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Sandra Renschke

Counsel
Rechtsanwältin

CMS Hasche Sigle
Nymphenburger Straße 12
80335 München
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch

Sandra Renschke ist seit 2018 bei CMS Deutschland und im Bereich Dispute Resolution tätig. 2023 wurde sie zum Counsel ernannt.

Sie berät und vertritt nationale und internationale Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten in Organhaftungsfällen sowie in komplexen handels-, insolvenz-, gesellschaftsrechtlichen sowie wirtschaftsstrafrechtlichen Konflikten. Im Rahmen der gerichtlichen Vertretung liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf der Prozessführung vor staatlichen Zivilgerichten.

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Veröffentlichungen

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Vorträge

  • "Die Abhilfeklage und ihre Auswirkungen auf Unternehmen", Mandantenveranstaltung CMS Hasche Sigle München, 11.01.2024
  • "Drohende Haftungsansprüche nach deutschem und europäischem Lieferkettenrecht", Konferenz Unternehmen im Prozess, Frankfurt, 23.11.2023
  • "ESG – von der Transformation zum echten Impact", Nushu Night, München, 20.07.2023
  • "Einsatzmöglichkeiten von Legal Tech in Massenverfahren", Dispute Resolution Summit, Frankfurt, 27.06.2023
  • "Haftung bei Sorgfaltspflichtverstößen in der Lieferkette", Mandantenveranstaltung Alternative Konfliktlösung 2022, Elmau, 18.05.2023
  • "Neue Abhilfeklage – neues Zeitalter für kollektiven Rechtsschutz?", Mandantenveranstaltung, München, 18.04.2023, Mitreferent Claus Thiery
  • "Smart Litigation: Legal Tech Praxisbeispiele", Mandantenveranstaltung Wirtschaftsfrühstück Legal Tech, Stuttgart, 01.03.2023
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Ausbildung

  • 2023: Zertifikat "Shaping the ESG Future of Business", University of St. Gallen – Competence Center for Social Innovation (CSI-HSG)
  • 2022: Wirtschaftsmediatorin / Commercial Arbitrator, Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator
  • 2015 - 2017: Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht mit Stationen bei namhaften nationalen und internationalen Kanzleien
  • 2009 - 2015: Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
  • 2011 - 2012: Auslandsstudium Rechtswissenschaften an der Université Paris-Est Créteil
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Feed

