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Unsere Experten setzen mit Ihnen die regulatorischen Anforderungen um, ohne unnötige bürokratische Hemmnisse aufzutürmen.

Unsere Expertise im Überblick: 

Nichtfinanzielle Berichterstattung (CSR)

Nichtfinanzielle Berichterstattung (non-financial reporting) ist ein Schlüsselelement verantwortlicher Unternehmensführung und meint die förmliche Veröffentlichung von Informationen, die nicht von Rechnungslegungspflichten erfasst sind. Sie nimmt die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Soziales in den Blick und informiert Interessenträger und potenzielle Investoren über konkrete Bemühungen auf diesen Gebieten. Das Transparentmachen steuerlicher Gestaltungen ist seit einiger Zeit Teil der nichtfinanziellen Berichterstattung und gilt als Indikator einer ganzheitlichen Nachhaltigkeitsstrategie. Traditionell ein freiwilliges Instrument, erfährt der Bereich auf Unionsebene derzeit starke Regulierung. Im Zuge der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive erweitert sich der Kreis der Verpflichteten, Umfang und Komplexität der Berichtspflichten nehmen zu.

Tax ESG

Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (Environment, Social, Governance) weisen engen Bezug zur Steuerpflicht des Unternehmens auf. Das Steuerrecht ist einerseits regulatorisches Instrument zur Förderung von Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Besteuerungstatbestände, die an umweltbedeutsame Vorgänge anknüpfen, wurzeln im Nachhaltigkeitsgedanken. Im Einklang mit der erhöhten Transparenz internationaler Berichtsstandards legen Unternehmen vermehrt Einzelheiten zu Steuerzahlungen offen, was den Druck auf die wirksame Organisation eines Compliance-Systems erhöht, aber auch die Chance bietet, sich von Wettbewerbern abzusetzen. Es lohnt sich, bei der Entwicklung einer unternehmerischen Nachhaltigkeitsstrategie den Bereich Steuern fest zu integrieren. 

Fair Taxation / Mindestbesteuerung (minimum taxation)

Weltweit stehen Staaten an der Schwelle zur Einführung einer globalen Mindeststeuer für Großunternehmen, die auf Unionsebene in Gestalt einer Richtlinie erlassen worden und bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen ist. Ausgangspunkt dafür ist das BEPS-Projekt (base erosion and profit shipting) der OECD. Der Regierungsentwurf des deutschen Umsetzungsgesetztes sieht für die Gewinne von Unternehmen, die mehr als 750 Millionen Euro Umsatz im Jahr erzielen, ein Besteuerungsniveau von (mindestens) 15 % vor. 

DAC 6

Bestimmte Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sind mit Offenlegungspflichten gegenüber den Finanzbehörden belegt. Den rechtlichen Rahmen der Meldepflicht bildet DAC 6 (die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie), die die Mitgliedstaaten zur Schaffung nationaler Meldestellen verpflichtet und Strukturen für den unionsweiten Informationsaustausch vorsieht.

CBAM

Der europäische Carbon Boarder Adjustment Mechanism (CBAM) greift ab dem 1. Januar 2026 und knüpft eine CO2-Abgabe an die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern. Betroffen sind neben Baustoffen wie Stahl, Eisen und Zement auch Aluminium, elektrischer Strom und Wasserstoff. Die EU-Verordnung gilt unmittelbar. Während des Übergangszeitraums, der am 1. Oktober 2023 beginnt, sind die einführenden Unternehmen verpflichtet, quartalsweise Rechenschaft über den Import und die im Herkunftsland freigesetzten Emissionen abzulegen. Um dieser Verpflichtung gerecht zu werden, sind die erforderlichen Daten zeitnah zu erfassen und zu diesem Zweck beim Zulieferer abzufragen.

Risikoanalyse

Die Risikoanalyse hinsichtlich fehlerhafter Daten und Fehldeklarationen von Steuern konzentriert sich auf steuerliche Risiken, die Prozessabläufen innewohnen. Sie unterstützt also bei der Identifizierung risikoträchtiger Praktiken. Sie ist die Grundlage zum Aufbau eines Tax Risk Management Systems und wiederkehrender Bestandteil eines Tax CMS.

Tax CMS / Implementierung Tax Compliance Management Systeme (CMS)

Für den effektiven Aufbau und die Fortentwicklung eines Tax CMS gibt es kein Schema. Das Unternehmen ist in der Gestaltung frei und einzig durch die Zweckmäßigkeit des Systems begrenzt. Zielführend ist, sich bei der Entscheidung für eine Einzelmaßnahme davon leiten zu lassen, wie groß der steuerliche Sicherheitsgewinn ist, den sie bringt, und ob der Aufwand, sie nachhaltig durchzusetzen, dazu in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Tax CMS muss „funktionsfähig sein“, um Schutz vor Steuerstrafrechtsvorwürfen zu bieten. Ohne ein Tax CMS wird bei Aufdeckung fehlerhafter steuerlicher Erklärungen grundsätzlich von einer Steuerstraftat ausgegangen. Da das Steuerrecht ein „Masseverfahren“ ist, also durch die Vielzahl an Vorgängen fehleranfällig ist, müssen geeignete Maßnahmen zum Vermeiden der Fehler als auch zum Erkennen ungewöhnlicher Vorgänge ergriffen werden. Das Tax CMS ist in Zusammenhang mit dem generellen CMS zu sehen.

