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Update Commercial 12/2018

Dezember 2018

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

Fernabsatzrechtlicher Ausschlusstatbestand für individualisierte Waren gilt nicht für Werkverträge

(BGH, Urteil v. 30. August 2018 – VII ZR 243 / 17)

  • Der BGH hat entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. (jetzt: § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB), wonach bei Verträgen über die Lieferung von nicht vorgefertigten, vom Verbraucher individualisierten oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittenen Waren kein Widerrufsrecht besteht, regelmäßig nicht für Werkverträge gilt.
  • Bei Werkverträgen nach deutschem Recht handele es sich in der Regel nicht um auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie. Vielmehr seien solche Verträge, bei denen der Schwerpunkt nicht auf dem Warenumsatz, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks liege, nach den Definitionen dieser Richtlinie in der Regel als Dienstleistungsverträge einzuordnen.
  • Bei Werkverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, besteht daher regelmäßig ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Informiert der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, kann der Verbraucher den Vertrag noch bis 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.

 

Nachdem wir zuletzt im Oktober 2018 über die Abgrenzung zwischen Kaufverträgen mit Montageverpflichtung und Werkverträgen berichtet haben, zeigt das nun ergangene Urteil des BGH eine weitere praktische Konsequenz dieser Unterscheidung: Bei Werkverträgen mit Montageverpflichtung, die als Fernabsatzgeschäft oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, besteht – anders als bei derartigen Kaufverträgen – auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn das geschuldete Werk individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist. Unternehmer, die entsprechende Werkverträge mit Verbrauchern abschließen, sollten daher darauf achten, ihren Kunden rechtzeitig alle vorgeschriebenen Informationen zum Widerrufsrecht zu übermitteln. Nur so kann die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist ausgelöst und damit verhindert werden, dass der Kunde sich noch bis ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss – ggf. auch lange nach Erbringung der Werkleistung – vom Vertrag lösen kann.

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Käufer kann Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache verlangen, auch wenn er zunächst Nachbesserung gefordert hat

(BGH, Urteil v. 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66 / 17)

  • Der Käufer einer mangelhaften Sache kann auch dann die Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen, wenn er zunächst erfolglos die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung verlangt hat – selbst dann, wenn der Verkäufer die Sache später doch noch repariert. Dies hat der BGH im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf entschieden. Geklagt hatte der Käufer eines Fahrzeugs, das regelmäßig Warnmeldungen einblendete, dass die Kupplung überhitze, obwohl dies tatsächlich gar nicht der Fall war. Nachdem der Käufer das Fahrzeug zunächst mehrfach in Servicewerkstätten des Herstellers gegeben hatte, ohne dass das Problem behoben werden konnte, verlangte er vom Verkäufer die Ersatzlieferung eines neuen, mangelfreien Fahrzeugs.
  • Der BGH hat zunächst bestätigt, dass es sich bei dem regelmäßigen Auftreten der Warnanzeige um einen Mangel des Neufahrzeugs handelt, auch wenn die Kupplung tatsächlich nicht überhitze. Ist die Kaufsache mangelhaft, könne der Käufer grundsätzlich auch dann die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wenn er zunächst (nur) die Beseitigung des Mangels verlangt hat. Die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs sei – anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts – keine bindende Gestaltungserklärung, sodass der Käufer von einer einmal getroffenen Wahl auch wieder Abstand nehmen könne. Der Käufer dürfe sogar dann weiter auf die Ersatzlieferung einer neuen Sache bestehen, wenn der Verkäufer den Mangel später ohne das Einverständnis des Käufers doch noch durch eine Reparatur behebt.
  • Verlangt der Käufer die Neulieferung einer mangelfreien Sache, kann der Verkäu-fer dies nur dann wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, wenn er den Mangel durch eine Reparatur vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

 

Die Entscheidung des BGH stärkt das Wahlrecht des Käufers in Bezug auf die Art der Nacherfüllung und stellt klar, dass auch eine einmal getroffene Entscheidung den Käufer nicht bindet, solange das zunächst gewählte Nacherfüllungsverlangen vom Verkäufer nicht erfüllt wird. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung lediglich dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Für die Beurteilung, ob eine solche sog. relative Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung vorliegt, ist nach dem BGH grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens beim Verkäufer maßgebend; setzt der Käufer eine Frist zur Nacherfüllung, ist auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen. Verlangt der Käufer die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache, obwohl diese im Vergleich zu einer Reparatur unverhältnismäßig teuer ist, darf der Verkäufer die Neulieferung allerdings nur dann verweigern, wenn er den Mangel durch eine Reparatur auch vollständig beseitigen und die Ware so in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen kann. Ist dies nicht möglich, darf der Käufer weiter auf die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache bestehen – auch wenn diese für den Verkäufer deutlich teurer ist.

Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag „BGH zum Anspruch auf Nacherfüllung – Nachträglicher Wechsel zwischen Nacherfüllungsarten und Einrede der Unverhältnismäßigkeit“ vom 11.12.2018. Zu der vom BGH in diesem Fall ebenfalls entschiedenen Frage, ob zur Durchsetzung des Nacherfüllungsverlangens angefallene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" ersatzfähig sein können, siehe unseren Blogbeitrag „BGH zum Nacherfüllungsanspruch: Haftung für Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten" vom 30.11.2018.

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Vertragshändler darf Auskunft über Eigenverkäufe des Herstellers verlangen – trotz DSGVO

(OLG München, Teilurteil v. 24. Oktober 2018 – 3 U 1551 / 17) 

  • Ein Vertragshändler kann bei begründetem Verdacht auf vertragswidrige Eigengeschäfte des Prinzipals Auskunft über Lieferungen an Kunden in einem dem Vertragshändler exklusiv zugewiesenen Vertragsgebiet verlangen, ohne dass diesem Anspruch grundsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
  • Ein Vertragshändler hatte vor dem OLG München geltend gemacht, der Prinzipal habe entgegen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen Waren an Kunden in einem dem Händler exklusiv zugewiesenen Gebiet geliefert. In diesem Zusammenhang forderte er von dem Prinzipal Auskunft über alle derartigen Lieferungen. Der Prinzipal verweigerte die Auskunft, unter anderem mit der Begründung, dass es ihm nach der DSGVO nicht gestattet sei, Daten der belieferten Kunden an den Händler herauszugeben.
  • Das OLG München führt hierzu aus, dass nach der Ausnahmevorschrift des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig sei, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Dabei seien nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters oder des Dritten zu berücksichtigen. Zudem sei eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses (unions-)grundrechtlich geboten. Gehe man davon aus, dass die von Seiten des Prinzipals erteilte Information dem Vertragshändler zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags diene und der Prinzipal gemäß § 242 BGB zur Erteilung dieser Informationen verpflichtet sei, könne der Schutz der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden des Prinzipals nicht höhergestellt werden. Dies gelte insbesondere, wenn die Daten weder einen höchstpersönlichen Bereich noch ein besonderes Know-how der Branche betreffen, sondern einen bloßen Kaufvorgang.

Praxistipp:

Nicht zuletzt aufgrund der ausufernden Berichterstattung über die neue Datenschutz-Grundverordnung besteht teilweise erhebliche Verunsicherung darüber, ob und inwieweit beispielsweise Kundendaten an Vertriebspartner herausgegeben werden dürfen. So liegt auch die Versuchung nahe, den Datenschutz als „Wunderwaffe“ gegen unliebsame Auskunftsverlangen von Vertragspartnern einzusetzen. Wie das OLG München nun noch einmal klarstellt, verbietet die DSGVO jedoch nicht jede Weitergabe personenbezogener Daten. Vielmehr sehen auch die neuen Regelungen zum Datenschutz zahlreiche Fälle vor, in denen die Mitteilung bestimmter Daten an Dritte zulässig ist. Geht es um die Erfüllung von Auskunftsansprüchen Dritter, die ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Informationen haben, ist dieses berechtigte Interesse gegen die Interessen der betroffenen Personen, deren Daten weitergegeben werden sollen, abzuwägen. Hierzu bietet die Entscheidung des OLG München einige Anhaltspunkte; letztendlich sind für die Beurteilung aber jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend.

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Kartellrechtliche Grenzen für Preis-Verkaufsaktionen eines Franchisegebers

(LG München I, Teilurteil v. 26. Oktober 2018 – 37 O 10335 / 15)

  • In Franchisesystemen sind bestimmte Verpflichtungen systemimmanent und gelten schon deswegen nicht als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von § 1 GWB.
  • Nicht mehr unerlässlich im Rahmen eines Franchisesystems und damit wettbewerbsbeschränkend sind Bestimmungen, die den Intrabrand-Wettbewerb zwischen den Franchisenehmern begrenzen. Hierunter fallen vor allem Gebietsexklusivitätsvereinbarungen und Abreden, die den Preiswettbewerb zwischen den Franchisenehmern einschränken.
  • Schaltet ein Franchisegeber TV-Spots, in denen Produkte mit einem bestimmten Verkaufspreis beworben werden, stellt dies eine faktische Preisbindung zu Lasten der Franchisenehmer dar, die nicht in den Genuss der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (Vertikal-GVO) kommen.

