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Gesellschaftsrecht im digitalen Zeitalter

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2020

22/04/2020

Die Digitalisierungsrichtlinie – von Online-Gründungen und Online-Einreichungen

In der Europäischen Union sollen künftig Kapitalgesellschaften komplett online gegründet, Gesellschaftsunterlagen online eingereicht und Zweigniederlassungen europaweit online registriert werden können (Future Now – Digitalisierung im Gesellschaftsrecht). Um auch in Deutschland die digitale Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Zahl der Unternehmensgründungen anzukurbeln, wird die Online-Gründung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und als Untervariante auch für die Unternehmergesellschaft (UG [haftungsbeschränkt]) möglich werden. Die Vorteile von Online-Gründungen und -Registrierungen sind schnell identifiziert: Sie sind günstiger, schneller und einfacher. So sollen die neuen Gesellschaften und Zweigniederlassungen ohne persönliches Erscheinen vor einem Notar oder einer Behörde errichtet und innerhalb von zehn Tagen im Handelsregister eingetragen werden. 

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – was bisher geschah

Knapp ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren der Europäischen Kommission, kurz auch Digitalisierungsrichtlinie, kommt bereits Bewegung in das deutsche Gesetzgebungsverfahren.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat schon mit Antrag vom 13. November 2019 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie eingereicht (Drucksache 611/19). Kernstück des Gesetzesentwurfs ist die Einrichtung eines Videokommunikationssystems für Online-Beurkundungsverhandlungen zur Gründung von GmbHs sowie für Online-Beglaubigungen von Anmeldungen zum Handelsregister. Dies soll die Möglichkeit eröffnen, Kapitalgesellschaften unter Einbindung von Notaren vollständig über Fernkommunikationsmittel zu gründen und Anmeldungen zum Handelsregister von Notaren öffentlich beglaubigen zu lassen, ohne dass ein persönliches Erscheinen beim Notar erforderlich ist. Wie erwartet soll also dem deutschen Notar auch künftig eine zentrale Rolle bei der Gründung von Kapitalgesellschaften und der Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister zukommen. Der Notar soll gemeinsam mit den Registergerichten als Bollwerk gegen Betrug und die illegale Gründung oder Übernahme von Gesellschaften dienen und die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der in nationalen Registern enthaltenen Dokumente und Informationen garantieren. Das bedeutet, dass die Regelungen zu den Online-Eintragungen von Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen mit großer Wahrscheinlichkeit auch weiterhin Kontrollen der Identität sowie der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Personen, die eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung gründen wollen, enthalten werden.

Die europäische Registervernetzung soll dem Notar hierfür als wichtiges Werkzeug zur Seite stehen und die Gründung durch deutsche und ausländische juristische Personen ermöglichen sowie die Überprüfung von Geschäftsführern vereinfachen. Geplant ist, die Informationen, die die nationalen Register zur Verfügung stellen, zu vereinheitlichen und den Zugang zu den nationalen Registern zu erleichtern. Vor allem mit Blick auf die Disqualifikation von Geschäftsführern dürfte dies Neuerungen bringen, weil leichter nachvollziehbar wird, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedsstaat disqualifiziert ist.

Am 14. Januar 2020 hat die FDP-Fraktion den Antrag gestellt, dass der Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts voranzutreiben. Auch in diesem eher grundsätzlichen Antrag (19/16478) wird die zügige Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie unter Einbindung der Notare gefordert.

Technische Voraussetzungen

Die Geschäftsführer und Gründer, die die neuen Verfahren nutzen wollen, werden voraussichtlich ebenfalls technisch aufrüsten müssen. Neben Computer-Anwendungen für Videokonferenzen dürfte ein elektronischer Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz oder vergleichbaren nationalen Vorschriften erforderlich sein. Zudem wird vermutlich eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt. Technisch werden hier verschiedene Varianten angeboten; von der Signaturkarte mit Kartenlesegerät bis hin zum Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters (Informationen der BNetzA).

Technisch interessant wird auch die neue Schnittstelle zu den einzelnen Behörden. Die ersten Vorschläge zur Umsetzung deuten darauf hin, dass vor allem die bereits bestehenden Schnittstellen zu den Notaren genutzt werden sollen und ggf. (zumindest zunächst) kein direkter elektronischer Zugang für Privatpersonen und Gesellschaften geschaffen wird. Die Digitalisierungsrichtlinie lässt dies grundsätzlich zu.

Fazit zum aktuellen Stand

Es ist erfreulich, dass bereits ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Digitalisierungsrichtlinie Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren kommt. Begrüßenswert sind zudem die ersten Überlegungen zur Online-Beurkundung und -Beglaubigung vor einem deutschen Notar via Telekommunikationsmittel, die die Umsetzung der Online-Gründung auf sichere Beine stellen. Denn dies bedeutet, dass – wie bereits vermutet – der Notar als kontrollierendes Organ beibehalten wird. Durch die angestrebte europäische Registervernetzung können ebenso natürliche wie auch juristische Personen aus Deutschland und dem Europäischen Ausland vom Notar überprüft und betreut werden. Die bisherigen Vorschläge und Anträge weisen zudem darauf hin, dass es in Deutschland innerhalb der Umsetzungsfrist zu einer Online-Gründung von GmbHs und UGs kommen kann. Der Vorschlag aus Nordrhein-Westfalen allein genügt dafür noch nicht, da das Registerverfahren ausdrücklich ausgenommen ist. Hier wird es darauf ankommen, wie schnell die Registergerichte digital aufrüsten können.

Praxistipp

Bis August 2021 muss die Digitalisierungsrichtlinie im Wesentlichen in deutsches Recht umgesetzt sein. Die ersten Vorschläge dazu weisen den deutschen Notaren eine zentrale Bedeutung zu und betonen den Einsatz von Videokonferenzen und elektronischen Identitätsnachweisen. Geschäftsführer und Gründer, die von den neuen Verfahren Gebrauch machen wollen, sollten sich also – sofern nicht bereits geschehen – um einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur sowie Anwendungen für Videokonferenzen kümmern.

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Dr. Astrid Roesener
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Martina Meier-Grom, LL.M.
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