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Force Majeure bei Neuverträgen

Worauf beim Neuabschluss von Verträgen jetzt besonders zu achten ist

01/04/2020

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für Unternehmen und deren Vertragsverhältnisse mit Lieferanten und Kunden gravierende Folgen hat und haben wird. Dies gilt nicht nur für bereits geschlossene, sondern und gerade auch für aktuell und zukünftig abzuschließende Verträge. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Risiken für ihr Unternehmen im Vertrag angemessen abgebildet sind oder ob an einzelnen Stellschrauben "nachjustiert" werden muss. 

Folgende Punkte werden daher zukünftig bei der Vertragsgestaltung besonders wichtig sein:

Verstärkte Berücksichtigung von Force Majeure-Klauseln 

Force Majeure-Klauseln zählten in (internationalen) Verträgen in der Vergangenheit sicher nicht zu den absoluten "must haves". Insbesondere bei bewusst knapp ausgestalteten Verträgen wurde auf ein Aufblähen der Regelungen verzichtet. Dass ein schlankes Vertragswerk zwar übersichtlich, aber trotzdem immer gelungen sein muss, hat die aktuelle Lage in ein klares Schlaglicht gerückt. Anders als noch vor wenigen Monaten ist angesichts der aktuellen Entwicklungen zu erwarten, dass Force Majeure-Klauseln zukünftig einen festen Platz im Vertrag einnehmen werden.

Bei neu abzuschließenden Verträgen: Aufnahme einer maßgeschneiderten "Corona-Klausel"

Allein durch die Aufnahme einer Force Majeure-Klausel bei der Vertragsgestaltung ist in der jetzigen Situation freilich nicht viel gewonnen. Dies hängt maßgeblich mit der Definition des Begriffs "höherer Gewalt" in der deutschen Rechtsprechung aber auch den meisten ausländischen Rechtsordnungen und auch dem UN-Kaufrecht (CISG) zusammen. So wird insoweit neben einem 

  • betriebsfremden, von außen herbeigeführtem Ereignis, das
  • mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann

doch auch noch verlangt, dass das Ereignis

  • unvorhersehbar und ungewöhnlich ist.

Jedenfalls bei (zukünftigen) Vertragsabschlüssen, die zwangsläufig in Kenntnis der derzeitigen – sich ggf. auch noch dynamisch weiter entwickelnden – Umstände vorgenommen werden, wird man sich nicht (mehr) darauf berufen können, dass die Vertragspartner das die höhere Gewalt begründende Ereignis nicht vorhersehen konnten. Aus diesem Grund wird bei der Vertragsgestaltung zumindest derzeit kein Weg daran vorbei führen, die bisher in der Vertragspraxis regelmäßig zum Einsatz kommende Force Majeure-Klausel durch eine auf den Einzelfall zugeschnittene, möglicherweise auch mit dem Vertragspartner verhandelte "Corona-Klausel" zu ergänzen. 

Vordringliches Ziel einer derart maßgeschneiderten Corona-Klausel ist es dabei sicherzustellen, dass gerade die gegenwärtigen bekannten oder doch voraussehbaren Beeinträchtigungen durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die dabei behördlicherseits ergriffenen Maßnahmen und Folgen auch weiterhin keine Haftung des betroffenen Vertragspartners begründen sollen. 

AGB-rechtliche Hürden bei der Vertragsgestaltung im Blick behalten

Bei der Ausgestaltung derartiger "Corona-Klauseln" müssen allerdings die Grenzen der Vertragsgestaltung im Blick behalten werden. Schranken werden hier vor allem durch zwingende AGB-rechtliche Vorgaben und die damit in Zusammenhang stehende Inhaltskontrolle gesetzt. Im Einzelfall ist daher genau zu prüfen, ob durch die Regelung nicht ein Risiko einer Vertragspartei einseitig in AGB-rechtlich unzulässiger Weise allein auf den anderen Vertragspartner verlagert wird. 

Hieran anschließend ist abzuwägen, ob die Regelung tatsächlich in den eigentlichen Vertrag mit integriert werden soll oder ob diese nicht vielmehr – quasi als zeitlich befristete Übergangsregelung – einer Zusatzvereinbarung vorbehalten bleiben und auch separat unterzeichnet werden sollte. Aus Sicht des Vertragsgestalters gilt es jedenfalls den Anschein von AGB zu vermeiden – was in der Praxis freilich regelmäßig voraussetzt, dass die Klausel tatsächlich auch mit dem Vertragspartner individuell ausgehandelt und damit inhaltlich zur Disposition gestellt wird. Daran wird letztlich auch deutlich, dass es in der jetzigen Situation bei der Vertragsgestaltung mehr denn je darauf ankommt, gemeinsam mit dem Vertragspartner Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.


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Autoren

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Dr. Gerald Gräfe
Partner
Stuttgart
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Dr. Johann Sieber
Counsel
Stuttgart