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Newsletter 10 Nov 2022 · Deutschland

Ladung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, wenn der verstorbene Ge­sell­schaf-ter noch in der Ge­sell­schaft­er­lis­te steht

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 11/2022

6 min. Lesezeit

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Das OLG Karlsruhe hat in einer jüngeren Entscheidung die Auffassung vertreten, zur Gesellschafterversammlung einer GmbH könne bei unklarer Erbenstellung nach einem verstorbenen Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen werden. Diese Entscheidung stößt zu Recht auf Kritik.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 W 71/21 (Wx) 

Einführung und Problemstellung

Wer in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dies bezieht sich grundsätzlich auch auf verstorbene Gesellschafter. Mit ihrem Tod werden diese nicht automatisch aus der Gesellschafterliste gestrichen. Andererseits kann die Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen erst dann in der Gesellschafterliste nachvollzogen werden, wenn die Erben eindeutig feststehen (z. B. durch Erbschein). Auch dies kann einige Zeit dauern. In der Zwischenzeit stellt sich die Frage: Wer ist zur Gesellschafterversammlung zu laden?

Sachverhalt der Entscheidung des OLG Karlsruhe

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH hatte vier Gesellschafter – zwei Eltern und deren zwei Kinder. Der Vater, zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH, verstarb. Zwischen den verbleibenden Gesellschaftern kam es zum Streit darüber, wem die GmbH-Geschäftsanteile des Vaters als Erben zugefallen seien. Eines der Kinder beantragte die Bestellung eines Notgeschäftsführers, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig werde. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück (AG Mannheim, Beschluss vom 27. September 2021, HRB 332916).

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG bestellte einen Notgeschäftsführer – dies jedoch nicht, um eine Gesellschafterversammlung einberufen zu können (vgl. zum Selbsthilferecht der Gesellschafter § 50 Abs. 3 GmbHG), sondern um eine Nachlasspflegschaft zu beantragen und die Gesellschafterliste zu aktualisieren.

Derzeit sei die Gesellschafterversammlung ladungs- und beschlussunfähig, da aufgrund der Gesellschafterliste stets der verstorbene Vater zu laden sei, ein Verstorbener jedoch nicht geladen werden könne. Das OLG Karlsruhe brachte dies wie folgt auf den Punkt: Ein nichtexistierender Gesellschafter kann nicht geladen werden.

Eine Aktualisierung der Liste sei derzeit nicht möglich, da kein Geschäftsführer bestellt sei. Dies führe zu dem Dilemma, dass jedem Gesellschafterbeschluss (auch dem über die Bestellung eines Geschäftsführers) die Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 1 AktG anhänge. Dies ändere sich erst, wenn ein Nachlasspfleger bestellt sei und dieser oder die „unbekannten Erben“ in die Gesellschafterliste eingetragen seien (was jedoch namentlich konkretisiert erfolgen muss!). Erst dann könne wieder eine ordnungsgemäße Ladung der Gesellschafterversammlung erfolgen.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hätte, wäre sie richtig, weitreichende Konsequenzen: Wird zu einer Gesellschafterversammlung noch der zwischenzeitlich verstorbene Gesellschafter geladen (etwa deshalb, weil der Gesellschaft der Sterbefall gar nicht bekannt ist), wären sämtliche Beschlüsse dieser Gesellschafterversammlung nichtig (nicht nur anfechtbar). Immerhin bemerkt das OLG, dass die Ladung auch an einen über den Tod hinaus bestimmten Vertreter erfolgen kann (Generalvollmacht). Gibt es solch einen Vertreter jedoch nicht (oder weiß die Gesellschaft schlicht nichts von ihm oder dem Sterbefall), erfolgt keine ordnungsgemäße Ladung und die Beschlüsse sind, so das OLG Karlsruhe, nichtig.

