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Covid vadis, Fußball?

24/04/2020

Die Profi-Mannschaften der Erst- und Zweitligisten trainieren inzwischen wieder – jedenfalls in Kleingruppen –, um auf eine Fortführung des Spielbetriebs vorbereitet zu sein. Die DFL plant, anders als beispielsweise der belgische Verband, die aktuelle Saison sportlich zu beenden, um die noch ausstehende Zahlung von Fernsehgeldern nicht zu gefährden. Wie die Fortführung des Spielbetriebs im Einzelnen aussehen wird, ist aktuell noch nicht vorhersehbar. Klar scheint lediglich, dass die Spieldurchführung in bisheriger Form mit Zuschauern nicht möglich sein wird.

Nach aktuellen Plänen der DFL soll die Saison dabei im regulären System von Heim- und Auswärtsspielen zu Ende gespielt werden. Die Spiele sollen aber in jedem Fall als „Geisterspiele“ ohne Zuschauer stattfinden. Zudem macht es die aus den letzten Wochen resultierende Verzögerung erforderlich, dass der Spielbetrieb in einer komprimierten Form, d. h. mit Spielen in kürzeren Abständen, stattfindet, um zeitlich nicht zu weit in den Sommer zu geraten.

Vertragliche Pflichten und Grenzen des Direktionsrechts

Sowohl Training zu Zeiten von Corona als auch die Fortführung in vorbezeichneter Form hätten für Spieler, Trainer und Betreuer weitreichende Auswirkungen – auch auf das private Leben. Auch bei einem Ausschluss von Zuschauern kämen die Spieler zwangsläufig mit einer größeren Anzahl von Menschen, z. B. Betreuern, Mitspielern, Gegenspielern und Pressevertretern, in Kontakt. Zudem hätte der zeitliche Druck für die Spieler zur Konsequenz, dass eine Vielzahl von Reisen und Hotelaufenthalten innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erforderlich wäre. 

Aus rechtlicher Sicht ist dabei zu differenzieren: Gibt die Situation den Spielern das Recht, Training und Reisen zu verweigern? Und sind die Spieler vertraglich verpflichtet, an der dargestellten Fortführung der Saison teilzunehmen?

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle, wie der zurzeit durch COVID-19 verursachten, der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z. B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Sofern daher kein objektiv begründeter Verdacht für eine Gefahr besteht oder die Vereine auf eine entsprechende Gefahr durch Isolation eines Mitspielers reagieren, hat der Arbeitnehmer kein Recht zur Leistungsverweigerung.

Für die Frage zu den inhaltlichen Pflichten der Spieler sind der Arbeitsvertrag selbst sowie das arbeitgeberseitige Direktionsrecht maßgeblich. Gemäß § 1 Nr. 1 des Muster-Lizenzspielervertrags, der auch in der Praxis häufig als Grundlage verwendet wird, verpflichtet sich der Spieler, „für den Verein den Fußballsport im Sinne der DFB Spielordnung auszuüben“. Gemäß § 1 Nr. 3 verpflichtet sich der Spieler dabei, „an allen Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen“.

Die Verträge sehen nach dem Wortlaut daher keine Einschränkung dahingehend vor, dass das Training und die Spiele nur im üblichen Wochenrhythmus stattfinden dürfen. Maßgeblich ist aber nicht allein der Wortlaut der vertraglichen Regelung, sondern auch, ob die Anweisung zur Teilnahme am Training und die Anordnung zur Fortführung des Spielbetriebs in Form eines komprimierten Spielplans noch vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt ist.

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen. Die Grenzen des Direktionsrechts liegen in den Bestimmungen des Arbeitsvertrages, gesetzlichen Regelungen sowie dem Maßstab eines „billigen Ermessens“. Der Muster-Arbeitsvertrag für Spieler sieht insoweit keine Grenzen für das Direktionsrecht im Hinblick auf zeitliche oder örtliche Vorgaben beim Trainings- und Spielbetrieb vor.

Gesetzlich ist das Direktionsrecht den allgemein geltenden Regelungen unterworfen, wie beispielsweise Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Zudem sind Vereine an gesetzliche Regelungen und an darauf beruhende behördliche Anordnungen zum Gesundheitsschutz gebunden. Sofern die jeweils zuständigen Behörden den Trainingsbetrieb untersagen, sind die Spieler daher nicht verpflichtet, zum Training zu erscheinen. Nach aktuellem Stand lassen die Behörden den Trainingsbetrieb – unter Beachtung strenger Vorschriften zum Gesundheitsschutz – zu, sodass die Spieler wiederum verpflichtet sind, zum Training zu erscheinen. Selbiges gilt für den Spielbetrieb.

Zuletzt müssen auch die Vereine bei Ausübung ihres Direktionsrechts „billiges Ermessen“ anwenden. Eine Leistungsbestimmung entspricht dabei dann „billigem Ermessen“, wenn die wesentlichen Umstände abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Auch familiäre Aspekte des Arbeitnehmers sind insoweit zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieses Maßstabes sind die Anordnung zur Teilnahme am Training sowie die Durchführung des Spielbetriebs in einem vom Normalbetrieb abweichenden System zulässig, sofern keine länderspezifischen Verbote existieren. Zum einen ist die Fortführung der Saison für die Vereine von existenzieller Bedeutung. Der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Zudem ist das Reisen für professionelle Fußballspieler üblich und auch im regulären Saisonbetrieb vorgesehen. Die Vereine sind aber in besonderem Maße verpflichtet, die Spieler zu schützen und daher besondere Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Infektionen zu ergreifen. Der zuletzt durch die DFL veröffentlichte „Corona-Plan“ muss daher den Schutz aller Beteiligten gewährleisten.

