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Fortschreitende Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1.8.2022 in Kraft getreten

Oktober 2022

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) vom 5. Juli 2021 (DiRUG) ermöglicht seit dem 1. August 2022 sowohl für die GmbH als auch für ihre „kleine Schwester“, die UG (haftungsbeschränkt), die Gründung in einem Online-Verfahren.

Die zur Gründung erforderliche Beurkundung erfolgt mittels Videokommunikation gegenüber Notarinnen und Notaren über ein von der Bundesnotarkammer implementiertes Videokommunikationssystem. Notarinnen und Notare erstellen dabei eine elektronische Niederschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Möglichkeit einer Online-Gründung beschränkt sich nach dem DiRUG (zunächst) auf die Bargründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und UGs. Ab dem 1. August 2023 wird das notarielle Online-Verfahren auf Basis des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) auf bestimmte GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und einstimmig gefasste sat-zungsändernde Beschlüsse einschließlich Kapitalmaßnahmen ausgeweitet. Die Einlage von Grundstücken und GmbH-Anteilen wird online indes nicht zulässig sein.

Neben der Online-Gründung ermöglicht das DiRUG seit dem 1. August 2022 die Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen für Kapitalgesellschaften und durch Einzelkaufleute im Online-Verfahren. Das persönliche Erscheinen bei der Notarin oder dem Notar ist nicht mehr erforderlich, wenn der Unterzeichner die technischen und rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt (Details sind unter https://www.onlineverfahren.notar.de/ zu finden).

Aber auch in registerrechtlicher Hinsicht hat das DiRUG einige Änderungen mit sich gebracht. So erfolgen Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handelsregister jetzt nur noch durch die erstmalige Abrufbarkeit der entsprechenden Informationen über das Registerportal der Länder (sog. „Register only“-Lösung).

Seit dem 1. August 2022 sind zudem die Registerinhalte aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister online für jedermann verfügbar. Das bisherige Erfordernis der Registrierung beim Registerportal fällt ebenfalls weg.

Generelle Einschränkung: Mangels geeigneter Identifizierungsmittel sind Staatsangehörige aus Drittstaaten bereits von vornherein von der Möglichkeit der notariellen Online-Verfahren ausgeschlossen. EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Personen mit elektronischen Aufenthaltstiteln müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, wobei diese Hürden nicht allzu hoch sind (siehe dazu https://www.onlineverfahren.notar.de/ und unseren Blog-Beitrag zur Teilnahme am notariellen Online-Verfahren).

Wir beleuchten die fortschreitende Digitalisierung im Gesellschaftsrecht in einer CMS Blogserie:

Elektronische Signaturen und Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht - CMS Blog (cmshs-bloggt.de)

Außerdem haben wir unsere allgemeinen Empfehlungen zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht in dieser Checkliste für Sie zusammengefasst.

Schauen Sie dort gern einmal rein und sprechen Sie uns bei Rückfragen an.

Wir beraten Sie zu den neuen digitalen Möglichkeiten auch für Ihr Unternehmen!

Autoren

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Dr. Martin Kuhn
Partner
München
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Dr. Katharina Haneke
Counsel
Hamburg