Wer Partys unter dem Titel „Malle auf Schalke“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung veranstalten möchte, sollte sich vorher markenrechtlich absichern. Das zeigt der Ausgang eines jüngst vor dem LG Düsseldorf geführten Rechtsstreits.
Der Inhaber der seit 2002 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen Wortmarke „Malle“ wehrte sich wiederholt gegen die Nutzung des Wortes „Malle“ zur Bezeichnung verschiedener Partyreihen. Die Wortmarke beansprucht Schutz unter anderem in der Nizza-Klasse 41 für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung“. Die Bezeichnungen „Malle Party“, „Malle im Zelt“ oder „Malle Break“ sind beliebte Partynamen – so auch „Malle auf Schalke“. Unter diesem Titel betrieb ein Partyveranstalter eine Internetpräsenz, auf der er seine Schlagerparty unter dem Motto „Malle auf Schalke“ bewarb. Nachdem der Inhaber der Wortmarke „Malle“ eine Unterlassungsverfügung gegen den Partyveranstalter erwirkte, legte der Partyveranstalter Widerspruch ein.
Das LG Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung. Es stellte in seinem Urteil vom 29. November 2019 (Az. 38 O 96/19, nicht rechtskräftig) auf die Regeln der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke ab. Die Dringlichkeit für ein Vorgehen im Verfügungsverfahren sei nicht dadurch widerlegt, dass der Partyveranstalter ein Löschungsverfahren gegen die streitgegenständliche Marke betreibt. Der Verfügungsgrund entfalle ferner nicht aufgrund einer offensichtlichen Schutzunfähigkeit der Wortmarke „Malle“. Zwar sei davon auszugehen, dass den deutschsprachigen Verkehrskreisen der umgangssprachliche Begriff „Malle“ als geografische Angabe zur Benennung der Ferieninsel Mallorca bekannt sei. Dies reiche jedoch für die Annahme einer Schutzunfähigkeit nicht aus. Es müsse vielmehr festgestellt werden können, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung „Malle“ eine geografische Bezeichnung für die Insel Mallorca gewesen sei und als solche nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das habe der Partyveranstalter jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Das LG Düsseldorf bejahte im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs die markenmäßige Benutzung. Der Verkehr werde die Benutzung der Worte „Malle auf Schalke“ auf der Internetseite des Partyveranstalters zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die beworbene Veranstaltung ansehen. Die Worte seien auch nicht rein beschreibend, sondern vielmehr herkunftshinweisend. Denn die von der Bewerbung der Party angesprochenen Verbraucher würden erkennen, dass die Werbung und die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe haben. An einem solchen Bezug fehle es lediglich bei rein beschreibenden Begriffen wie etwa „Sommer ade –Party olé!“.
Das LG Düsseldorf bestätigte ferner die markenmäßige Verwechslungsgefahr. Hierbei sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, bei der insbesondere der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend sei. Vorliegend bestehe zwischen „Malle“ und „Malle auf Schalke“ eine starke schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit. Das Wort „auf Schalke“ trete im Gesamteindruck hinter „Malle“ zurück. Auch sei es rein beschreibend zu verstehen, da die Party in der Veltins-Arena – in dem Stadion des Vereins Schalke – stattfand.
Der Rechtsstreit ist mittlerweile beendet. Die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, dass auch vermeintlich unverfängliche Ortsangaben in besonderen Fällen Markenschutz genießen können und dann nur mit der Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Eine sorgfältige Recherche rechtzeitig vor der geplanten Nutzung ist daher anzuraten.
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