10/12/2024
Das Scraping-Urteil des BGH: Risiko für DSGVO-Mas­sen­kla­gen
In seiner Entscheidung vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24) hat der BGH ver­brau­cher­freund­lich zu immateriellem Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO entschieden. Dies könnte den Weg für Massenklagen im Datenschutz eb­nen. Da­ten­schutz birgt erhebliche Haftungsrisiken für Unternehmen, insbesondere das Risiko von Scha­den­er­satz­kla­gen von Verbrauchern. Bislang war die Rechtsprechung uneins darüber, welche Anforderungen an immaterielle Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach Art. 82 DSGVO zu stellen sind. Mit seiner Entscheidung vom 18.11.2024 hat der BGH jedoch die Tür für eine ver­brau­cher­freund­li­che Praxis geöffnet, was die Wahr­schein­lich­keit von Massenverfahren im Bereich Datenschutz erheblich erhöht. Potenziell betroffen ist jedes Unternehmen im B2C-Bereich, das Verbraucherdaten erfasst. In dem Webinar erläutern unsere Expert:innen die Entscheidung im Detail und zeigen auf, welche Risiken sich daraus für Unternehmen ergeben und wie sie sich auf mögliche Massenverfahren vorbereiten können. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen und sich auszutauschen. 
26/11/2024
BGH urteilt zu Kontrollverlust über personenbezogene Daten
BGH urteilt zum immateriellen Schadensersatz im sog. Scraping-Komplex Am 31. Oktober 2024 bestimmte der BGH ein in der Revision anhängiges Verfahren aus dem sogenannten Scraping-Komplex zum ersten Leit­ent­schei­dungs­ver­fah­ren und verkündete am 18. November 2024 das Urteil. Darin befasst sich der BGH erstmals mit zentralen Fragen des immateriellen Scha­dens­er­satz­an­spruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. In den Scra­ping-Ver­fah­ren werfen betroffene Personen dem Betreiber einer So­cial-Me­dia-Platt­form vor, dass unbekannte Dritte durch die Verknüpfung von Telefonnummern mit Nutzerkonten persönliche Daten wie Vor- und Nachnamen, Geschlecht und Arbeitsstätte abgegriffen haben (sogenanntes Scraping). Diese Daten wurden anschließend im Internet verbreitet. Die Betroffenen sehen die Verantwortung beim Platt­form­be­trei­ber und fordern unter anderem immateriellen Schadensersatz wegen Kon­troll­ver­lusts. Allein vor deutschen Gerichten sind tausende solcher Klagen anhängig. Immaterieller Schaden wegen Kontrollverlusts oder psychischer Be­ein­träch­ti­gun­gen In seinem Urteil aus November 2024 stellt der BGH unter Verweis auf Satz 1 des Erwägungsgrunds 85 der DSGVO und die Rechtsprechung des EuGH klar, dass der Nachweis des bloßen Kontrollverlusts über personenbezogene Daten ausreicht, um einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO zu begründen. Zusätzliche Umstände, wie eine missbräuchliche Nutzung der Daten oder das Auftreten von Ängsten, sind nicht erforderlich. Solche Umstände können den Schaden zwar vertiefen, sind jedoch keine Voraussetzung, damit der Anspruch überhaupt entstehen kann. Darüber hinaus kann ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO auch ohne Nachweis eines Kontrollverlusts bei psychischen Be­ein­träch­ti­gun­gen gegeben sein. Hierfür muss die betroffene Person nachweisen, dass die begründete Befürchtung miss­bräuch­li­cher Datenverwendung einschließlich negativer Folgen besteht. Er­mes­sens­spiel­raum bei der Höhe des immateriellen Schadensersatzes Auch hinsichtlich der Schadenshöhe gibt der BGH den Instanzgerichten Leitlinien vor. Er betont im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, dass sich in Anbetracht der Aus­gleichs­funk­ti­on des Art. 82 DSGVO weder die Schwere des Da­ten­schutz­ver­sto­ßes noch die Anzahl der DSGVO-Verstöße auf die Schadenshöhe auswirken. Besteht der Schaden allein im Kontrollverlust, sind dem BGH zufolge insbesondere die Sensibilität der betroffenen Daten, die Art und Dauer des Kontrollverlusts sowie die Möglichkeit zur Wiedererlangung der Kontrolle relevant. Auch der hypothetische Aufwand zur Wiedererlangung der Kontrolle über die Daten kann für die Scha­dens­be­mes­sung herangezogen werden. Im konkreten Fall hat der BGH keine Bedenken, den Scha­dens­er­satz­be­trag in einer Größenordnung von EUR 100 anzusetzen. Gerichte können jedoch abhängig vom Einzelfall auch höhere Beträge zusprechen, etwa wenn zusätzlich psychische Be­ein­träch­ti­gun­gen nachweisbar sind. Den Gerichten kommt insoweit ein Schät­zungs­er­mes­sen zu (vgl. § 287 ZPO). Zunahme von