Keine Gewerbesteuerpflicht bei sogenannter Aufwärtsfärbung
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025
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BFH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – IV B 13/24
Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 hat der BFH (Az.: IV B 13/24) entschieden, dass eine sogenannte „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Eine solche Personengesellschaft erzielt selbst ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung (insbesondere Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen), wird jedoch einkommensteuerlich als gewerblich behandelt, weil sie an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Nach Auffassung des Finanzamts soll dies auch zur Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft führen. Das FG Köln (Az.: 12 K 2183/20) hatte in erster Instanz anders entschieden und die Steuerpflicht verneint – der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt.
„Aufwärtsfärbung“ ein streitanfälliger Sonderfall der Gewerblichkeitsfiktion
Die sogenannte „Aufwärtsfärbung“ beschreibt einen Sonderfall der Gewerblichkeitsfiktion bei Personengesellschaften. Sie tritt ein, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die selbst keine gewerblichen Aktivitäten entfaltet, an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG wird die vermögensverwaltende Obergesellschaft in einem solchen Fall steuerlich so behandelt, als würde sie selbst gewerbliche Einkünfte erzielen.
Diese gewerbesteuerlich fingierte Wirkung wird als „Aufwärtsfärbung“ bezeichnet, weil die Gewerblichkeit von der Untergesellschaft – also der tatsächlich gewerblich tätigen Einheit – nach oben abstrahlt.
Ein typisches Beispiel ist eine Immobilien-GbR, die ausschließlich Mieteinnahmen generiert und sich damit vermögensverwaltend betätigt. Ist diese GbR an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG beteiligt – etwa einem Handelsunternehmen –, wird sie durch diese Beteiligung einkommensteuerlich ebenfalls als gewerblich qualifiziert. Ihre eigentlich vermögensverwaltenden Einkünfte gelten nun als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG, obwohl sie aus keiner originär gewerblichen Tätigkeit stammen.
Diese Regelung hat insbesondere einkommensteuerliche Konsequenzen. So handelt es sich bei dem Vermögen der Personengesellschaft um Betriebsvermögen mit der Folge, dass stille Reserven in Immobilien – unabhängig von einer Haltedauer – der Besteuerung unterliegen. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nicht die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Diese unterliegen vielmehr dem tariflichen Steuersatz. Vorteilhaft ist, dass eine § 6b EStG-Rücklage gebildet oder übertragen werden kann und dass Sonderabschreibungen anwendbar sind. Streit besteht jedoch regelmäßig darüber, ob diese Gewerblichkeitsfiktion auch im Gewerbesteuerrecht durchschlägt.
BFH bestätigt in diesem Fall die Beschränkung der Gewerblichkeitsfiktion auf das Einkommensteuerrecht
Während das Finanzamt in vielen Fällen auch eine Gewerbesteuerpflicht der „aufwärts abgefärbten“ Personengesellschaft annimmt, hat der BFH mit dem vorliegenden Beschluss seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und erneut klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Nach Ansicht des BFH ist die Fiktion auf das Einkommensteuerrecht beschränkt.
Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
Die obersten Finanzrichter begründen ihre Entscheidung mit der verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Danach sei es sachlich nicht gerechtfertigt, eine solche Personengesellschaft der Gewerbesteuer zu unterwerfen, während ein Einzelunternehmer in einer identischen Situation von der Steuer verschont bliebe. Der Anwendungsbereich der gewerbesteuerlichen Belastung sei enger als der der einkommensteuerlichen Fiktion. Die verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG schließe eine Gewerbesteuerpflicht daher aus, wenn die Gewerblichkeit allein auf der Fiktion der Gewerblichkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG beruht. Eine gegenteilige Behandlung wäre gleichheitswidrig. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die nur aufgrund der Abfärbewirkung als gewerblich gilt, sei daher nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig.
Keine Anwendung für die seitwärts abgefärbte Personengesellschaft
Die Rechtsprechung des BFH gilt nur für die aufwärts abgefärbte Personengesellschaft, nicht hingegen für eine Personengesellschaft, deren Einkünfte insgesamt als gewerblich fingiert werden, weil die Personengesellschaft neben einer vermögensverwaltenden Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine solche Gesellschaft unterliegt grundsätzlich insgesamt – auch mit den Einkünften aus der Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung) – der Gewerbesteuer. Es gilt jedoch eine Bagatellgrenze: Eine gewerbliche Infektion tritt (sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer) jedoch nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von EUR 24.500 im Veranlagungszeitraum (Obergrenze) nicht übersteigen.
Praxistipp
Der hier betrachtete Beschluss des BFH stärkt die Rechtsposition vermögensverwaltender Personengesellschaften, die über Beteiligungen an gewerblichen Gesellschaften verfügen, selbst aber keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für zahlreiche Holding- oder Immobilienstrukturen und schafft mehr Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Zu beachten ist jedoch, dass bei natürlichen Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft die Gewerbesteuer aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) häufig nur geringe Auswirkungen hat. Offengelassen hat der BFH zudem die Frage, welche Auswirkungen die fehlende Gewerbesteuerpflicht in mehrstöckigen Strukturen hat, in denen an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind. In solchen Strukturen sollten die Gewerbesteuerbelastungen über alle Stufen im Detail geprüft werden, um gewerbesteuerliche Nachteile zu vermeiden.