Der BGH hat die Anforderungen an den Beschluss der Hauptversammlung zur Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss beim Genehmigten Kapital konkretisiert. Dies hat Auswirkungen für die Praxis.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – II ZR 141/21
BGH-Urteil
Dem BGH-Urteil [Urteil vom 23. Mai 2023 – II ZR 141/21] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft wurde gebeten, der Schaffung eines Genehmigtes Kapitals mit der Ermächtigung des Vorstands - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen zuzustimmen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann unter den Voraussetzungen des §§ 203, 186 Abs. 3, 4 AktG ausgeschlossen werden. Eine der Voraussetzungen ist ein Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG. Der Vorstand hat im vorliegenden Fall in dem gemeinsam mit der Einberufung bekannt zu machenden Bericht zum Bezugsrechtsausschluss die üblichen Gründe eines Bezugsrechtsausschlusses benannt: (i) Ausgleich von Spitzenbeträgen, (ii) erleichterter Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von § 186 Abs. 3, 4 AktG gegen Bareinlagen und (iii) gegen Sacheinlagen. Die Hauptversammlung stimmte dem Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit zu. Eine Aktionärin erklärte Widerspruch zu Protokoll gegen diesen Beschluss und erhob Anfechtungsklage gegen die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts. Die Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg.
Der BGH hält die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines Genehmigten Kapitals für sachlich gerechtfertigt, da dies grundsätzlich im Unternehmensinteresse liegt und die Gründe der Hauptversammlung in allgemeiner und abstrakter Form im Vorstandsbericht wiedergegeben wurden. Der Vorstandsbericht muss nicht abschließend sämtliche denkbaren Anwendungsfälle eines Ausschlusses des Bezugsrechts enthalten. Im Zeitpunkt der Ermächtigung durch die Hauptversammlung ist die konkrete Maßnahme üblicherweise noch gar nicht bekannt. Es ist ausreichend, lediglich beispielhaft Fälle aufzuzeigen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss in Betracht kommt und im Unternehmensinteresse liegt. Die konkrete Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss und die sachliche Rechtfertigung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands.
Die Bedeutung des Genehmigten Kapitals für Aktiengesellschaften
Das Genehmigte Kapital ist ein wertvolles Instrument für den Vorstand von börsennotierten Aktiengesellschaften, um kurzfristig und flexibel günstige Gelegenheiten des Kapitalmarkts ausnutzen zu können.
Seit dem Leiturteil Siemens / Nold (BGHZ 136, 133 (139), NJW 1997, 2815) muss bei der Ermächtigung zur Schaffung des Genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung die konkrete sachliche Rechtfertigung für einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht feststehen, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss. Vielmehr hat die Hauptversammlung bei der Erteilung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zu beurteilen, ob die vorgeschlagene Ermächtigung bei abstrakter Beurteilung im Unternehmensinteresse liegt. Das aktuelle BGH-Urteil ist eine konsequente Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung, da der Ermessensspielraum des Vorstands hinsichtlich der konkreten Ausnutzung der Ermächtigung und der sachlichen Rechtfertigung gestärkt wird.
Nach Ausnutzung der Ermächtigung zum Genehmigten Kapital mit Bezugsrechtsausschluss muss der Vorstand der Hauptversammlung schriftlich darlegen, dass ein sachlicher Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts vorlag. Den Aktionären steht es frei, im Nachgang den Bezugsrechtsausschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats im Wege der Unterlassungs- oder Feststellungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen.
Bezüglich des Vorstandsberichts über den Bezugsrechtsausschluss an die Hauptversammlung ist die Praxis in Anlehnung an ein neueres BGH-Urteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 – II ZR 103/20, NZG 2022, 1441) dazu übergegangen, den Vorstandsbericht nicht mehr (rein vorsorglich) in der Einberufung selbst abzudrucken, sondern diesen lediglich den Aktionären gesondert zugänglich zu machen. Die ohnehin immer umfangreicheren Einberufungen von Hauptversammlungen wurden somit ein wenig verschlankt. Der BGH stellte im zu besprechenden Urteil fest, dass der Vorstandsbericht, wenn er nicht in der Einladung abgedruckt ist, der notariellen Niederschrift als Anlage beigefügt werden muss.
Praxistipp
Das Urteil stärkt weiter das Genehmigte Kapital, indem der Ermächtigungsspielraum des Vorstands bei der konkreten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und dem Bezugsrecht gestärkt wird. Praktische Auswirkungen auf die Gestaltung der Vorstandsberichte an die Hauptversammlung zur Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird das Urteil nicht haben, da der Vorstand weiterhin die üblichen Beispiele für einen Bezugsrechtsausschluss benennen wird.
Für die notarielle Hauptversammlungspraxis folgt aus dem Urteil, dass künftig Vorstandsberichte zur Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss als Anlage zum notariellen Protokoll zum Handelsregister einzureichen sind.
Der Gesetzgeber hat mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz das Genehmigte Kapital weiter gestärkt, indem ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nun in Höhe von 20 % anstatt 10 % des Grundkapitals zulässig ist. Bedauerlicherweise halten die Stimmrechtsberater weiterhin an ihrer restriktiven Auffassung gegenüber dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss fest, sodass es für börsennotierte Gesellschaften in der Praxis aktuell anspruchsvoll sein dürfte, von diesen Liberalisierungen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes Gebrauch zu machen.
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