Ein Anspruch auf Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste durch einstweilige Verfügung besteht jedenfalls dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund treuwidrigen Verhaltens der GmbH keine Kenntnis von einer ihn betreffenden Einziehung hatte.
KG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23
Die Einziehung von Geschäftsanteilen stellt die mitunter einschneidendste Maßnahme gegenüber einem Gesellschafter einer GmbH dar. Es kommt zur Vernichtung seiner betroffenen Geschäftsanteile, seine Mitgliedschaftsrechte enden.
Wegen der unwiderleglichen Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wiegen die Folgen umso schwerer. Danach gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter nur, wer in der aktuellen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ist der von der Einziehung betroffene Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter verzeichnet, können die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft nach ihrem Belieben umgestalten, sofern es sich um einen anfechtbaren und damit (zunächst) wirksamen Einziehungsbeschluss handelt.
In diesem Zusammenhang spielen einstweilige Verfügungen zur vorübergehenden Regelung des Verhältnisses zwischen Gesellschaft und betroffenem Gesellschafter eine große Rolle. Denn den Geschäftsführer einer GmbH trifft nach § 40 Abs. 1 GmbHG die Pflicht, unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. In dieser sind dann nur noch die verbleibenden Gesellschafter aufgeführt, weshalb ein alleiniges Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache den betroffenen Gesellschafter vor vollendete Tatsachen stellen würde. Verhält sich die GmbH nach der Beschlussfassung über die Einziehung ordnungsgemäß, kann (einstweiliger) Rechtsschutz noch erlangt werden: Die Einziehung wird erst mit der Erklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter wirksam und der Geschäftsführer muss den Betroffenen vor Einreichung der Liste anhören. Grundsätzlich wird also vorgewarnt.
In der Vergangenheit konnte der betroffene Gesellschafter jedenfalls vorbeugende Unterlassung in der Weise verlangen, dass die GmbH bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht (klarstellend BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17).
Abweichung von bisheriger Rechtsprechung
Nach dem OLG München (Beschluss vom 18. Mai 2021 – 7 W 718/21) hat nun auch das Kammergericht (KG) Berlin als zweites Obergericht gestützt auf das vorgenannte BGH-Urteil in einem konkreten Fall entschieden, dass die Einreichung einer neuen (korrigierten) Gesellschafterliste zum Handelsregister auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist (KG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23). Dies stellt eine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung dar, wonach die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erzwungen werden kann (KG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 23 U 99/15).
Der aktuellen Entscheidung des KG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In einer Gesellschafterversammlung einer GmbH (Beklagte) war insbesondere die Einziehung der gepfändeten Geschäftsanteile der Mehrheitsgesellschafterin (Klägerin) beschlossen worden. Die Klägerin hatte infolge eines Ladungsmangels keine Kenntnis von der Versammlung. Entsprechend den gefassten Beschlüssen reichte der Geschäftsführer der Beklagten am Tag nach der Versammlung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, die wenige Tage später aufgenommen wurde. Die Klägerin war auf dieser Liste nicht mehr als Gesellschafterin verzeichnet. Vor Einreichung wurde der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; die notwendige Erklärung der Einziehung ihrer Geschäftsanteile gegenüber der Klägerin erfolgte zudem erst elf Tage später.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin erfolgreich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragte u. a., die Beklagte zu verpflichten, (1.) eine korrigierte („alte“) Gesellschafterliste einzureichen, die inhaltlich dem Stand vor den streitgegenständlichen Beschlüssen entsprach, sowie (2.) sie jedenfalls vorläufig weiterhin als Gesellschafterin der GmbH zu behandeln.
Die GmbH legte erfolglos Widerspruch mit der Begründung ein, die Neu-Einreichung der alten Gesellschafterliste könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gefordert werden.
Entscheidung des KG
Das KG wies die Berufung der GmbH gegen den erfolglosen Widerspruch zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweis auf das vorgenannte BGH-Urteil mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes.
Danach müsse es betroffenen Gesellschaftern uneingeschränkt möglich sein, nach einem Einziehungsbeschluss einstweiligen Rechtsschutz gegen eine (wahrscheinlich) unrichtige Gesellschafterliste zu erlangen. Eine unrichtige Gesellschafterliste könne nachträglich beseitigt werden, wenn sie bereits eingereicht wurde. Andernfalls würde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen und gerade den Gesellschafter benachteiligen, der mangels Ladung keine Kenntnis von der Versammlung habe. Der Beseitigungsanspruch stelle somit lediglich die Fortsetzung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs dar: Bei Letzterem drohe eine Rechtsbeeinträchtigung, bei Ersterem sei sie bereits eingetreten.
Für die Bejahung eines solchen Berichtigungsanspruchs führt das KG insbesondere weiter aus, dass einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich nicht zu gewähren sei. Ein Eingriff in die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung verbiete sich. Die Klägerin könne auch nicht auf einen Widerspruch gegen die Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 3 GmbHG verwiesen werden. Denn ein solcher schütze die Klägerin lediglich vor einem Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb, lasse die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG hingegen unberührt.
Allerdings bejaht das KG den Verfügungsanspruch ausdrücklich nur für den vorliegenden Sonderfall treuwidrigen Verhaltens: Die Beklagte habe offensichtlich bezweckt, einen effektiven präventiven Rechtsschutz der Klägerin zu vereiteln, da diese mangels Ladung nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen habe und vor Einreichung der neuen Liste nicht angehört worden sei. Die Klägerin habe somit keine Möglichkeit gehabt, vorbeugenden Rechtsschutz zu erlangen. Schutzwürdige Interessen der Gesellschaft seien demgegenüber nicht ersichtlich.
Praxistipp
Das KG weist in seinem Urteil selbst auf den Einzelfallcharakter seiner Entscheidung hin. Losgelöst von den konkreten Umständen lässt sich jedoch festhalten, dass die (treuwidrige) Vereitelung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen nachträglichen Beseitigungsanspruch begründen kann. Da das Urteil bereits die zweite dahingehende obergerichtliche Entscheidung darstellt, wird der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
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