Ver­brau­cher­kla­gen im Bereich Datenschutz zu erwarten Da der BGH die Anforderungen für immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO deutlich niedriger ansetzt als von einigen Instanzgerichten bislang angenommen, ist mit einer Zunahme von Klagen bei Da­ten­schutz­ver­stö­ßen zu rechnen. Zwar werden die Schadenssummen in der Regel eher im drei- als im vierstelligen Bereich liegen, doch hängt es von Klägerkanzleien oder Le­gal-Tech-An­bie­tern ab, ob sie sich angesichts der oftmals hohen Anzahl betroffener Personen so aufstellen können, dass die gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche wirtschaftlich rentabel wird. Darüber hinaus müssen Unternehmen mit Kollektivklagen, etwa in Form von Abhilfeklagen durch Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen oder andere qualifizierte Einrichtungen, rechnen. Um diesen Risiken zu begegnen, sind ein robustes Da­ten­schutz­ma­nage­ment und umfassende Notfallpläne unerlässlich. Diese sollten klare Schritte enthalten, wie Unternehmen schnell und effizient auf Da­ten­schutz­ver­stö­ße und potenzielle Klagen reagieren können. Ein wesentlicher Bestandteil muss zudem eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie sein, die einerseits Transparenz wahrt und das Vertrauen der betroffenen Personen sichert und andererseits die rechtlichen Anforderungen berücksichtigt, um Re­pu­ta­ti­ons­schä­den zu vermeiden. Bleiben Sie informiert In dem Scraping-Fall des BGH wird das Berufungsgericht nun erneut entscheiden. Dabei hat es nicht nur den entstandenen Schaden erneut zu prüfen, sondern auch, ob überhaupt ein DSGVO-Verstoß vorliegt. CMS hält Sie zu allen relevanten Entwicklungen rund um die DSGVO auf dem Laufenden. Mit unseren regelmäßigen Updates zu aktuellen Urteilen und rechtlichen Trends können Sie schnell und gezielt auf neue Her­aus­for­de­run­gen reagieren. 
19/11/2024
Update: BGH-Leit­ent­schei­dung zum DSGVO-Scha­dens­er­satz
Der BGH hat ein Verfahren aus dem Scraping-Komplex zum ersten Leit­ent­schei­dungs­ver­fah­ren bestimmt und zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO entschieden
29/10/2024
Update Commercial 10/2024
Oktober 2024Im Oktober haben zwei Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ihren Abschluss gefunden, die Unternehmen künftig bei der Beurteilung ihrer Pro­zess­stra­te­gien berücksichtigen sollten:Das Jus­tiz­stand­ort-Stär­kungs­ge­setz soll die deutsche Zi­vil­ge­richts­bar­keit für Wirt­schafts­strei­tig­kei­ten attraktiver machen, indem es ab dem 1. April 2025 u.a. die Einrichtung spezialisierter „Commercial Courts“ bei den Ober­lan­des­ge­rich­ten ermöglicht, vor denen Verfahren auf Wunsch der Parteien vollständig in englischer Sprache geführt werden können.   Um Massenverfahren künftig effizienter behandeln zu können, wird ein neues Leit­ent­schei­dungs­ver­fah­ren beim BGH eingeführt, das eine höchst­rich­ter­li­che Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen auch dann ermöglicht, wenn die Revision zurückgenommen wird. Außerdem informieren wir Sie wieder über interessante aktuelle Urteile: Unter anderem hat der EuGH hat über die kar­tell­recht­li­che Zulässigkeit sog. Best­preis­klau­seln von On­line-Platt­for­men entschieden. Der BGH hat sich mit dem Verhältnis der Ge­währ­leis­tungs­rech­te bei Werkverträgen befasst und klargestellt, in welcher Form Verbände die Rückzahlung von zu Unrecht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern erhobenen Gebühren einklagen können. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
17/04/2024
Podcast CMS To Go | Digitalisierung der Justiz - Status quo und quo vadis?
Vom Commodore C64 bis zum aktuellen Supercomputer – in den letzten 30 Jahren haben der technologische Fortschritt und die Digitalisierung das Leben von Privatpersonen und Unternehmen weltweit  stark verändert. Auch die  die Justiz befindet sich im Umbruch. Doch welche Veränderungen ergeben sich durch die zunehmende Digitalisierung bei Ge­richts­pro­zes­sen und was sind die Vor- und Nachteile von beispielsweise elektronischen Akten und Vi­deo-Ver­hand­lun­gen? In unserer neuesten Folge „Litigation Matters“ sprechen Claus Thiery und Sandra Renschke mit Dr. Beatrix Schobel, Präsidentin des Landgerichts München I, über den aktuellen Stand der Digitalisierung in der Justiz. Jetzt reinhören!
17/04/2024
Podcast CMS To Go | Wirt­schafts­me­dia­ti­on – Hidden Champion?
