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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Keine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ohne Ladung der Erben

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

5 min. Lesezeit

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Autorin

Die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden. Das Teilnahmerecht ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 7 W 66/23

Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters ist dem Kernbereich der Mitgliedschaft zuzurechnen. Die Gesellschafterversammlung dient der Willensbildung der Gesellschafter. Dementsprechend erschöpft sich das Teilnahmerecht nicht in bloßer Anwesenheit der Gesellschafter, sondern erstreckt sich vielmehr auch auf die Partizipation an der Willensbildung. Das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist aufgrund seiner großen Bedeutung unentziehbar. Es besteht selbst dann, wenn der Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt.

Sachverhalt

Der Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft war verstorben. Daraufhin beschloss die weitere Gesellschafterin in einer Gesellschafterversammlung – unter Verzicht auf alle gesetzlichen und/oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung, der Ankündigung und der Durchführung einer Gesellschafterversammlung – ihre Bestellung zur alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin. Sie beantragte noch am selben Tag die Löschung des verstorbenen Gesellschafters als Geschäftsführer und ihre Eintragung als Geschäftsführerin im Handelsregister.

Die Erben des verstorbenen Gesellschafters waren nicht bekannt und wurden daher nicht zu der Gesellschafterversammlung geladen.

Das Registergericht erließ daraufhin eine Zwischenverfügung mit der Anordnung, eine Nachlasspflegschaft anzuregen und den Nachlasspfleger zur Gesellschafterversammlung zu laden. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Zwischenverfügung.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt folgende Regelung:

„§ 13 Tod eines Gesellschafters

1. Beim Tod eines Gesellschafters sind nur Mitgesellschafter nachfolgeberechtigt. Geht ein Geschäftsanteil auf eine nicht nachfolgeberechtigte Person über, ist er an eine nachfolgeberechtigte Person zu übertragen, wenn die Gesellschaft dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschaft ein Erbschein über die Erbfolge vorgelegt worden ist, verlangt.
Das Verlangen ist an einen der im Erbschein ausgewiesenen Erben durch Einschreibebrief oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis zu richten. Die Frist ist durch die Aufgabe zur Post gewahrt.

2. Die Übertragung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen und muss auch innerhalb dieser Frist der Gesellschaft angezeigt werden. Für die Berechnung des Fristbeginns ist bei Übersendung des Abtretungsverlangens durch Einschreibebrief der Tag maßgeblich, an dem dieser zur Post aufgegeben wurde. Gleiches gilt für die Wahrung der Frist zur Anzeige der Übertragung, soweit die Aufgabe zur Post im Inland erfolgt.

3. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist stellt die Gesellschaft mittels eingeschriebenen Briefes an die nicht nachfolgeberechtigten Erben fest, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen wird oder die entgeltliche Abtretung des Geschäftsanteils an sie oder an eine dritte Person zu erfolgen hat. Die Einziehungsverfügung regelt sich nach § 12 des Gesellschaftsvertrags.

4. Bis zur Übertragung und Anzeige bei der Gesellschaft ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts.“

Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 2. Januar 2024 

Mit Beschluss vom 2. Januar 2024 bestätigte das OLG Brandenburg (Az.: 7 W 66/23) die Rechtsauffassung des Registergerichts.

Die Bestellung einer Geschäftsführerin könne ohne die Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung nicht wirksam beschlossen werden. Die Nichteinladung eines Gesellschafters sei gemäß § 241 Nr. 1 AktG ein Einberufungsmangel, der zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führe. Das Teilnahmerecht des Gesellschafters sei auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar und unverzichtbar. Dieser Mangel könne nicht geheilt werden. Vielmehr müsse nach Bestellung eines Nachlasspflegers eine neue Gesellschafterversammlung einberufen und über die Geschäftsführerbestellung erneut beschlossen werden.

Hieran änderten nach Auffassung des OLG Brandenburg im konkreten Fall auch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen nichts. Die Rechtsnachfolge durch die Erben sei durch § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht ausgeschlossen. Die Übertragung des Geschäftsanteils sei dem Wortlaut nach vielmehr nur für den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft dies verlangt. Welche Rechtsfolge gelten soll, wenn die Gesellschaft ein solches Verlangen nicht erklärt, regele § 13 des Gesellschaftsvertrags jedoch nicht. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt werde. In diesem Fall sei für die kraft Erbfolge zur Rechtsnachfolge berufenen Gesellschafter von Interesse, welche Entscheidungen in der Gesellschaft bis zur endgültigen Klärung des Gesellschafterbestands getroffen werden.

Dieses Interesse rechtfertige nach Ansicht des Gerichts die Unterrichtung und Berechtigung zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, auch wenn die Gesellschafterrechte gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ruhen. Anderenfalls wären die Einberufung und Beschlussfassung über sämtliche die Gesellschaft betreffende Angelegenheiten zulässig, ohne dass die Erben oder vor deren Ermittlung ein zu ihrer Vertretung berufener Nachlasspfleger Kenntnis von den Beschlussfassungen erlangen. Darüber hinaus wäre es der Gesellschafterin möglich, längerfristige Beschlüsse zu fassen, die den Interessen der durch Erbfall berufenen Gesellschafter zuwiderliefen. 

Praxistipp

Um sicherzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse nach dem Versterben von Gesellschaftern wirksam in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden können, sollten in jedem Fall die Erben – sofern diese bekannt sind – zur Gesellschafterversammlung geladen werden. Sind die Erben unbekannt, sollte seitens der Gesellschaft die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht erwirkt werden und dieser zur Gesellschafterversammlung geladen werden.
Ferner empfiehlt es sich, eindeutige Regelungen im Gesellschaftsvertrag für den Erbfall eines Gesellschafters, insbesondere der konkreten Rechtsfolgen, aufzunehmen.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.

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