Sofern die Bundesländer die Pläne der DFL daher für ausreichend halten, sind die Spieler im Ergebnis grundsätzlich verpflichtet, zum Training zu erscheinen und auch in einem komprimierten Modus am Spielbetrieb teilzunehmen. In jedem Fall müssen aber die Interessen des Einzelfalls berücksichtigt werden, bevor eine entsprechende Anordnung erfolgt.

Befristung der Verträge – automatische Verlängerung?

Darüber hinaus stellt sich für den Verband und die Vereine ein zeitliches Problem. Da der Spielbetrieb aktuell bis mindestens zum 30. April 2020 unterbrochen ist und die DFL ohne „fixen Starttermin“ plant, besteht selbst im Fall der Fortführung des Spielbetriebs Anfang Mai das Risiko, dass die Saison zeitlich nicht bis zum 30. Juni 2020 zu Ende gespielt werden kann. Dies ist aber eigentlich erforderlich, da die Verträge der Spieler befristet sind und je nach individueller Vertragslaufzeit daher im Einzelfall am 30. Juni 2020 enden. 

Die einfachste Lösung für dieses Problem ist die einvernehmliche Vertragsverlängerung zwischen Verein und Spieler. Hierzu können die Parteien eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung abschließen. Der Fußball-Weltverband Fifa hatte zuletzt die Empfehlung abgegeben, die Verträge bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, an dem die Saison tatsächlich endet. Die Fifa „hoffe und erwarte“, dass die Vorgaben weltweit befolgt würden, um die sportliche Integrität und Stabilität zu bewahren. Rechtlich ist diese Vorgehensweise möglich, eine Bindung an die durch die Fifa vorgeschlagene Lösung besteht für die Vereine aber nicht.

Es verbleibt daher die Frage, ob die Spielerverträge auch ohne eine Vertragsverlängerung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände über den 30. Juni 2020 hinaus gültig sind oder die Vereine eine Vertragsverlängerung auch gegen den Willen des einzelnen Spielers durchsetzen können.

Gemäß § 11 Nr. 1 des Muster-Lizenzspielervertrages „gilt der Vertrag vom … bis zum 30. Juni (Ende des Spieljahres …/…)“. Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten, dieser Klammerzusatz könne für die Vereine von besonderer Bedeutung sein, da die Ergänzung verdeutliche, dass maßgebliches Ende des Vertrages primär nicht der 30. Juni, sondern vielmehr das Ende des Spieljahres sein solle. Sofern sich das Spieljahr daher – wie derzeit zu befürchten ist – über den 30. Juni hinaus verschiebt, würde der entsprechende Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt enden. Der Vertrag verlängere sich insofern – juristisch unkorrekt – „automatisch“. 

Diese Rechtsauffassung erscheint fraglich, da der Klammerzusatz vielmehr eine Legaldefinition und gerade keine Alternative zum vereinbarten Datum begründet. Der Muster-Lizenzspielervertrag verknüpft daher lediglich den 30. Juni mit dem Ende des Spieljahres. Eine Auslegung des Wortlautes dahingehend, dass das Ende des Spieljahres eine Alternative und insoweit maßgeblich ist, könnte bereits an der fehlenden Auslegungsfähigkeit der Regelung scheitern, da der Wortlaut insoweit eindeutig erscheint. Eine „automatische“ Verlängerung wäre daher nur dann denkbar, wenn der Vertrag allein auf das Ende des Spieljahres abstellt, ohne dass zuvor ein konkretes Datum benannt wird.

Auch so sprechen aber gute Argumente dafür, dass die Verträge angepasst und insofern bis zum Ende der Spielzeit 2019 / 2020 verlängert werden können, ohne dass hierzu eine einvernehmliche Vertragsverlängerung erforderlich ist. Rechtsgrundlage für diese Möglichkeit könnte das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage sein (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertrags verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und soweit einer Vertragspartei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Dieses Rechtsinstitut ist grundsätzlich restriktiv anzuwenden. In Zeiten der Corona-Krise könnten diese hohen rechtlichen Hürden jedoch erfüllt sein: Der Umstand, dass die Saison wie üblich am 30. Juni 2020 endet, ist Grundlage des Vertrages geworden. Dieser Umstand hat sich durch die Corona-Krise schwerwiegend verändert. Hätten sowohl Verein als auch Spieler vorhergesehen, dass das reguläre Saisonende erst nach dem 30. Juni herbeigeführt werden kann, hätten sie die Vertragslaufzeit entsprechend anders geregelt. Dabei erscheint es insbesondere für die Vereine unzumutbar, an dem ursprünglichen Vertragsende festzuhalten, da dies ein sportliches Ende der Saison verhindern könnte, was wiederum wirtschaftlich existenzielle Gefahren zur Folge hätte. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Verbände die Transferperiode entsprechend anpassen.

Um sich rechtlich abzusichern, ist allen Beteiligten dennoch zu empfehlen, die Verträge durch eine ergänzende Vereinbarung zu verlängern. Auch die Spieler dürften regelmäßig ein Interesse daran haben, die Saison sportlich zu beenden. Im Streitfall haben die Vereine aber durchaus gute Argumente, die Spieler auch ohne eine solche Vereinbarung bis zum Ende der Saison 2019 / 2020 an die Vereine zu binden.


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Foto vonLennard Martin Lürwer
Lennard Martin Lürwer
Counsel
Köln