Als Lösungsweg zeigt das OLG Karlsruhe die Möglichkeit auf, die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen und diesen sodann in die Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Ist der Geschäftsführer der verstorbene Gesellschafter, muss in einem ersten Schritt zunächst ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Dann (aber auch erst dann) sei die Gesellschafterversammlung wieder ladungs- und beschlussfähig.

Kritik an der Entscheidung

Die Auffassung des OLG Karlsruhe überzeugt nicht. Sie würde der Gesellschaft eine Last aufbürden, die nicht die ihrige ist. Daher hat die Entscheidung in der Literatur bereits erste Kritik geerntet (Dietlein GWR 2022, 305; Leuering / Kurka NZG 2022, 1341).

Zunächst ist es entgegen der Annahme des OLG nicht pauschal richtig, dass Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, zu der noch der Verstorbene geladen worden ist, analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig seien. Dies könnte bestenfalls gelten, wenn der Gesellschaft der Sterbefall (und damit die Unrichtigkeit der Liste) positiv bekannt wäre.

Aber auch dann hat die Gesellschaft mit der Ladung des (verstorbenen) Listengesellschafters in der Regel alles richtig gemacht: Die Liste ist die Grundlage für die Ladung. Die (oftmals erst noch zu ermittelnden) Erben sind erst dann zu laden, wenn sie in der Liste stehen. Für die Ladung kommt es auf die formale Listenposition an, nicht die materiell-rechtliche Gesellschafter- bzw. Erbenstellung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte diese zentrale Stellung der Gesellschafterliste auch für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) gelten. Die Eintragung in die Liste hingegen erfolgt erst auf Mitteilung und Nachweis (§ 40 Abs. 1 GmbHG).

Die Last einer unklaren Erbfolge darf nicht auf die Gesellschaft verlagert werden, indem sie während des Zeitraums der Bestellung eines Nachlasspflegers und der Einreichung einer neuen Liste (ggf. zusätzlich der Bestellung eines Notgeschäftsführers, wie hier) beschlussunfähig wird. Für eine klare Gesellschafter- und Erbenstellung zu sorgen ist Sache der Erben, nicht der Gesellschaft. Ist die Erbfolge nach einem Gesellschafter unklar, wäre es zwar treuwidrig, diese Situation zulasten der Erben auszunutzen. Aus einer ungewissen Gesellschafterstellung dürfen der Gesellschaft jedoch keine Nachteile erwachsen, insbesondere nicht ihre Beschlussunfähigkeit. Der Erblasser kann durch eine postmortale Vollmacht Vorsorge treffen, dass seine Gesellschafterrechte weiterhin ausgeübt werden können.

Führen die Erben keine Klärung der Erbfolge (durch Erbschein) herbei, hat der Geschäftsführer – insoweit hat das OLG Karlsruhe Recht – eine Nachlasspflegschaft anzuregen. Er muss auf die gerichtliche Bestellung eines Nachlasspflegers (und dessen Eintragung in die Liste) jedoch nicht warten, um wirksam zu einer Versammlung laden zu können.

Steht der Nachlasspfleger fest, ist er zu der Gesellschafterversammlung zu laden, selbst wenn der Verstorbene noch immer in der Liste stehen sollte. Solange die Erbfolge unklar ist, ist eine Aktualisierung der Liste nämlich mit praktischen Hürden verbunden. Viele Register nehmen eine neue Gesellschafterliste nur dann auf, wenn die Erben dort namentlich genannt werden; im Fall einer Nachlasspflegschaft stehen die Erben jedoch noch nicht fest. Der Nachlasspfleger wiederum gehört nicht in die Liste, da er wie der Testamentsvollstrecker (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015, BeckRS 2015, 5872) nicht Inhaber des Geschäftsanteils ist. Richtigerweise ist der Eintrag „Unbekannte Erben in Erbengemeinschaft“ listenfähig (vgl. BGH DNotZ 1961, 485; BayObLG NJW-RR 1995, 272), was das OLG offenhält.

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