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OLG Düsseldorf: Gespräche über die Preisgestaltung des Handels im Einzelfall erlaubt

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 02/2020

Februar 2020

Dürfen Hersteller mit ihren Händlern während laufender Vertragsbeziehungen über die preisliche Positionierung ihrer Produkte sprechen? Wann drohen kartellrechtliche Sanktionen?

Das OLG hat jüngst entschieden, dass bloße Bitten um die Berücksichtigung eigener wirtschaftlicher Belange noch keine verbotene Einwirkung auf die Preissetzungshoheit des Vertriebspartners darstellen müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2019 – VI-U [Kart] 3/19, noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise für die Praxis.

Der Fall

Der Möbelhersteller Cor und der Online-Händler Reuter hatten im Jahr 2012 einen Vertriebsvertrag geschlossen, durch den Cor seine Produkte erstmals auch über den Online-Handel vermarkten wollte. Ende 2013 warb Reuter für Cor-Produkte mit Rabatten von 10 %, bezogen auf die unverbindliche Preisempfehlung. Hierüber beschwerten sich mehrere stationäre Händler bei Cor und drohten mit der Beendigung ihrer Vertriebsverträge. Daraufhin suchte Cor das Gespräch mit Reuter und sprach dessen Preissetzung und die Reaktion des übrigen Handels an. Der genaue Inhalt des Gesprächs ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Knapp zwei Jahre später kündigte Cor den Vertrag mit Reuter unter Einhaltung der Kündigungsfrist. In einem späteren Schreiben begründete Cor die Kündigung mit schwachen Umsätzen und fehlendem Wachstum. Noch während der Vertragslaufzeit bewarb Reuter die Produkte von Cor in mehreren Aktionen mit Rabatten von bis zu 35 %, bezogen auf die unverbindliche Preisempfehlung.

Mit einer Klage vor dem LG Dortmund (Urteil vom 25. Februar 2019 – 8 O 16/16 [Kart]) machte Reuter nach Ende des Vertrags unter anderem Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns geltend. Cor hätte in unzulässiger Weise Druck auf die Preisgestaltung ausgeübt, indem angeblich unter Androhung der Kündigung deutlich gemacht worden sei, dass die unverbindlichen Preisempfehlungen einzuhalten und keine höheren Rabatte als 5 – 6 % zu gewähren seien. Das LG Dortmund wies die Klage ab. Auch die Berufung von Cor vor dem OLG Düsseldorf hatte keinen Erfolg.

In seiner Entscheidung verneinte das OLG Düsseldorf eine rechtswidrige Einwirkung von Cor auf das Preissetzungsverhalten von Reuter nach § 21 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Eine unzulässige Willensbeugung durch Drohung mit einer Liefersperre oder Kündigung habe nicht vorgelegen. Das OLG befasste sich zunächst mit den Voraussetzungen des Umgehungsverbots nach § 21 Abs. 2 GWB: Die Norm schützt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit vor externer Einflussnahme und beugt zugleich der Gefahr vor, dass die gesetzlichen Wettbewerbsverbote umgangen werden. Zu diesem Zweck dürfen Unternehmen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem GWB oder nach Art. 101, 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Als Nachteil ist jedes vom Adressaten empfundene Übel zu verstehen, das bei objektiver Beurteilung geeignet ist, seinen Willen zu beeinflussen und ihn zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten zu bestimmen. Ein solches ist bereits jedes ernsthafte Inaussichtstellen eines Druckmittels, bei dem der Adressat unter normalen Umständen und nach verständiger Würdigung davon ausgehen muss, dass die angedrohte Maßnahme tatsächlich ausgeführt werden könnte. Auf einen Erfolg kommt es nicht an. 

