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Newsletter 25 Okt 2023 · Deutschland

Haftung des Ge­schäfts­füh­rers einer Kom­man­di­tis­ten-GmbH

Update Ge­sell­schafts­recht 10/2023

6 min. Lesezeit

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Autorin

Die Geschäftsführer einer zur ausschließlichen Geschäftsführung einer KG berechtigten Kommanditisten-GmbH haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG infolge einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung gegenüber der KG.

BGH, Urteil vom 14. März 2023 – II ZR 162/21

Ist eine GmbH als Kommanditistin nach ihrem Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft berechtigt, dann erstreckt sich der Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses mit ihrem Geschäftsführer auch auf die Kommanditgesellschaft. Der Geschäftsführer der Kommanditisten-GmbH haftet – ebenso wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH – gegenüber der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Dass das auch gilt, wenn diese Geschäftsführung nicht die alleinige oder die wesentliche Aufgabe der Kommanditisten-GmbH ist, hat nun der BGH entschieden (Urteil vom 14. März 2023 – II ZR 162/21). Abgeleitet wird diese Haftung durch die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, die trotz abweichender Ressortzuteilung Überwachungspflichten grundsätzlich nicht entfallen lässt. 

Haftung eines Geschäftsführers; Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen

Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen. Mehrere Geschäftsführer können die (Geschäftsführungs-)Aufgaben in verschiedene Ressorts aufteilen. Innerhalb der Ressorts ist der zuständige Geschäftsführer für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich. Die anderen – nicht für dieses Ressort zuständigen – Geschäftsführer sind aber verpflichtet, den Ressortinhaber und seine Arbeit zu überwachen. Die Überwachungspflicht besteht auch dann, wenn es sich bei der GmbH um die nach dem Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Geschäftsführung berechtigten Kommanditistin einer GmbH & Co. KG handelt. 

Schutzbereich der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG

Der BGH wendet in ständiger Rechtsprechung den Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft an. Er macht dabei deutlich, dass jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, sich der Schutzbereich auch auf die Kommanditgesellschaft erstreckt. 

Einführung und Problemstellung / Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH & Co. KG. Diese hatte Anlegergelder eingeworben und sie der mittlerweile ebenfalls in die Insolvenz gefallenen D-AG als Darlehen zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung gestellt. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Insolvenzverwalter verklagte (u. a.) den Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der KG, der U-GmbH, aufgrund einer Überweisung der Schuldnerin an die D-AG von über EUR 510.000 anteilig auf Schadensersatz in Höhe von EUR 200.000. Zum Zeitpunkt der Überweisung waren von den in Höhe von etwa EUR 38 Mio. als Darlehen vergebenen Anlegergeldern im Widerspruch zu den Vereinbarungen im Darlehensvertrag nur etwa EUR 2,7 Mio. werthaltig besichert worden. 

Der Beklagte berief sich darauf, dass die Geschäftsführerhaftung des § 43 Abs. 2 GmbHG nicht – auch nicht analog – auf ihn anwendbar sei. Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft sei nicht die alleinige und auch nicht die wesentliche Aufgabe der U-GmbH und begründe daher keine Haftung. Dieser Ansicht folgte weder das LG Hamburg (Urteil vom 24. April 2020 – 418 HKO 112/16) noch das Berufungsgericht OLG Hamburg (Urteil vom 17. September 2021 – 11 U 71/20). 

Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung auf diesen Fall

Die ständige Rechtsprechung findet auch auf den hier vorliegenden Sachverhalt Anwendung. 

Der BGH, der sich in dieser Entscheidung der herrschenden Literaturmeinung anschließt, erweitert seine ständige Rechtsprechung jedoch nun insoweit, dass eine Erstreckung des Schutzbereiches der Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG auf die Kommanditgesellschaft auch dann gegeben ist, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe dieser GmbH ist. Begründet wird diese Erstreckung damit, dass der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haftet. Das Schutzbedürfnis der GmbH & Co. KG wird dadurch begründet, dass sie der Geschäftsführung durch die GmbH „ausgeliefert“ ist, da Fehlleistungen der Geschäftsführung sich grundsätzlich zum Nachteil der Kommanditgesellschaft auswirken. Zum Ausgleich haftet die GmbH der Kommanditgesellschaft – und auch deren Geschäftsführer – für Verletzungen der Geschäftsführungsaufgaben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der geschäftsführenden GmbH um eine Komplementärin oder eine Kommanditistin der Kommanditgesellschaft handelt. 

Überwachungspflicht des Kommanditisten / der Kommanditisten-GmbH

Die Einwendung des Beklagten, dass aufgrund der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der U-GmbH nicht in seinen originären Aufgabenbereich fiel und daher nicht seine wesentliche Aufgabe darstellte, ist nicht ausreichend, um eine Haftung auszuschließen: Die Ressortverteilung ist nach Ansicht des BGH unbeachtlich, da den Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Geschäftsführung im Ganzen trifft. Die auch bei einer zulässigen Ressortverteilung verbleibende Überwachungspflicht, die sich aus der Allzuständigkeit des Geschäftsführers ergibt, führt dazu, dass Unregelmäßigkeiten in anderen Ressorts unverzüglich nachgegangen werden muss. 

Auch die Negierung des Vorliegens der alleinigen Aufgabe lässt die Geschäftsführerverpflichtungen hier nicht entfallen. Die Tatsache, dass eine GmbH die Geschäfte in weiteren Gesellschaften führt, also auch dort als geschäftsführende Kommanditistin oder Komplementärin auftritt, ändert nach der Ansicht des BGH nichts am Pflichtenkreis des Geschäftsführers. Die Kommanditgesellschaft muss sich darauf verlassen können, dass die geschäftsführende GmbH – und damit deren Geschäftsführer – die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, unabhängig davon, welche weiteren Aufgaben sie sonst ggf. in anderen Gesellschaften wahrnimmt. 

Praxistipp: Geschäftsführer müssen auch bei einer internen Ressortverteilung ihren jeweiligen Überwachungspflichten laufend nachkommen

Es muss den Geschäftsführern sowohl einer Komplementär-GmbH als auch einer Kommanditisten-GmbH bewusst sein, dass sich ihre Haftung auch auf Ressorts erstreckt, die sie aufgrund einer internen Ressortverteilung nicht direkt betreuen. Die Überwachungspflicht, die sich aus der Allzuständigkeit eines Geschäftsführers ergibt, bleibt weiterhin bestehen. 

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