Klimaklagen als neue Dimension unternehmerischer Verantwortung
Klimaklagen 2026: Neue Haftungsrisiken für Unternehmen trotz Compliance
Autor:innen
Globale Emissionen, lokale Haftung – OLG Hamm verschließt entgegen vielfacher Erwartung die Tür für Klimaklagen nicht
Die Klage des peruanischen Landwirts Lliuya gegen RWE auf anteilige Kostenübernahme für Hochwasserschutzmaßnahmen, die er auf eine wissenschaftlich ermittelte Mitverursachungsquote der RWE an den globalen Emissionen seit Beginn der Industrialisierung stützte, kann als Präzedenzfall gesehen werden. Zwar scheiterte der Kläger Ende Mai vor dem OLG Hamm. Dies aber nur auf den ersten Blick, denn: Der Klageabweisung lag (allein) die Würdigung des Gerichts zugrunde, dass der Nachweis einer hinreichend konkreten Wahrscheinlichkeit einer Flutwelle und damit einer Gefahr für das konkrete Grundstück des Klägers von diesem nicht erbracht werden konnte (OLG Hamm, Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 U 15/17).
Die Entscheidung ist damit sowohl richtungsweisend wie (potenziell) verfahrensgenerierend:
Nach Auffassung des Gerichts können Unternehmen grundsätzlich für klimabedingte Schäden haften. Voraussetzung hierfür ist ein im Vergleich zu anderen menschengemachten CO2-Emissionen erheblicher Verursachungsbeitrag sowie der Nachweis einer hinreichend konkreten Gefahr. Das OLG Hamm räumte zudem mit der bisher weit verbreiteten Annahme auf, dass Genehmigungen und die Einhaltung von Grenzwerten Unternehmen vor einer Haftung schützen würden: Weder behördliche Genehmigungen noch Zertifikate nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) oder ein öffentlicher Energieversorgungsauftrag schließen zivilrechtliche Haftung aus, solange die Rechtsordnung den Schadenserfolg – etwa die Gefährdung des Grundstücks durch Gletscherschmelze infolge von Emissionen – missbilligt. Damit eröffnet das Urteil neue Ansatzpunkte für Kläger und neue Risiken für Unternehmen.
Klimaklagen im Aufwind
Bei dem vom OLG entschiedenen Fall handelt es sich um keinen Einzelfall. Die Gesamtzahl der bislang eingereichten Klimaklagen beläuft sich auf 2.967 in fast 60 Ländern weltweit, davon 226 neue Klimaklagen allein 2024, von denen über 80 % als strategisch eingestuft werden. Und auch Lliuyas Anwältin Verheyen bleibt am Ball: Nur fünf Monate nach dem OLG-Urteil fordert sie für Landwirte aus Pakistan von RWE und Heidelberg Materials mehr als EUR 1 Mio. Entschädigung für Ernteausfälle infolge einer (angeblich) klimawandelbedingten Überschwemmung. Aber nicht nur deutsche Unternehmen sind betroffen: Durch Klage der Bewohner der indonesischen Insel Pari wird der Schweizer Zementkonzern Holcim für klimabedingte Überschwemmungsschäden und Einnahmeausfälle mitverantwortlich gemacht.
Ein Risikofaktor für Unternehmen ist die unklare Rechtslage: Zwar bejaht das OLG Hamm eine Unternehmenshaftung dem Grunde nach, knüpft dies aber an das Erfordernis einer „gewissen Erheblichkeit“ des Emissionsbeitrags, um einer uferlosen Haftung „Jeder gegen Jeden“ entgegenzuwirken. Die „haftungsbegründende“ Schwelle wird dabei vom OLG nicht weiter konkretisiert. Vielmehr grenzt es lediglich zwischen Großemittenten und Durchschnittsbürgern ab, wodurch Unternehmen jeder Größe mit schwer kalkulierbaren Prozessrisiken konfrontiert sind, Investitionen gehemmt und strategische Entscheidungen erschwert werden. Zwar ist auch die Rechtslage potenzieller Kläger bislang unklar. Dennoch dürfte mit weiteren Klagen zu rechnen sein – nicht zuletzt, weil viele Umweltverbände im Rahmen strategischer Prozessführung finanzielle Unterstützung bereitstellen, um die Prozessrisiken der Kläger abzufedern.
Das IGH-Gutachten als Katalysator: was Unternehmen jetzt erwartet
Der Internationale Gerichtshof (IGH) stufte in seinem im Juli 2025 veröffentlichten Gutachten den Klimaschutz als eine gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft bestehende staatliche Verpflichtung ein (erga omnes). Zudem erkannte er ein Menschenrecht auf gesunde und nachhaltige Umwelt an. Diese wegweisende Einschätzung dürfte nicht nur Staaten, sondern – zumindest mittelbar – auch Unternehmen verstärkt in den Fokus nationaler und internationaler Regulierungs- und Rechtsprechungsaktivitäten rücken. Folgende Entwicklungen dürften bevorstehen:
- (noch) strengere Grenzwerte,
- verschärfte Genehmigungsvoraussetzungen,
- erweiterte Berichtspflichten,
- tendenziell restriktivere Auslegung des Umwelt- und Klimaschutzrechts.
Unternehmen sollten Klimarisiken proaktiv begegnen
Auch wenn es sich bei der Entscheidung des OLG Hamm nur um eine Einzelentscheidung handelt, dürfte das Verfahren als Vorlage für weitere Klagen dienen. Unternehmen sollten daher berücksichtigen, dass Compliance lediglich den regulatorischen Mindeststandard darstellt und zur wirksamen Minimierung von Haftungsrisiken weitergehende Maßnahmen erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich insbesondere die Umsetzung folgender strategischer Schritte:
- regelmäßige, engmaschige Audits, um Haftungsrisiken zu identifizieren und zu reduzieren,
- vertragliche Absicherung durch Kostenteilungs- oder Freistellungsvereinbarungen entlang der Liefer- und Finanzierungskette,
- Schaffen von Strukturen (wie z.B. systematische Sicherung von Emissionsdaten und technischen Nachweisen),
- Konsistenz zwischen ESG-Reporting und prozessualen Verteidigungspositionen, da Widersprüche zur Nachhaltigkeitskommunikation prozessual nachteilig sein können,
- Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.
Die zunehmende Dynamik im Bereich Klimaklagen macht deutlich: Unternehmen stehen künftig verstärkt im Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen – selbst bei Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Entscheidend ist daher ein strategisches Risikomanagement, das über Compliance hinausgeht, sowie eine vorausschauende Dispute-Strategie, die Haftungsrisiken frühzeitig erkennt und gezielt absichert. Wer jetzt handelt, stärkt seine Verteidigungsposition und sichert unternehmerische Handlungsfähigkeit.