Die Wirt­schafts­me­dia­ti­on – ein noch zu wenig genutztes, aber äußerst wirksames Instrument zur Kon­flikt­bei­le­gung. In unserer heutigen Podcast-Folge klären CMS-An­wält:in­nen Claus Thiery und Sandra Renschke gemeinsam mit Dr. Ulrich Hagel, Vor­stands­vor­sit­zen­der der EUCON, welche Konflikte sich für eine Mediation eignen, warum diese Streit­bei­le­gungs­me­tho­de wirtschaftlich attraktiv ist, wie wichtig die Wahl des Mediators und Mediationsortes ist und wie eine Mediation abläuft. Jetzt reinhören!
12/03/2024
Podcast CMS To Go | Güteverfahren – eine effiziente Alternative zu Ge­richts­ver­fah­ren?
Ge­richts­ver­fah­ren kosten bekanntlich häufig viel Zeit, Geld sowie interne Ressourcen und schädigen laufende Ge­schäfts­be­zie­hun­gen. Doch gibt es Alternativen? Eine wenig bekannte, aber effiziente Möglichkeit bieten sog. Güte- und Schlich­tungs­ver­fah­ren, die Claus Thiery und Sandra Renschke in unserer neuen Folge von Litigation Matters vorstellen. Zu Gast ist Dr. Ulrich Hagel, Vor­stands­vor­sit­zen­der der EUCON, Europäisches Institut für Conflict Management. Als anerkannte Gütestelle können über die EUCON Wirt­schafts­kon­flik­te administriert werden. Dr. Ulrich Hagel berichtet aus erster Hand, wie ein Gü­te-/Schlich­tungs­ver­fah­ren abläuft, welche Vorteile es bietet, und welche Unterschiede zu anderen Verfahrensarten bestehen.
24/01/2024
Podcast CMS To Go | Die neue Abhilfeklage – ein echter Gamechanger?
Die im Oktober letzten Jahres in Kraft getretene Abhilfeklage erweitert die Möglichkeit kollektiver Klagen in Deutschland. Erstmals können Ver­brau­cher:in­nen und Klein­un­ter­neh­mer:in­nen gebündelt durch Verbände gegen Unternehmen klagen und direkt Abhilfe,  etwa Zahlungen, erhalten. Bisher konnten mit der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge lediglich Feststellungen erlangt werden, also gerade keine Leistungstitel. Claus Thiery und Sandra Renschke, Partner und Counsel im Bereich Dispute Resolution, erläutern in dieser Folge unter anderem, wie das Abhilfeverfahren ausgestaltet ist, welche Rolle den Ver­brau­cher­ver­bän­den zukommt und inwieweit mit Vergleichen zu rechnen ist. Schließlich diskutieren sie, ob die neue Klage tatsächlich wie von der Politik angekündigt, ein Gamechanger sein wird. 
23/01/2024
Litigation Matters
Litigation Matters – der Podcast, in dem sich alles um die Welt des Zivilprozesses und der alternativen Streitbeilegung dreht. Diskutieren Sie mit uns über innovative Ansätze und bewährte Methoden der Konfliktlösung und erhalten Sie Einblicke in die tägliche Arbeit unserer Anwältinnen und Anwälte im Bereich der Prozess- und Ver­hand­lungs­füh­rung.
11/01/2024
Die Abhilfeklage und ihre Auswirkungen auf Unternehmen
Seit Oktober 2023 gibt es in Deutschland eine neue Verbandsklage – die Abhilfeklage. Wir werden deren wichtigste Regelungen vorstellen, aufzeigen, inwiefern Unternehmen davon betroffen sein werden und in welchen Bereichen mit Klagen zu rechnen ist. Im Anschluss besteht Gelegenheit für Fragen und Austausch.
05/12/2023
Kollektiver Rechtsschutz 2.0 – Die neue Abhilfeklage
Seit Oktober 2023 hat Deutschland eine Abhilfeklage, mit der Ver­brau­cher­ver­bän­de Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie kleinen Unternehmen bündeln und in einer Kollektivklage gegen Unternehmen geltend machen können. Neu ist, dass der klagende Verband direkt auf „Abhilfe“, also konkrete Leistungen, wie Schadenersatz, oder Reparatur, zugunsten betroffener Verbraucher und kleinen Unternehmen (max. zehn Beschäftigte mit Jah­res­um­satz/-bi­lanz von < EUR 2 Mio.) klagen kann. Damit geht die Abhilfeklage über die 2018 eingeführte Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge hinaus, bei der Verbraucherinnen und Verbraucher im Anschluss an das Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fah­ren individuell klagen müssen, um zum Beispiel Schadenersatz zu erhalten. Im Rahmen der Abhilfeklage werden die Ver­brau­cher­an­sprü­che dagegen in einem Um­set­zungs­ver­fah­ren direkt erfüllt.  