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Private Clients

ThemaÜbergangsphaseNach Übergangsphase (ab 1. Januar 2021)
Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz sieht verschiedene Steuerbegünstigungen vor, die eine „Belegenheit“ im Inland, EU- oder EWR-Raum voraussetzen:

- Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen
- Steuerbefreiung für Familienheim
- Steuerbefreiung für vermietete Wohngrundstücke (10%-Abschlag)
- Steuerbefreiung für Kulturgegenstände

Diese Steuerbefreiungen gelten auch während der Übergangsphase, da UK in diesem Zeitraum wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist. 

Nach dem Ende der Übergangsphase werden die Steuerbegünstigungen bei der unentgeltlichen Übertragung des genannten Vermögens nicht mehr gewährt. 

Bei betrieblichem Vermögen sind auch nach dem Ende der Übergangsphase Gestaltungen über eine Holdinggesellschaft zur Erreichung der Steuerbegünstigung denkbar. 

 

Die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen ist von der Einhaltung einer 5- oder 7-jährigen Behaltensfrist abhängig. Auch die diesbezüglich relevanten Regelungen haben teilweise EU- oder EWR-Bezug. So ist die Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme erforderlich (Lohnsummenregelung). Grundsätzlich werden nur Löhne von Tochtergesellschaften oder Unternehmensteilen im EU-/EWR-Raum – vor dem Brexit also auch Löhne von UK-Unternehmen – zur Lohnsumme hinzugerechnet.

Während der Übergangsphase konnten Löhne von UK-Unternehmen/Unternehmensteilen ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Die Steuerbefreiungen für Kulturgegenstände ist vom (zeitlich beschränkten) Verbleib dieser Gegenstände in der EU abhängig.

Während der Übergangsphase wird ein Verbleib in der EU unterstellt.
 

Für die Zeit nach der Übergangsphase gilt aufgrund des Brexit-Steuerbegleitgesetzes folgendes: 

Für Schenkungen und Erbfälle, für die die Steuer bereits vor dem Austritt bzw. während der Übergangsphase entstanden ist, gilt UK weiterhin als Mitglied der EU.

- Lohnsummen aus Gesellschaften in UK können zur Prüfung der Lohnsummenregelung weiterhin berücksichtigt werden, solange die vor dem Ende der Übergangsphase begonnene Lohnsummenfrist läuft.

- Für Kunstgegenstände wird in diesem Fall ein Verbleib in der EU fingiert. 

Da für Schenkungen oder Erbfälle, die nach der Übergangsphase erfolgten, keine Steuerbefreiung mehr möglich ist, ist die Einhaltung einer Haltefrist nicht mehr zu prüfen, so dass Übergangsregelungen im Hinblick auf Behaltensregelungen nicht benötigt werden.

Die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims oder vermieteter Wohngrundstücke unterliegt keiner nachlaufenden Frist, so dass keine gesonderten Übergangsregelungen existieren.  

Wegzugsbesteuerung (Einkommensteuer)

Der Wegzug eines inländischen Gesellschafters, der zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven in dieser Beteiligung (entsprechend einem Verkauf).

- Wegzug in einen EU-/EWR-Staat: Die Steuer kann zeitlich unbegrenzt, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden.

- Wegzug in einen Nicht-EU-/-EWR-Staat: Die Steuer kann in bestimmten Fällen und auf Antrag maximal 5 Jahre gegen Sicherheitsleistung gestundet werden.

Während der Übergangsphase wird ein Wegzug nach UK wie der Wegzug in einen EU-Staat behandelt. 

 

Eine beim Wegzug in einen EU-/EWR-Staat gewährte Stundung ist zu widerrufen, wenn die Ansässigkeit in dem EU-/EWR-Staat „durch Aufgabe“ des Wohnsitzes endet.
 

Im Fall eines Wegzugs nach dem Ende der Übergangsphase kommt eine zeitlich nicht beschränkte, zinslose Stundung der Wegzugssteuer nicht mehr in Betracht.

Die Steuer muss deshalb sofort bezahlt werden, falls nicht auf Antrag eine Ratenzahlung über höchstens 5 Jahre unter der Voraussetzung, dass eine sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten verbunden wäre, gewährt wird.

Anmerkung: Gesetzesänderung durch das ATADUmsG geplant: Insbesondere Neuregelung der  Stundungsmöglichkeit und Gleichstellung von Wegzug innerhalb der EU und Wegzug in Drittstaaten.


Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde klargestellt, dass allein der Austritt Großbritanniens nicht zu einem Widerruf einer Stundung führt, wenn der Wegzug vor dem Austritt oder während der Übergangsphase erfolgt ist. 

Spendenabzug (Einkommensteuer)Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-/EWR-Raum können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch noch während der Übergangsphase. Einen Spendenabzug für Spenden an gemeinnützige Organisationen im Drittland sieht das EStG nicht vor. Damit könnten Spenden in das UK nach der Übergangsphase ggf. nicht mehr abzugsfähig sein.
Eine Spende über eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft, die die Spende ins Drittland weiterleitet, ist jedoch denkbar.
Ausländische Familienstiftung (Hinzurechnungs- besteuerung)
 
Im Einzelfall werden die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unmittelbar beim Stifter steuerlich zugerechnet. Im EU-/EWR-Ausland ansässige Familienstiftungen können diese Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden, indem sie nachweisen, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Dies gilt auch noch während der Übergangsphase.Nach der Übergangsphase ist dieser Entlastungsbeweis für eine Familienstiftung mit Sitz im UK nicht mehr möglich.