Praxistipp:

Der Fall zeigt, dass ein Unternehmen auch mit preisoffensiven Werbeaktionen in eine kartellrechtliche Schieflage geraten kann. Dabei hatte der Franchisegeber, eine Fastfood-Kette, durchaus ein Problembewusstsein, da die TV-Spots mit dem Hinweis „In allen teilnehmenden Restaurants. Unverbindliche Preisempfehlung“ schlossen. Allerdings war dieser Hinweis nur wenige Sekunden in einem sehr kleinen, auf einem normal großen Fernsehbildschirm kaum lesbaren Schriftfeld eingeblendet und deshalb unbeachtet geblieben. Eine Lösung des kartellrechtlichen Problems könnte darin liegen, die Verkaufsaktion so auszugestalten, dass die Werbepreise als Höchstpreise erkennbar sind. Höchstpreisbindungen sind nach der Vertikal-GVO freigestellt und damit kartellrechtlich zulässig. Auf diesen wichtigen Aspekt geht das Urteil nicht näher ein, möglicherweise deswegen nicht, weil dazu zu wenig vorgetragen war. Aus Sicht des Franchisenehmers wäre eine solche Freiheit allerdings bloße Theorie gewesen, da nach seinen Berechnungen bereits die TV-Spot-Preise nicht rentabel waren. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass es sich auch dann um einen unerlaubten Festpreis handelt, wenn der Höchstverkaufspreis so niedrig ist, dass er wirtschaftlich gesehen vom Abnehmer nicht unterschritten werden kann. Diese Auffassung überzeugt nicht, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertikal-GVO ein Höchstpreis nur dann den Charakter eines Fest- oder Mindestpreises erhält, wenn diese Wirkung auf der Ausübung von Druck oder Gewährung von Anreizen durch den Lieferanten beruht.

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Gesetzgebung und Trends

Geoblocking-Verordnung gilt seit dem 3. Dezember 2018

(VO [EU] 2018/302)

  • Seit dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018 / 302) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Wie wir zuletzt bereits Anfang des Jahres berichtet haben, soll die Verordnung eine Diskriminierung von Kunden (hierunter fallen nach der Verordnung Verbraucher und andere Endnutzer) aus verschiedenen EU- und EWR-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung im On- und Offlinehandel verhindern. 
  • Die neuen Vorschriften verbieten es Betreibern von Onlineshops, den Zugang für Kunden aus dem EU- und EWR-Ausland zu beschränken oder diese Kunden automatisch auf andere Webseiten umzuleiten. Weiter dürfen Anbieter im On- und Offlinehandel Kunden aus dem EU- und EWR-Ausland nicht auf andere Lieferbedingungen, Zahlungsarten oder -mittel verweisen als inländische Kunden.
  • Eine Verpflichtung, über die bisherigen Leistungen hinaus nun auch Lieferungen ins Ausland anzubieten, besteht nach der Verordnung nicht. Die bestehenden Angebote müssen jedoch von allen (potenziellen) Kunden aus der EU und dem EWR gleichermaßen wahrgenommen werden können. Das heißt, wenn ein Händler eine Versendung von Waren innerhalb Deutschlands und nach Frankreich anbietet, muss er z. B. auch Kunden mit Sitz in Italien einen Versand nach Deutschland oder Frankreich ermöglichen.
  • Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung können nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern sollen künftig auch mit Bußgeldern geahndet werden können.

Praxistipp:

Insbesondere Betreiber von Onlineshops, die die neuen Regelungen noch nicht umgesetzt haben, sollten nun schnellstmöglich handeln und ihre Lieferbedingungen und Bestellprozesse – soweit erforderlich – dahingehend umstellen, dass die Vorgaben der Geoblocking-Verordnung eingehalten werden. Aber auch alle Wirtschaftsteilnehmer, die Waren und Dienstleistungen in der „analogen Welt“ anbieten, müssen ab sofort darauf achten, dass sie (potenziellen) Kunden aus dem EU-Ausland sowie Norwegen, Island und Liechtenstein die gleichen Möglichkeiten einräumen, ihre Angebote in Anspruch zu nehmen, wie inländischen Abnehmern.

Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag: „Die Geoblocking-Verordnung – Online Shoppen ohne Grenzen?“ vom 26. Februar 2018.

