Sorgfaltspflichten in Lieferketten – wo stehen wir?
Lieferkettengesetze im Wandel: Wie Unternehmen trotz ständiger Änderungen ihre Sorgfaltspflichten strategisch ausrichten.
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Viele Regelungen, viele Änderungen
In den vergangenen Jahren haben der deutsche Gesetzgeber und die EU eine ganze Reihe von Gesetzen eingeführt, die Unternehmen zu Sorgfaltsmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt in Lieferketten verpflichten. Dazu zählen insbesondere:
- das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
- die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
- die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR)
- die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
- die EU-Batterieverordnung (BattVO).
Abgesehen von der EUFLR sind alle genannten Regelungen bereits geändert worden und/oder auf dem Weg zu einer Änderung. Wir geben einen Überblick und passende Empfehlungen.
LkSG: Berichtspflicht und einige Bußgelder sollen wegfallen, Sorgfaltspflichten bleiben
Das LkSG soll geändert werden. Die Bundesregierung beabsichtigt,
- die Pflicht der Unternehmen zur jährlichen öffentlichen Berichterstattung rückwirkend abzuschaffen und
- Bußgelder nur noch für Verstöße gegen wenige Sorgfaltspflichten vorzusehen.
Der Bundestag hat sich mit dem Gesetzentwurf noch nicht befasst. Es ist jedoch möglich, dass die Änderung des LkSG Anfang 2026 beschlossen wird und in Kraft tritt. Auf Weisung der Bundesregierung hat das für die Durchsetzung des LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits jetzt die Prüfung von Unternehmensberichten eingestellt und seinen Zugang für die Einreichung solcher Berichte geschlossen.
Alle übrigen Pflichten nach dem LkSG gelten unverändert fort. Die betroffenen Unternehmen sollten deshalb auch im kommenden Jahr insbesondere Risikoanalysen durchführen, erforderliche Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, das Beschwerdeverfahren aufrechterhalten und LkSG-relevante Maßnahmen intern dokumentieren.
Das BAFA wird die Einhaltung dieser Pflichten weiterhin kontrollieren, vor allem durch Auskunftsersuchen. Stellt es einen Verstoß fest, kann es Nachbesserungen anordnen und notfalls auch mit einem Zwangsgeld durchsetzen.
CSDDD: Nur noch sehr große Unternehmen und ohne zivilrechtliche Haftung?
Die CSDDD verlangt ähnliche Sorgfaltsmaßnahmen wie das LkSG. Zusätzlich ist ein Klimatransformationsplan aufzustellen. Für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten müssen die Mitgliedstaaten umsatzbezogene Bußgelder und eine zivilrechtliche Haftung vorsehen. Die ursprüngliche Fassung der CSDDD ist in Kraft getreten; Umsetzungsfrist und Anwendbarkeit wurden jedoch bereits verschoben. Nach aktueller Rechtslage müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis Juli 2027 umsetzen. Die Unternehmen müssen – je nach Größe – die neuen Regeln ab Juli 2028 bzw. Juli 2029 anwenden.
Inhaltliche Änderungen werden derzeit in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren (sog. Omnibus I) im sog. Trilog verhandelt, der bis Ende des Jahres abgeschlossen werden soll.
Möglich ist, dass Anfang 2026 folgende Änderungen verabschiedet werden: Die Richtlinie gilt nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Die Pflicht zur Aufstellung eines Klimatransformationsplans entfällt. Mitgliedstaaten entscheiden nach eigenem Ermessen über eine zivilrechtliche Haftung.
Klar ist: In wenigen Jahren werden bestimmte Großunternehmen, die in der EU sitzen oder wirtschaftlich tätig sind, verpflichtet sein, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltsmaßnahmen umzusetzen und ihre Zulieferer zu entsprechenden oder unterstützenden Maßnahmen zu verpflichten.
EUFLR: Sorgfaltsmaßnahmen gegen Zwangsarbeit
Angesichts der kontroversen Debatte im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wird häufig übersehen, dass nach der EUFLR alle Unternehmen in der EU bis Dezember 2027 Sorgfaltsmaßnahmen zur Vermeidung von Zwangsarbeit in Lieferketten ergreifen müssen. Andernfalls droht ein Verkaufsverbot.
Nach der Verordnung kann die zuständige Behörde ein Unternehmen auffordern, ihr Informationen zu übermitteln, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Produkt an irgendeiner Stelle der Lieferkette mit Hilfe von Zwangsarbeit hergestellt wurde. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Behörde die Einfuhr des Produkts unterbinden oder anordnen, das Produkt vom Markt zu nehmen.
Da Zwangsarbeit schwierig zu erkennen ist, sollten Unternehmen bereits 2026 prüfen, ob sie hinreichende Maßnahmen ergriffen haben. Dazu gehören Risikoanalysen, Schulungen, vertragliche Zusicherungen von Zulieferern und die Einbeziehung vulnerabler Personengruppen – ähnlich wie nach dem LkSG und der CSDDD.
BattVO: Frist verschoben, doch Vorbereitungszeit läuft
Auch die BattVO verlangt Sorgfaltsmaßnahmen im Hinblick auf soziale und umweltbezogene Risiken in Lieferketten. Aufgrund der zweijährigen Verschiebung gelten die Sorgfaltspflichten zwar erst ab August 2027. Betroffene Unternehmen sollten dennoch bereits im kommenden Jahr zumindest eine Gap-Analyse durchführen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.
EUDR: Erneute Verschiebung und außerdem Erleichterungen?
Ob und wie sich die Rechtslage ab Januar 2026 unter der EUDR ändert, ist offen. Der laufende Trilog wird zeigen, ob der Anwendungsbeginn erneut verschoben wird, für welche Unternehmen die Verschiebung gilt und ob es Erleichterungen für Akteure in der nachgelagerten Lieferkette geben wird.
Zum Jahreswechsel die Strategie zum Schutz von Mensch und Umwelt prüfen
Angesichts der Vielzahl an Gesetzen und Änderungen sollten Leitungsorgane den Jahreswechsel nutzen, um zu prüfen, ob und welche Sorgfaltsmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt in Lieferketten für das eigene Unternehmen – auch über reine Compliance hinaus – strategisch sinnvoll sind. Neben ethischen Beweggründen können handfeste kommerzielle Faktoren maßgeblich sein: Viele Investoren, Banken und Kunden verlangen die Einhaltung bestimmter Standards, Belegschaften sowie Bewerberinnen und Bewerber haben ein steigendes Bewusstsein für Nachhaltigkeit, und Missstände in Lieferketten können hohe Reputationsschäden verursachen. Auch international gewinnt ESG an Fahrt, u. a. mit Gesetzentwürfen in China, Südkorea, Taiwan, Thailand und in der Schweiz. Die USA unter Trump bekämpfen zwar u. a. die CSDDD, schließen aber bilaterale Abkommen, in denen der Vertragspartner zur Einführung eines Importverbots für Produkte aus Zwangsarbeit verpflichtet wird – wie es in den USA auch schon seit mehreren Jahren gilt.