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COVID-19: Königliches Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

Update Deutsch-Spanische Gruppe 12/2020

Dezember 2020

Im Folgenden fassen wir die durch das Königliche Gesetzesdekret genehmigten Maßnahmen zusammen. Die vollständigen Informationen sind auf Spanisch und auf Englisch verfügbar.

Handelsrecht

Die im Bereich des Handelsrechts ergriffenen Maßnahmen unterscheiden zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen. 

Als Besonderheit gilt, dass die Maßnahmen für börsennotierte Unternehmen nicht nur während der Corona-Akutphase, sondern für das gesamte Geschäftsjahr 2020 gelten. Für diese Unternehmen ist während dieser Zeit eine Verlängerung der Fristen für die Veröffentlichung von Finanzinformationen durch die Nationale Wertpapiermarktkommission (Comisión Nacional del Mercado de Valores) zulässig. Außerdem gelten besondere Regeln für die Durchführung der General- bzw. Hauptversammlung, die Beschränkungen in der Corona-Akutphase ausgleichen sollen. 

Die für nicht börsennotierte Unternehmen beschlossenen Maßnahmen sollen den jeweiligen Unternehmensbetrieb und die Einhaltung gesetzlicher Fristen an die Maßnahmen der Corona-Akutphase adaptieren. Einerseits wird die Arbeitsweise der Verwaltungsorgane an die Mobilitätseinschränkungen infolge der Corona-Akutphase angepasst; so können z. B. Sitzungen der Verwaltungsorgane per Videokonferenz abgehalten werden. Andererseits werden die korporativen Fristen vorübergehend gelockert.

Schließlich führt das Königliche Gesetzesdekret Beschränkungen für Direktinvestitionen von Investoren ein, die in Ländern außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone ansässig sind.

Insolvenzrecht

Die im Insolvenzrecht enthaltenen Regelungen wurden an die besondere Situation der Corona-Akutphase angepasst, um etwa eine persönliche Haftung der Verwalter für die im Insolvenzverfahren offenen Verbindlichkeiten zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde das Fristen-Schema während der Corona-Akutphase gelockert. Des Weiteren wurde auch in Spanien die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt.

Eine weitere außerordentliche Maßnahme im Bereich des Insolvenzrechts besteht darin, dass die Insolvenzgerichte die Anträge des Schuldners bevorzugt behandeln, auch wenn Anträge eines Gläubigers früher gestellt worden sind.

Finanzrecht

Das Königliche Gesetzesdekret beinhaltet ein Hypotheken-Moratorium für die Zahlung von Hypothekenschulden für den Erwerb eines Eigenheims. Das soll Immobilienbesitzer schützen, die durch Corona von Arbeitslosigkeit, erheblichen Einkommensverlusten oder einem erheblichen Umsatzrückgang oder einem gesundheitlichen Notstand betroffen sind.

Auch Bürgen, Garanten und Hypothekengläubiger, die sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation befinden, können verlangen, dass zunächst auf das Vermögen des Hauptschuldners zugegriffen wird. Die Verzichte auf das Ausschlussrecht nach Art. 1830 Código Civil sind somit ausgesetzt.

Die Bewilligung des Moratoriums hat folgende Auswirkungen: Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen aus der Hypothekenschuld mit der daraus folgenden Nichtanwendung der Vorfälligkeitsklausel, Aussetzung der Verzinsung und Verbot der Geltendmachung von Verzugszinsen.

Steuerrecht

Eine der wichtigsten Maßnahmen, die in Steuerangelegenheiten erlassen wurden, ist die Aussetzung der Zahlungsfristen für Steuerschulden seitens der Verwaltung und für Steuerschulden in Vollstreckungsverfahren. Des Weiteren ist geplant, das Gesetz über die Besteuerung von Vermögensübertragungen (Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales) zu ändern, um neue Befreiungstatbestände von der schrittweisen Steuerpflicht hinzuzufügen.

Beihilfe

Unterschiedliche Beihilfemaßnahmen wurden ergriffen, etwa Bürgschaften für Unternehmen und Selbständige oder Deckungszusagen bis zu EUR 2.000.000.000 für Unternehmen mit internationalem Profil.

Arbeitsrecht

Im Bereich des Arbeitsrechts wurden vorübergehend folgende Maßnahmen beschlossen: Aussetzung von Verträgen und Reduzierung der Arbeitszeit. Diese Maßnahmen werden infolge höherer Gewalt (COVID-19) ergriffen (mit seinen Folgen wie etwa mangelnder Versorgung, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs, Ausfall von Aufträgen usw.), können jedoch auch aus wirtschaftlichen, produktiven, organisatorischen und technischen Gründen getroffen werden. Zudem kann eine Anpassung oder Verkürzung der Arbeitszeit auch von Arbeitnehmern beantragt werden, die nachweisen können, dass sie gegenüber ihrem Ehegatten oder Partner oder gegenüber Familienangehörigen bis zum zweiten Grad eine Fürsorgepflicht haben. Im Gegenzug können diese Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn sie die herkömmlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Auch Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise einstellen mussten, haben Anspruch auf außerordentliche staatliche Leistungen.

Unternehmen müssen Erleichterungen für Telearbeit schaffen.

Öffentliches Recht

Im Bereich des öffentlichen Rechts sind Maßnahmen ergriffen worden, um die Lage der Strom-, Gas- und Wasserverbraucher zu entschärfen, indem die Aussetzung der Versorgung von schutzbedürftigen, stark gefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen untersagt wurde.

Außerdem wurden eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Aufträge festgelegt, die von den Umständen im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die automatische Aussetzung von fortlaufenden öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie die Aussetzung von öffentlichen Bauaufträgen.

Team CMS Spanien

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