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Neues Verpackungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2019

(Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen [Verpackungsgesetz – VerpackG] vom 5. Juli 2017 [BGBl. I S. 2234])

  • Ab dem 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) die derzeit geltende Verpackungsverordnung ab. Das neue Verpackungsgesetz gilt vornehmlich für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen (im Gesetz als „Hersteller“ definiert), und beinhaltet für diese einige neue Pflichten.
  • Unter anderem müssen sich alle Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren lassen. Eine vorläufige Registrierung ist bereits jetzt möglich. Unterbleibt die Registrierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle betroffenen Verpackungen, und es drohen Bußgelder. Bei der ZSVR sind künftig auch alle Angaben zu den (weiterhin verpflichtenden) Beteiligungen an dualen Systemen zu melden.
  • Durch das neue Verpackungsgesetz werden die Recyclingquoten zunächst ab 2019, dann ab 2022 schrittweise erhöht. Systembeteiligungspflichtig sind neben Verkaufsverpackungen grundsätzlich nun auch Umverpackungen und Versandverpackungen, wenn diese typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
  • Außerdem wird die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen erweitert, und Letztvertreiber von Getränkeverpackungen haben künftig durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen angebrachte Hinweisschilder auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen.

Praxistipp:

Händler und Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, sollten sich rechtzeitig vor dem 1. Januar 2019 bei der ZSVR registrieren lassen, da anderenfalls ab diesem Datum automatisch ein Vertriebsverbot für alle betroffenen Verpackungen besteht und Verstöße gegen das neue Verpackungsgesetz mit Bußgeldern von bis zu EUR 200.000 geahndet werden können.

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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen tritt voraussichtlich noch 2018 in Kraft

(Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016 / 943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung)

  • Die Bundesregierung hat im Juli dieses Jahres einen „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG-E) beschlossen, der voraussichtlich noch Ende 2018 in Kraft treten soll. Durch das Gesetz soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie [EU] 2016 / 943) in Deutschland umgesetzt werden, die zum Ziel hat, das in den EU-Mitgliedstaaten bislang uneinheitliche Schutzniveau von Geschäftsgeheimnissen zu harmonisieren.
  • Nach dem neuen Entwurf gelten im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage in Deutschland Informationen nur noch dann als Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, daher einen wirtschaftlichen Wert haben und – das ist neu – Gegenstand von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Während bislang in Deutschland bei nicht offenkundigen geschäftsbezogenen Informationen ein Geheimhaltungswille des Unternehmensinhabers regelmäßig vermutet wurde, müssen Unternehmen künftig nachweisen können, dass sie aktiv Maßnahmen ergriffen haben, um ihre sensiblen Informationen zu schützen.   
  • Ebenfalls anders als bisher soll nach dem Gesetzesentwurf künftig zudem das sog. „Reverse Engineering“, d. h. das Erlangen von Know-how durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts, grundsätzlich zulässig sein, wenn keine anderweitige vertragliche Vereinbarung besteht.

Praxistipp:

Um auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes effektiv gegen Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen vorgehen zu können, müssen Unternehmen künftig nachweisen können, dass sie „angemessene Maßnahmen“ ergriffen haben, um sensible Informationen zu schützen. Welche Maßnahmen im Einzelfall angemessen sind, ist nach der Gesetzesbegründung abhängig vom Wert des Geschäftsgeheimnisses, von dessen Entwicklungskosten, der Bedeutung für das Unternehmen, den üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen, der Art der Kennzeichnung der Informationen sowie der Gesamtumstände des Einzelfalles. Als mögliche Schutzmaßnahmen kommen technische und organisatorische Maßnahmen (wie beispielsweise die ausdrückliche Kennzeichnung als Geschäftsgeheimnis und die Einrichtung von Zugriffsbeschränkungen) in Betracht sowie vertragliche Maßnahmen wie Geheimhaltungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern, Geschäftspartnern und Kunden. Um im Streitfall nachweisen zu können, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, sollten sämtliche getroffenen Schutzmaßnahmen dokumentiert werden. Auch bei der Gestaltung von Vertraulichkeitsvereinbarungen sind künftig die neuen Regelungen zu beachten; insbesondere sollte bei Bedarf ein Reverse Engineering explizit untersagt werden.

Einen Online-Stresstest, der Ihnen dabei hilft, sich einen ersten Überblick zu verschaffen, wo Ihre Organisation im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse und sensible Daten verwundbar sein kann, sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Know-how-Schutz“.

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Autoren

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Dr. Robert Budde
Partner
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Dr. Gerald Gräfe
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Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
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