Phase 1: Klageerhebung bis Ab­hil­fe­grund­ur­teil Voraussetzung ist die Klageerhebung durch eine klageberechtigte Stelle. Dies sind vor allem die Ver­brau­cher­ver­bän­de, wie zum Beispiel Ver­brau­cher­zen­tra­len. Der Verband muss im Klageantrag nicht – wie sonst im Zivilprozess – die Verbraucherinnen und Verbraucher, für die er klagt, konkret benennen. Ausreichend ist die Klageerhebung für eine nach bestimmten Merkmalen identifizierbare Gruppe, beispielsweise „alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Jahr 2023 einen bestimmten Vertrag geschlossen haben“. Da der klagende Verband nicht weiß, wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher der Gruppe unterfallen und sich der Abhilfeklage anschließen werden, kann er die Zahlung eines „kollektiven Gesamtbetrags“ beantragen. Die Abhilfeklage wird in einem Ver­bands­kla­ge­re­gis­ter des Bundesamtes der Justiz öffentlich bekannt gemacht. Spätestens dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher von der Klage erfahren und sich ihr durch einfache, ohne Anwaltszwang mögliche und kostenfreie Anmeldung anschließen, wenn ihre Ansprüche dem Klageantrag unterfallen. Zu beachten ist die Anmeldefrist bis spätestens drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Die erste Phase endet mit dem Ab­hil­fe­grund­ur­teil. In diesem erklärt das Gericht die Klage dem Grunde nach für begründet oder es weist die Klage ab. Ist die Klage begründet, bestimmt das Gericht die konkreten Voraussetzungen der An­spruchs­be­rech­ti­gung und zu erbringende Nachweise, zum Beispiel Vorlage des Kaufvertrags. Phasen 2 und 3: Vergleichsphase bis Ab­hil­fe­end­ur­teil  Als zweite Phase folgt die Vergleichsphase. Hier soll eruiert werden, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Nachdem in diesem Ver­fah­rens­sta­di­um die Haftung des Unternehmens dem Grunde nach bereits feststeht, sind hier vor allem Vergleiche über die Modalitäten der Abwicklung denkbar. Ein Vergleich muss vom Gericht genehmigt werden und bindet die angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher, sofern sie nicht innerhalb eines Monats austreten. Kommt kein Vergleich zustande, erlässt das Gericht in der dritten Phase das Ab­hil­fe­end­ur­teil, das das Unternehmen zur Leistung verurteilt. Bei Klagen auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags kann das Gericht dessen Höhe schätzen. Dabei ist die Zahl der Anmeldungen im Ver­bands­kla­ge­re­gis­ter zugrunde zu legen und mit der – ggfs. geschätzten, durch­schnitt­li­chen – individuellen Anspruchshöhe zu multiplizieren. Der Betrag ist vom Unternehmen zu Händen eines Sachwalters zu zahlen, der einen Umsetzungsfonds errichtet. Erfüllung der Ansprüche im Um­set­zungs­ver­fah­ren Im Um­set­zungs­ver­fah­ren prüft der gerichtlich bestellte Sachwalter erstmals die individuellen Ansprüche anhand der Kriterien des Ab­hil­fe­grund­ur­teils. Ist das Ergebnis positiv, zahlt der Sachwalter die individuellen Beträge direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem Umsetzungsfonds aus. Ergibt sich, dass der ausgeurteilte kollektive Gesamtbetrag zu gering ist, um alle berechtigten Ansprüche zu erfüllen, kann das Unternehmen zu einem erhöhten kollektiven Gesamtbetrag verurteilt werden. Abhilfeklage als neues „Klagetool“ für Verbraucherinnen und Verbraucher Mit ihrem Klageziel auf Leistung ist die Abhilfeklage von der Konzeption effizienter als die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge. Sie wird das „Klagetool“ sein, dessen sich Ver­brau­cher­schüt­zer bedienen, wenn Pflicht­ver­let­zun­gen im Raum stehen, die eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleichgelagerten Fällen betreffen. Wie attraktiv sie für Verbraucherinnen und Verbraucher selbst ist, muss sich allerdings noch zeigen. Sie brauchen aufgrund der Komplexität des Verfahrens in jedem Fall einen langen Atem, bis sie Leistungen erhalten. Möglicherweise ist für sie daher – obgleich nicht kostenfrei – der Weg über die Individualklage im Ergebnis leichter und effizienter. Ob daher mit Einführung der Abhilfeklage auch eine Entlastung der Justiz von der Vielzahl parallel geführter Individualklagen eintritt, bleibt abzuwarten.Für Unternehmen im B2C-Geschäft steht dagegen fest: Durch die Abhilfeklage erhöht sich das Risiko der Inanspruchnahme in allen ver­brau­cher­re­le­van­ten Bereichen, und zwar EU-weit. Denn: Die Einführung entsprechender Verbandsklagen auf Abhilfe in allen Mitgliedssaaten ist durch die EU-Ver­bands­kla­gen­richt­li­nie vorgegeben. Zudem drohen Re­pu­ta­ti­ons­schä­den aufgrund der öf­fent­lich­keits­wirk­sa­men Erhebung von Abhilfeklagen und der Be­richt­erstat­tung dazu.
26/10/2023
Fokus Abhilfeklage: Entlastung der Justiz? 
Durch die Einführung der Abhilfeklage sollen parallel geführte Individualklagen künftig entbehrlich werden. Kann die neue Verbandsklage dies leisten