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Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 01.11.2020 anstelle von EnEG, EnEV und EEWärmeG

Update Real Estate & Public 04/2021

April 2021

Hintergrund

Der Gebäudesektor ist für etwa 35 % des Endenergieverbrauchs und für rund 30 % der CO2-Emissionen in Deutschland verantwortlich. Aus diesem Grund ist eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden für das Ziel der Klimaneutralität in der EU bis zum Jahr 2050 von besonderer Bedeutung.

Auf EU-Ebene wurden dementsprechend bereits Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingeführt. Für Neubauten fordert die EU die Errichtung als Niedrigstenergiegebäude („Nearly-Zero-Energy-Buildings“). Die EU-Vorgaben wurden nun durch das GEG umgesetzt. Zugleich wurde das Energiesparrecht für Gebäude durch das GEG vereinheitlicht, indem die bisher parallel bestehenden Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammengefasst wurden. Mit Inkrafttreten des GEG zum 01.11.2020 traten diese Regelungen außer Kraft.

Die wesentlichen Regelungen

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem GEG zwei Ziele: einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien für den Gebäudebetrieb.

Das GEG regelt daher die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden. Energieeinsparungen sollen insbesondere erreicht werden, indem der Energiebedarf eines Gebäudes durch Anlagentechnik und baulichen Wärmeschutz begrenzt und der verbleibende Energiebedarf durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

Wesentliche Änderungen der energetischen Anforderungen sind mit dem GEG nicht verbunden. Das GEG führt im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten und Sanierungen. Änderungen gegenüber den bisherigen Regelwerken erfolgen eher im Detail.

Eine wesentliche Neuerung ist hingegen das Verbot des Einbaus von neuen Öl- und Kohleheizungen ab dem Jahr 2026. Ausnahmen sind jedoch beispielsweise bei einem Weiterbetrieb von bestehenden Heizungen als Hybridheizung möglich.

Ebenfalls neu ist die seitens der Immobilienwirtschaft sehr begrüßte Innovationsklausel. Bis zum Ende des Jahres 2023 ermöglicht diese eine Befreiung von den Anforderungen des Niedrigstenergiegebäudestandards. Voraussetzung ist insoweit, dass CO2-Emissionen gleichwertig begrenzt werden, beispielsweise durch die Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien.

Des Weiteren schafft die Innovationsklausel für Bauherren oder Eigentümer die Möglichkeit, bis zum Ende des Jahres 2025 durch Vereinbarung eine Quartierslösung zu wählen: Zur Stärkung von Quartierskonzepten ist es bei einer Änderung von bestehenden Gebäuden nicht erforderlich, dass jedes einzelne Gebäude die Energieanforderungen erfüllt. Entscheidend ist vielmehr die Energiebilanz des gesamten Quartiers. Dementsprechend müssen Gebäude mit hohem Energieverbrauch nicht saniert werden, wenn andere Häuser im Quartier eine besonders hohe Energieeffizienz aufweisen.

Das GEG ist auf alle Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Bauantrag ab dem 01.11.2020 gestellt wird.

Tipp für die Praxis

Es ist damit zu rechnen, dass vor dem Hintergrund des Green Deal der EU die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden weiter steigen werden. Das GEG selbst sieht eine Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude im Jahr 2023 vor. Dies sollte bei der Planung von etwaigen Neubau- und Sanierungsvorhaben stets im Blick behalten werden.

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Autoren

Foto vonSarah Kolodzik
Sarah Kolodzik, LL.M.
Senior Associate
Hamburg