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Der Oberste Gerichtshof Spaniens bestätigt, dass die Mehrwertsteuer bei einer sogenannten „operación oculta“ im vereinbarten Preis zwischen den Vertragsparteien enthalten ist

Update Deutsch-Spanische Gruppe 12/2020

Dezember 2020

Mit Urteil vom 15. März 2017 hat der Oberste Gerichtshof auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 7. November 2013 Tulica/Plavosin) bestätigt, dass die Mehrwertsteuer im vereinbarten Preis zwischen den Vertragsparteien enthalten ist, wenn sie auf der Rechnung nicht ausgewiesen war („operación oculta“), aber die erbrachte Leistung der Mehrwertsteuer unterliegt. 

Gemäß Art. 73 der Richtlinie 2006/112/CE des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem („MwSt.-Systemrichtlinie“) umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung für den Steuerpflichtigen bildet, das heißt das gesamte Entgelt des Erwerbers für die erhaltene Leistung. Diese Regelung wurde auch in Art. 78.1 des spanischen Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember zur Mehrwertsteuer („MwSt.-Gesetz“) umgesetzt.

Andererseits schließen sowohl die MwSt.-Systemrichtlinie als auch das MwSt.-Gesetz bei der Aufzählung der Elemente, die die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen soll, ausdrücklich die Mehrwertsteuer aus.

Denn die allgemeine Regelung zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage muss vor dem Hintergrund des Grundsatzes ausgelegt werden, dass das Besteuerungssystem ausschließlich den Endverbraucher besteuern soll.

Deshalb entstehen in denjenigen Fällen Konflikte, in denen die Steuerbehörde eine solche „operación oculta“ vorfindet, bei der die Parteien einen Preis vereinbart haben, ohne dabei die Mehrwertsteuer auszuweisen.

Legt die Steuerbehörde diesen Preis als Bemessungsgrundlage zu Grunde, um die Mehrwertsteuer zu berechnen, und ermöglicht das nationale Recht dem Verkäufer nicht, die von der Steuerbehörde geforderte Mehrwertsteuer vom Käufer nachträglich zurückzufordern, müsste diese vom Verkäufer statt vom Endverbraucher bezahlt werden. Das widerspräche dem Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchers.

Deshalb legte der Oberste Gerichtshof fest, dass die jeweiligen Gerichte überprüfen müssen, ob die Verkäufer einen Anspruch darauf haben, die von der Steuerbehörde geforderte Mehrwertsteuer durch eine Rückerstattung vom Käufer nachträglich zurückzuerhalten. Falls diese Rückerstattung nicht möglich wäre, müsse man daraus schlussfolgern, dass die MwSt.-Systemrichtlinie verletzt wurde.

Die Prüfung des Urteils bestätigt, dass laut spanischer Rechtsprechung der Verkäufer gegenüber dem Käufer keinen Anspruch auf Rückerstattung der von der Steuerbehörde geforderten Mehrwertsteuer hat, wenn (i) die Steuerbehörde belegt, dass die geschuldete und nicht entrichtete Steuer höher ausfällt als die, die der Steuerpflichtige in der Steuererklärung angegeben hatte, und (ii) nachgewiesen ist, dass eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen vorliegt. 

Daraus zieht der Oberste Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis inbegriffen ist, wenn (i) die Parteien den Kaufpreis ohne Angaben zur Mehrwertsteuer festgelegt haben, (ii) der Verkäufer bzw. Leistungserbringer der Steuerpflichtige der Mehrwertsteuer ist und (iii) der Verkäufer die von der Steuerbehörde geforderte Mehrwertsteuer nicht zurückerhalten kann. 

In diesem Fall müsste bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage die Mehrwertsteuer als im vereinbarten Kaufpreis enthalten angesehen werden. 

In den Urteilen des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2017, 19. Februar 2018 und 12. März 2018 wird dies bestätigt und darüber hinaus entschieden, dass die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis auch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer als enthalten betrachtet wird. 

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Ricardo Héctor
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