Home / Veröffentlichungen / Erste OLG-Entscheidung zur Leichtfertigkeit bei unterlassener...

Erste OLG-Entscheidung zur Leichtfertigkeit bei unterlassener Mitteilung an Transparenzregister

Update Compliance 09/2020

September 2020

Mittlerweile haben Verletzungen der gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GwG bestehenden Pflicht von juristischen Personen des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister auch die Obergerichte erreicht. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2020 – 1 RBs 171/20) musste sich das OLG Köln mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen die fälschliche Annahme, zu einer Mitteilung nicht verpflichtet zu sein, als leichtfertig anzusehen ist. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Relevanz, weil nur eine leichtfertige oder vorsätzliche Unterlassung der Meldepflicht bußgeldpflichtig ist und zu Eintragungen im Gewerbezentralregister sowie seit dem 1. Januar 2020 auch zu einem Naming & Shaming auf der Website des Bundesverwaltungsamtes (BVA) führt. 

Im Dezember 2019 hat das BVA an eine Vielzahl von Gesellschaften, insbesondere an nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften, Anhörungsschreiben zu nicht erfolgten Mitteilungen versandt und daraufhin im Sommer 2020 Bußgeldbescheide unter dem Vorwurf „leichtfertiger Pflichtverletzung“ erlassen. Dabei ging das BVA wohl generell davon aus, die Leichtfertigkeit ergebe sich bereits aus der Unterlassung der notwendigen Meldung, da Unternehmen zur ständigen Beobachtung ihrer gesetzlichen Pflichten angehalten und Informationen zur Meldepflicht in einer Vielzahl einschlägiger Veröffentlichungen in der Fachpresse verfügbar (gewesen) seien.

Das OLG Köln bestätigt in dem von ihm an das AG Köln zurückverwiesenen Sachverhalt aus 2017 zunächst die seit langem anerkannten hohen Anforderungen an das Vorliegen von Leichtfertigkeit. Der Pflicht zur selbständigen Information über einschlägige gesetzliche Vorschriften könne aber durch eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten nachgekommen werden, beispielsweise auch durch die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung.

Nach Auffassung des OLG Köln verletzt jedenfalls derjenige leichtfertig seine Informationspflichten, „der zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt“. Hingegen bezweifelt das OLG Köln ausdrücklich, ob „von leichtfertigem Handeln auch in Fällen gesprochen werden kann, in welchen der am Wirtschaftsleben Beteiligte grundsätzlich Zielführendes, in concreto aber Unzureichendes unternimmt, um seinen Informationspflichten zu genügen“. Es reicht also nach Ansicht des OLG Köln für Leichtfertigkeit nicht aus, wenn ein Unternehmen sich über Umfang und Grund der Mitteilungspflicht informiert hat, bei der Bewertung des Sachverhaltes aber fälschlicherweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist.

Auch aus Sicht des BVA verursacht die Rechtslage offenbar selbst nach nunmehr fast dreijährigem Bestehen der Mitteilungspflicht immer noch Verständnisprobleme bei den Mitteilungspflichtigen. So hat sich das BVA in seinen eigenen FAQ zum Transparenzregister in deren Fassung per 20. Februar 2020 unter Nr. II.7 veranlasst gesehen, die für die gesetzliche Erfüllungsfiktion tauglichen Dokumente noch einmal zu präzisieren.

Einsprüche gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit können sich nach alledem insbesondere in Fällen lohnen, in denen das Unternehmen über eine angemessene Compliance-Organisation oder Rechtsabteilung verfügt. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Person des wirtschaftlich Berechtigten infolge komplexer Beteiligungsverhältnisse nicht ohne weiteres erschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Fiktion der Erfüllung der Meldepflicht über bereits öffentlich zugängliche Unterlagen im Handelsregister vor dem 20. Februar 2020 fehlgedeutet wurden.

Dieser Artikel ist Teil des Update Compliance, welches Sie hier abonnieren können.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei CMS oder unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonThomas Sonnenberg
Dr. Thomas Sonnenberg
Partner
Köln
Foto vonPeter Rempp
Peter Rempp