Steuerstrafrecht

Der Vorwurf einer Steuerstraftat führt regelmäßig zu einschneidenden und belastenden Maßnahmen der Behörden. Beispiele hierfür sind etwa die Durchsuchung oder die Erhebung einer Anklage. Steuerstrafrechtliche Vorwürfe erfordern ein bedachtes Vorgehen. Ein routinierter Umgang mit strafrechtlichen Konstellationen sowie ein detailliertes Fachwissen auf dem Gebiet des Steuerrechts sind unabdingbar für eine zielgerichtete und möglichst erfolgreiche Verteidigung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass die Behörden – bspw. anlässlich kritischer Betriebsprüfungen – deutlich schneller und öfter einen steuerstrafrechtlichen Vorwurf erheben. Daher sind auch präventive Maßnahmen unabdingbar, zumal solche auch von der Rechtsprechung gefordert werden.

Risikobereiche

Besonders riskant sind Massenvorgänge ebenso wie komplizierte Geschäftsvorfälle im Unternehmen. Das betrifft insbesondere die Umsatzsteuer aber auch Lohnsteuern, Verbrauchsteuern, Zölle, Konsignationslagerwaren, Transferpreise bei Konzern internen Geschäftsvorfällen, Grenzüberschreitende Geschäfte (DBA-Vorfälle), Energiesteuern, verdeckte Gewinnausschüttungen, Fragen der Begründung von Betriebsstätten aber auch Meldepflichten bei Grunderwerbsteuern, DAC6, Vorgänge im Zusammenhang mit DAC7. Zunehmend durch ESG betroffen werden Subventionen, CSRDD Reportings und Non Financial Reporting Verpflichtungen.

IT-Security/Cyber-Angriffe

Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und muss im gesamten Unternehmen berücksichtigt werden. Angriffe, insbesondere aus Russland, China, Nordkorea und dem arabischen Raum, aber auch von kriminellen Organisationen weltweit, nehmen stetig zu. Ein infiltriertes System ist nicht mehr in der Lage korrekte steuerliche Erklärungen abzugeben oder fällt ganz aus. Dies gilt es zu vermeiden und für den Fall der Fälle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Es geht also nicht nur um technische und IT-spezifische Fragen, sondern auch um Struktur, Konzeption und Prozedere.

Fraud Risk Compliance

Oft in engem Zusammenhang mit der IT-Security stehen Fraud Risks, die zunehmend digital durch geschickte Manipulation bewirkt werden. Gerade hier ist das Buchhaltungs- und Zahlungsmanagement besonders gefährdet und im Fokus, so dass entsprechende Verteidigungsstrategien und Sicherungsmaßnahmen zwingend erforderlich sind.

Selbstanzeige/Steuerkorrektur

Ziel eines guten Tax Compliance Systems ist die Vermeidung von Steuerstrafrechtsvorwürfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies anerkanntermaßen seit 2016 möglich, wenn ein zuverlässiges und professionelles Tax Compliance System aufgesetzt und kontinuierlich weiterentwickelt wurde/wird. Dann – und nur dann – wird grundsätzlich kein subjektiver Vorwurf zur Steuerhinterziehung unterstellt. Somit wäre in diesen Fällen durch das Tax Compliance System ggf. sogar noch während einer laufenden Betriebsprüfung eine steuerliche Korrektur (§ 153 AO) zulässig. Anderenfalls wird – widerleglich – eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vom Fiskus unterstellt und muss aufwendig zu widerlegen versucht werden. Dies scheitert häufig. Nur durch eine wirksame Selbstanzeige kann dann noch Straffreiheit erlangt werden. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind mittlerweile sehr hoch und bedürfen großer Erfahrungen, zumal die steuerstrafrechtlichen Verjährungsfristen massiv verlängert wurden und weit über 20 Jahre hinausreichen können. In der Regel stehen dann keine geeigneten Belege mehr zur Verfügung, da deren Aufbewahrungspflicht spätestens nach 10 Jahren endet. Ein Dilemma, das nur durch professionelles Agieren gelöst werden kann.

Korruption

Die Korruptionsbekämpfung war eines der ersten und ist nach wie vor eines der wichtigsten Compliance-Themen. Sie ist jedoch eng mit den Steuerpflichten verbunden. Seit 2004 sind Gelder im Zusammenhang mit Korruption nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigungsfähig. Deshalb löst eine Bestechung zumeist eine Steuerhinterziehung aus und ist häufig auch mit Geldwäsche verbunden. Da die meisten – insbesondere dieser - Straftaten durch Geldwäscheverdachtsmeldungen oder im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, angestoßen durch steuerliche Betriebsprüfungen, aufgedeckt werden, ist ein besonderes Augenmerk der Tax Compliance auf diese Themen zu richten und in enger Abstimmung mit der Geldwäscheprüfung und der Vermeidung schwarzer Kassen zu sehen.

Forensische Untersuchungen/Internal Investigation

Der Umgang mit (voraussichtlich) erkannten, bereits realisierten Verstößen gegen steuerliche Vorschriften bedarf einer sorgfältiger Aufklärung. Ohne eine solche Aufklärung ist eine sachgerechte und strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Da es sich fast ausschließlich um riesige Datenmengen handelt, kann nur eine professionelle und mit Erfahrung ausgestattete forensische Untersuchung zu den erforderlichen Erkenntnissen führen. Oft muss dies mit internen Untersuchungen in Form von Befragungen des tangierten Personals und der zugehörigen Korrespondenz und Rechtsdokumente verlässlich durchgeführt werden.

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