierten Steuersätzen und einer stärkeren Familienförderung.
Auswirkungen im Falle einer Verfassungswidrigkeit des ErbStG
Das Urteil zur Begünstigung von Unternehmensvermögen wird in Kürze erwartet. In früheren Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit des ErbStG ließ das Gericht das Gesetz für eine kurze Übergangszeit weitergelten, während der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen musste. Auch im aktuellen Verfahren ist mit einer vergleichbaren Vorgehensweise zu rechnen.
Politischer Reformdruck nimmt zu
Mit einer Änderung des ErbStG ist auch angesichts politischer Reformvorstöße zu rechnen. Denn parallel zu den Gerichtsverfahren gewinnt die politische Reformdiskussion an Fahrt. Das bevorstehende Urteil zu den Begünstigungen für Unternehmensvermögen dürfte zum entscheidenden Impuls für eine Neugestaltung der Erbschaftsteuer werden.
In der politischen Diskussion sind neben einer Anpassung von Freibeträgen sowohl eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer, wie beispielsweise die Einführung einer (geringen) Flat Tax als auch eine Abschaffung von Privilegien. Insbesondere bestimmte steuerliche Begünstigungen, die insbesondere von großen Unternehmensvermögen in Anspruch genommen werden, stehen in der Kritik:
- Erlassmodell für Großerwerbe: Insbesondere für Großerwerbe (Erwerbe von begünstigtem Vermögen von mehr als EUR 26 Mio. je Erwerber) besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen vollständigen Steuererlass zu erhalten. Dies wird von Unternehmensinhabern in vielen Fällen durch Übertragung des Unternehmens auf eine, vom Unternehmensinhaber beziehungsweise der nachfolgenden Generation geführte, Familienstiftung in Anspruch genommen.
- Begünstigungen für Wohnungsunternehmen: Auf der Grundlage des aktuellen Rechts können Unternehmen mit umfangreichem Immobilienbesitz (sogenannte Wohnungsunternehmen) steuerbegünstigt übertragen werden.
Beide Regelungen könnten nach einer Reform erheblich eingeschränkt oder gänzlich abgeschafft werden.
Auch die "Wirtschaftsweisen“ fordern in ihrem aktuellen Jahresbericht eine Erbschaftsteuerreform. Die hohe Begünstigung von Betriebsvermögen soll reduziert, der Leistungsfähigkeitsgrundsatz gestärkt werden. Für Vermögen unter EUR 26 Mio. soll der Verschonungsabschlag sinken, für größere die Bedarfsprüfung entfallen oder erheblich eingeschränkt werden. Sie empfehlen großzügige Stundungen, um eine übermäßige Liquiditätsbelastung der Unternehmen zu vermeiden. Zudem schlagen sie einen einheitlichen Lebensfreibetrag vor.
Bedeutung der erwarteten BVerfG-Entscheidungen für inhabergeführte Unternehmen
Sollten die Begünstigungen für Unternehmensvermögen gegebenfalls auch nur teilweise – als verfassungswidrig angesehen werden, dürfte für die Übertragung insbesondere von größeren Unternehmensvermögen das bisherige Verschonungssystem für Unternehmensübertragungen nach einer Änderung des Gesetzes nicht mehr zur Anwendung kommen. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussion, insbesondere auch des Berichts der Wirtschaftsweisen dürften die Vergünstigungen in dem bisherigen Umfang nicht mehr haltbar sein. Unternehmern könnte damit nur noch wenig Zeit für eine steuerbegünstigte Übertragung des Unternehmens verbleiben.
Die Umsetzung der Unternehmensübertragung muss sogfältig geplant werden und erfordert deshalb regelmäßig einen längeren zeitlichen Vorlauf. So sind beispielsweise oft vor einer Übertragung Umstrukturierungen oder Gestaltungen zur optimalen Nutzung der Begünstigungen erforderlich. Zudem muss die Unternehmensübertragung Konsens im Familienkreis finden. Es sollten deshalb sämtliche Familienmitglieder in den Prozess einbezogen werden, um die Nachfolge innerhalb der Familie möglichst wenig streitanfällig zu gestalten.
Handlungsempfehlungen – insbesondere für inhabergeführte Unternehmen
Insbesondere für Unternehmer, bei denen eine Unternehmensübertragung mittelfristig ansteht, bietet es sich an, frühzeitig eine Analyse der aktuellen Situation durchzuführen, um im Falle einer sich abzeichnenden Gesetzesänderung handlungsfähig zu sein und nicht überstürzt handeln zu müssen. Eine rechtzeitige Vorbereitung ermöglicht, Gestaltungsoptionen zu nutzen, bevor Gesetzesänderungen eintreten.