29/07/2021
Meldepflicht für alle – Inkrafttreten des TraFinG zum 1. August 2021
Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“) in Kraft getreten. Damit soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangetrieben und sollen neben mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten auch die Voraussetzungen für eine europäische Vernetzung aller entsprechenden Register geschaffen werden. Das TraFinG beseitigt insbesondere die bisher geltenden Mitteilungsfiktionen für börsennotierte Unternehmen sowie alle Rechtseinheiten, bei denen die Angaben zu den (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister abrufbar sind. Das bedeutet konkret, dass künftig auch all diese Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Transparenzregister melden müssen, und zwar auch dann, wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister oder sonstigen Registern ersichtlich sind.
Sonderregelungen gelten insoweit lediglich für eingetragene Vereine. Keine Neuerungen ergeben sich für Stiftungen; für sie gab es bereits bislang keine Meldefiktionswirkung. Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden mit Inkrafttreten des MoPeG ab 1. Januar 2024 ebenfalls der Meldepflicht nach dem Transparenzregister unterfallen, sofern sie sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Zudem sind die Fälle, in denen ausländische Erwerber deutscher Immobilien Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister melden müssen, erheblich erweitert worden. Übergangsfristen Für Vereinigungen, die am 31. Juli 2021 noch von einer Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG profitieren, gelten rechtsformabhängige Übergangsfristen. Demnach muss eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen beiAG, SE und KGaA bis 31. März 2022,GmbH, eG, SCE, PartG bis 30. Juni 2022,allen anderen transparenzpflichtigen Vereinigungen (darunter OHG und KG) bis 31. Dezember 2022. Unterbliebene Meldungen gelten in diesen Fällen zudem für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit. Unternehmen, die bisher fälschlicherweise von einer Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG ausgegangen sind oder aus anderen Gründen ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht gemeldet haben, profitieren von den Übergangsvorschriften nicht und sind wie gehabt unverzüglich meldepflichtig. Transaktionen mit in Deutschland gelegenen Immobilien Ausländische Vereinigungen/Trusts, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein anderes Register eines EU-Mitgliedstaats übermittelt haben, sind künftig zu einer Meldung solcher Angaben an das deutsche Transparenzregister bei Erwerb einer in Deutschland gelegenen Immobilie in folgenden Fällen verpflichtet:Erwerb im Wege eines Asset Deals,Erwerb im Wege eines Share Deals im Umfang von § 1 Abs. 3 GrEStG, das heißt, mindestens 90 % der Anteile an einem Unternehmen mit einer deutschen Immobilie vereinigen sich bei der ausländischen Vereinigung oder gehen auf sie über,Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 a GrEStG, das heißt, der Rechtsvorgang führt dazu, dass die ausländische Vereinigung eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % an einem Unternehmen mit einer deutschen Immobilie innehat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für Notare ein Beurkundungsverbot bei Transaktionen dieser Art besteht, solange die ausländische Vereinigung ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommt (§ 10 Abs. 9 Satz 4 GwG). Übergangsfristen gibt es insoweit nicht. Handlungsbedarf Handlungsbedarf besteht zunächst für alle Neugründungen bzw. -eintragungen ab dem 1. August 2021: Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich an das Transparenzregister zu melden; die Übergangsfristen gelten für Neugründungen nicht. Generell bietet die Gesetzesänderung Anlass dafür, unterbliebene Meldungen nachzuholen; bereits erfolgte Meldungen sind auf Richtigkeit und Ergänzungsbedarf (zum Beispiel Angabe weiterer Staatsangehörigkeiten) zu überprüfen. Greift am 31. Juli 2021 noch die Mitteilungsfiktion, sollte die Übergangsfrist zur Vorbereitung auf die Meldung zum Transparenzregister genutzt werden. Eingetragene Vereine sollten die automatisch erfolgenden Eintragungen im Transparenzregister auf ihre Richtigkeit überprüfen. Transparenzpflichtige Vereinigungen müssen zudem künftig bei jeglichen Änderungen, die ihre (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten betreffen (zum Beispiel Gesellschafterwechsel oder Änderungen in der Geschäftsführung), die Meldung zum Transparenzregister prüfen und ggf. aktualisieren. Schließlich sollte bei Transaktionen mit ausländischen Erwerbern rechtzeitig geprüft werden, ob dadurch eine in Deutschland gelegene Immobilie betroffen ist und deshalb eine Meldung zum Transparenzregister zu erfolgen hat. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Beurkundungsverbot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und der Meldung entsprechender Angaben zum Transparenzregister unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns jederzeit an.
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