Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Deals 08 Okt 2024 · Deutschland

Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bestätigt: Bau der 380-kV-Höchst­span­nungs­lei­tung Con­ne­for­de-Clop­pen­burg-Mer­zen kann vor­an­schrei­ten

2 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Hamburg, 08.10.2024 - Das Bundesverwaltungsgericht hat am 2.10.2024 die Klagen der Gemeinde Cappeln sowie mehreren Privatpersonen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde Straßenbau und Verkehr für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde-Cloppenburg-Merzen vom 14.10.2023 abgewiesen. 

Ein CMS-Team um Dr. Neele Christiansen hat die beigeladene Vorhabenträgerin TenneT TSO GmbH (TenneT) in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. 

Der Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung des dritten Abschnitts des insgesamt rund 125 km langen Gesamtvorhabens. Die 380-kV-Höchstspannungsleitung soll künftig das Umspannwerk in Conneforde über Cloppenburg mit dem Raum Merzen verbinden. Das Vorhaben ist zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs besonders dringlich.

Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist. Er greift insbesondere nicht in die Planungshoheit der klagenden Gemeinde ein und sieht auch zu Recht keine Erdverkabelung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals für Vorhaben im Anwendungsbereich des Bundesbedarfsplangesetzes festgestellt, dass es für die von Höchstspannungsleitungen gegenüber Wohngebäuden einzuhaltenden Abstände auf die Trassenmitte ankommt. Mit Blick auf den Artenschutz ist ein Erdkabel nur dann gerechtfertigt, wenn es gravierende artenschutzrechtliche Konflikte im Raum stehen.  Damit hat das Bundesverwaltungsgericht wertvolle Klarstellungen für die Planungspraxis vorgenommen. 

Zuständig für die Verfahren war der 11. Energiesenat des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat befasst sich mit energierechtlichen Verfahren, bei denen eine besondere Beschleunigung geboten ist.

Die Aktenzeichen beim Bundesverwaltungsgericht lauten 11 A 15/23, 11 A 16/23 und 11 A 18/23. 

CMS Deutschland

Dr. Neele Christiansen, Partner
Jan Gröschel, Senior Associate
Dr. Lisa Rueß, Senior Associate, alle Public

Pressekontakt
presse@cms-hs.com

Zurück nach oben