Weiter bestätigte das OLG Düsseldorf im Ergebnis auch die Ansicht des Bundeskartellamts (BKartA) in dessen Hinweispapier zum Preisbindungsverbot im Lebensmitteleinzelhandel, dass bei der Beurteilung, ob unzulässiger Druck ausgeübt wird, insbesondere auch ein bestehendes Machtgefälle zwischen den Unternehmen in die Einzelfallbewertung mit einbezogen werden muss. Richtigerweise kommt es nämlich nicht allein darauf an, was gesagt wird, sondern auch darauf, wer sich äußert und wie diese Äußerung objektiv zu verstehen ist. Insofern ist nicht jeder Austausch zwischen einem Lieferanten und seinem Händler über die Preisbildung als unzulässige Einwirkung auf die Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit zu werten. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB liegt erst vor, wenn eine umfassende Einzelfallwürdigung ergibt, dass von dem Abnehmer ein bestimmtes Preisbildungsverhalten erwartet wird und er für den Fall der Nichterfüllung einen Nachteil zu besorgen hat.

Im Fall Reuter / Cor sei es bereits tatbestandsmäßig nicht zu einer solchen Druckausübung gekommen. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass Cor mit einem Jahresumsatz von ca. EUR 30 Mio. schwerlich in der Lage gewesen sein dürfte, seinen deutlich größeren Händler, der auf einen jährlichen Umsatz von ca. EUR 200 Mio. komme, unter Druck zu setzen. Der Vertrieb der Produkte von Cor mache für Reuter nur einen Anteil von etwa 0,1 % des Umsatzes aus, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht bestehe. Die umgekehrten Machtverhältnisse hätten sich daran gezeigt, dass Reuter wiederholt umfangreiche Rabattaktionen gestartet habe, obwohl Reuter aus den Vertragsverhandlungen gewusst habe, dass Cor ein einheitliches Preisniveau wichtig gewesen sei. In derartigen Fällen, in denen der Lieferant das deutlich kleinere Unternehmen ist, könne seine Bitte, die sich darin erschöpft, dass bei der Preisgestaltung auch auf seine wirtschaftlichen Belange Rücksicht genommen wird, nicht zu einer unzulässigen Einflussnahme führen. Diese Sichtweise ist konsequent, bedenkt man, dass die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen davon abhängig gemacht werden darf, ob die absehbare Preisgestaltung des Händlers mit den Vorstellungen des Lieferanten über die Platzierung des Produkts am Markt vereinbar ist. Insofern muss es Lieferanten auch während der Vertragsbeziehung möglich sein, auf ihre Preisstrategie hinzuweisen, ohne dass dies schon als unzulässiger Druck verstanden wird.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft die praktisch wichtige Frage, wie ein Lieferant reagieren darf, wenn sein Händler die Marke und das Produktimage durch übermäßige Rabatte gefährdet. Zum Vorteil der Lieferanten hat das Gericht nunmehr entschieden, dass nicht jeder Austausch über die Preisgestaltung gegen geltendes Recht verstößt. Wer seinen Vertriebspartner lediglich bittet, bei der Preisgestaltung auf seine Belange Rücksicht zu nehmen, respektiert weiter dessen Preissetzungshoheit. Zur Beurteilung der Frage, ob „lediglich“ eine Bitte im Raum steht, sind allerdings auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Besteht ein erhebliches Machtgefälle zum Nachteil des Abnehmers, kann auch eine mit „gusseiserner Freundlichkeit“ geäußerte Bitte objektiv als erhebliche Druckausübung verstanden werden. Dennoch sollte das Urteil des OLG Düsseldorf insbesondere mittelständischen Unternehmen Mut geben, während laufender Vertragsbeziehungen mit ihren Händlern über die preisliche Positionierung der Produkte zu sprechen, wenn diese mit übermäßigen Rabatten die grundsätzliche Preiswürdigkeit und damit das Produktimage gefährden.

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Autoren

Foto vonMarkus Schöner
Dr. Markus Schöner, M.Jur. (Oxford)
Partner
Hamburg
Lukas Fries