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Veröffentlichung 02 Mär 2023 · Deutschland

Gesetze zur Umsetzung der Um­wand­lungs­richt­li­nie in Kraft

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die Umwandlungsrichtlinie wurde nun endlich umgesetzt.

Das Gesetz zur Umsetzung der umwandlungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) tritt – nach Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren – am 1. März 2023 in Kraft. Das Gesetz zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie ist bereits am 31. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mit dem UmRUG werden grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen auf eine neue Grundlage gestellt und neue Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen. Neben den bereits geregelten grenzüberschreitenden Verschmelzungen schafft das UmRUG erstmals gesetzliche Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Formwechsel. Durch die flankierenden mitbestimmungsrechtlichen Regelungen wird die Rechtssicherheit dieser Gestaltungen auch hinsichtlich der Unternehmensmitbestimmung erhöht.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick hierüber. Sprechen Sie das CMS Corporate / M&A Team für weitere Informationen gerne an.

Änderungen im Umwandlungsgesetz

Die Bestimmungen zur Umsetzung grenzüberschreitender Verschmelzungen dienten als Regelungsvorbild für die neuen Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Spaltungen und grenzüberschreitenden Formwechsel. Doch auch das Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung hat mit dem UmRUG zentrale Änderungen erfahren. Zentrale Punkte der neuen Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen betreffen den Schutz von Gläubigern und Anteilseignern. Zudem stehen den Registergerichten neue Kontrollmöglichkeiten zu. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Aspekte:

  • Durch die Schaffung von Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel können diese nun rechtssicher umgesetzt werden. Weiterhin bleiben allerdings alle grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen grundsätzlich Kapitalgesellschaften vorbehalten.
  • Der deutsche Gesetzgeber ist über die Regelungen der Umwandlungsrichtlinie hinausgegangen und erlaubt neben der grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung auch eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme. Diese ist jedoch zum Schutz der Mitbestimmung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es bleibt zudem abzuwarten, ob diese Möglichkeit auch in anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt oder jedenfalls anerkannt wird.
  • Gläubiger der Gesellschaft müssen ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung zukünftig innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend machen. Die bloße Geltendmachung gegenüber der Gesellschaft selbst genügt nicht mehr.
  • Mit den Änderungen geht auch eine grundsätzliche Verlängerung der zeitlichen Dauer grenzüberschreitender Umwandlungsmaßnahmen einher, die bei der Planung solcher Vorhaben zu berücksichtigen ist:
    • Die Frist, innerhalb derer Gläubiger der Gesellschaft einen Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend machen können, beträgt zukünftig drei Monate ab Bekanntmachung des Vorhabens im Register. Vor Ablauf dieser Frist darf die Maßnahme nicht im Register eingetragen werden.
    • Solange ein Verfahren über die Geltendmachung von Sicherheitsleistungen nicht abgeschlossen ist, besteht ebenfalls eine Registersperre. 
  • Im Rahmen der Nachbesserung des Umtauschverhältnisses, das zukünftig durch die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger allein im Spruchverfahren geltend zu machen ist, können statt baren Zuzahlungen nun auch zusätzliche Aktien gewährt werden. Dadurch kann ein Liquiditätsabfluss vermieden werden. Diese neuen Vorschriften gelten zukünftig auch für nationale Umwandlungsmaßnahmen.
  • Zu begrüßen ist, dass der Umwandlungsbericht im Falle von Gesellschaften ohne Arbeitnehmer bei Verzicht der Anteilsinhaber entbehrlich ist; das Verfahren wird damit in einfachen Fallgestaltungen verschlankt.
  • Durch die letzten Beratungen im Rechtsausschuss neu eingeführt wurde eine Konkretisierung der Missbrauchskontrolle. So soll das zuständige Registergericht vor Erstellung der notwendigen Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Umwandlung (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) prüfen, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Neu eingefügt wurde folgender Absatz: Anhaltspunkte im Sinne von Satz 1 [also der Rechtsmissbräuchlichkeit] liegen insbesondere vor, wenn (2.) die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt […]. Diese Regelung dürfte in der Praxis bei ähnlich gelagerten Planungen zu Unsicherheiten und Verzögerungen führen.

Mitbestimmungsrechtliche Regelungen

Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften werden in einem neuen Stammgesetz umgesetzt. Dieses Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und bei grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) orientiert sich am Recht der SE und der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Daneben erfordert die Neuerung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auch punktuelle Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG). Zentrale Regelungselemente sind die folgenden:

  • Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“). Soweit jedoch bei einer „Heraus-Umwandlung“ Arbeitnehmer aus Deutschland zu beteiligen sind, finden bestimmte Vorschriften des Gesetzes ebenfalls Anwendung.
  • Sowohl für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung als auch für die grenzüberschreitende Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“).
  • Das Vorgehen bei nachfolgenden Umwandlungen wird für grenzüberschreitenden Formwechsel, grenzüberschreitende Spaltung und grenzüberschreitende Verschmelzung einheitlich neu geregelt. Bei innerstaatlichen Umwandlungsmaßnahmen, die innerhalb von vier Jahren nach der grenzüberschreitenden Umwandlung stattfinden, sind die für die vorherige grenzüberschreitende Umwandlung angewendeten Regelungen entsprechend anwendbar; für grenzüberschreitende Nachfolgeumwandlungen gilt dies zeitlich unbeschränkt.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in der Praxis eine Herausforderung darstellen, die in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht nicht zu unterschätzen ist. Insgesamt werden durch die neuen Regelungen die Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen von grenzüberschreitenden Umwandlungen deutlich gestärkt.

Daneben sind bei der Planung grenzüberschreitender Umwandlungsmaßnahmen auch die Regelungen der weiteren beteiligten Länder zu beachten. Österreich, die Niederlande und Luxemburg sind dabei beispielsweise mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in Verzug.

Zusätzlich zu den umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen für die rechtliche Durchführung sind im Regelfall auch die steuerlichen Voraussetzungen für eine beabsichtigte Steuerneutralität der Umwandlung im Ausgangs- und Zielstaat zu prüfen sowie ggf. in weiteren Staaten, in denen sich Betriebsstätten, Grundstücke oder Tochtergesellschaften befinden. Insoweit bringt die Umwandlungsrichtlinie aber keine Neuerungen.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Blog-Beitrag unter folgendem Link.

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