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Arbeitsrecht

ThemaÜbergangsphaseNach Übergangsphase
ArbeitnehmerfreizügigkeitJeder Bürger im EWR hat die Möglichkeit, in jedem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Arbeit aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates (Arbeitnehmerfreizügigkeit).  

In Deutschland leben und arbeiten insgesamt ca. 115.000 Briten; im UK haben sich ca. 262.000 Deutsche niedergelassen. Das Austrittsabkommen regelt, dass Bürgern, die bereits vor dem 31.12.2020 (nachfolgend "Stichtag") im jeweils anderen Land lebten, zukünftig grds. kein Nachteil entsteht.

Deutsche im UK

Im UK gibt es das "Settlement Scheme", nach dem EU-Bürger einen sog. "Settled Status" (dauerhaftes Aufenthaltsrecht) beantragen können, wenn sie vor dem Stichtag bereits fünf Jahre im UK gelebt haben. Wer diesen Status erhält, kann auch nach der Übergangsphase im UK arbeiten.

Wer noch keine fünf Jahre im UK gelebt hat, kann bis zum Ende der Übergangsphase einen „Presettled Status" beantragen, mit dem EU-Bürger weitere fünf Jahre im UK arbeiten können. Anschließend kann dann der "Settled Status" beantragt werden.

Ziehen EU-Bürger erst nach dem Stichtag nach UK, müssen sie ein Visum beantragen. Dieses wird durch auf Basis eines Punktesystems erteilt. Faktoren wie Einkommenshöhe und Branche spielen dabei eine Rolle.

Briten in Deutschland

Briten, die bereits vor dem Stichtag in Deutschland gelebt haben, müssen sich bis 31.06.2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde melden und erhalten dann eine Aufenthaltskarte ("Aufenthaltsdokument GB"). Das Verfahren ist regional unterschiedlich. So sichern sie ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auch über den 30.06.2021 hinaus. 

Briten, die nach dem 01.01.2021 einreisen,  benötigen, wenn sie einen Arbeitgeber gefunden haben, einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt.

Grenzüberschreitender MitarbeitereinsatzDie Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat kann unter, im Vergleich zur Entsendung in einen Drittstaat, erleichterten Voraussetzungen erfolgen.

Entsendung ins UK

Kurze Geschäftsreisen für die Dauer von bis zu 180 Tagen zur Ausführung eines Auftrags im UK (z.B. Teilnahme an Besprechungen, Seminaren, Vorstellungsgesprächen, Verhandlungen, Vertragsabschlüssen, Messebesuchen) erfordern in der Regel kein Visum.

Langfristige berufliche Tätigkeiten, erfordern zukünftig die Bewerbung für den “settled status”, siehe oben bei "Arbeitnehmerfreizügigkeit".

Ab 1. Oktober 2021 wird der Personalausweis als Reisedokument bei der Einreise nicht mehr akzeptiert. 

Entsendung nach Deutschland

Kurze Geschäftsreisen von bis zu 90 Tagen erfordern ein Schengen-Visum 

Langfristige berufliche Tätigkeiten erfordern entsprechende Aufenthaltstitel (wie bei Drittstaatsangehörigen)

Sozialversicherung bei Auslandsentsendungen Sozialversicherungsrechtliche Aspekte sind bei Auslandsentsendungen und -einsätzen auf Grundlage der EU-Verordnung VO (EG) 883/2004 geregelt. Bislang ist i.d.R. lediglich eine sog. "A1"-Bescheinigung zum Nachweis notwendig, dass im jeweils anderen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums, also bis zum Stichtag nach UK oder nach Deutschland entsandt wurden, gelten bis zum Ende der Entsendung (max. 24 Monate) die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Die Entsendung wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.

Für Personen, die ab dem 01.01.2021 neu nach UK oder nach Deutschland entsandt werden/wurden, gelten die Regeln des zwischen der EU und dem UK geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens. Danach gelten die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn 

- diese Personen von einem Arbeitgeber entsandt werden, der einen nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
- der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
- keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Das elektronische A1-Verfahren (§ 106 SGB IV) bleibt anwendbar.