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Steuerliche Liquiditätssicherungsmaßnahmen in 2021 nutzen

09/12/2020

Die Corona-Krise und damit einhergehende Umsatzeinbrüche haben im Jahr 2020 viele Unternehmen vor erhebliche finanzielle Herausforderungen gestellt. Im Jahr 2021 wird es daher maßgeblich darauf ankommen, dieser Gefahr auch weiterhin durch geeignete steuerliche Stellschrauben zu begegnen. Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand eines Praxisbeispiels zeigen, welche steuerlichen Fallstricke Sie im Rahmen einer Restrukturierung vorhandener Finanzierungen beachten müssen und wie Sie in der Krise entstandene Verluste zur Senkung der steuerlichen Belastung nutzen können. Berücksichtigt werden das zweite Corona-Hilfegesetz, das geplante ATAD-Umsetzungsgesetz und die 2020 verabschiedeten OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für Finanztransaktionen.

Beispiel: Die inländische M-AG hat zwei Töchter, die inländische V-GmbH und die ausländische F-Limited. Die V-GmbH hat in 2020 einen Verlust von EUR 7 Mio. erlitten. Die F-Limited hat von der M-GmbH ein Darlehen in Höhe von EUR 5 Mio. erhalten, wobei infolge der aktuellen Situation ein Liquiditätsengpass besteht, sodass eine Restrukturierung der Finanzierung nötig ist. Die Geschäftsleitung der M-AG fragt sich daher, welche Maßnahmen im Hinblick auf die F-Limited ergriffen werden können, ohne steuerlich nachteilige Folgen auszulösen. Ferner stellt sich die Frage, wie bei der V-GmbH Verluste aus 2020 genutzt werden können, um schnell Liquidität zu schaffen.

Maßnahmen bei der F-Limited – Gesellschafterdarlehen

Gewährt die M-AG ihrer Tochtergesellschaft ein Darlehen, ist für steuerliche Zwecke darauf zu achten, dass die Darlehensbedingungen fremdüblich sind. Daher sind z. B. vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten. Soll hiervon abgewichen werden, bedarf es einer fremdüblichen Vertragsanpassung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden gruppeninternen Finanzierungen wird zukünftig eine mögliche Rückzahlbarkeit aufgrund der ATAD-Regelungen an Bedeutung gewinnen, um ein Darlehen von einer Eigenkapitalzuführung abzugrenzen. Somit sind die M-AG und die F-Limited nicht völlig frei, z. B. eine Zinsreduktion oder eine Kapitaldienst-Pause zu vereinbaren, soll dies steuerlich anerkannt werden und den OECD-Richtlinien entsprechen. Hinsichtlich der Zinsermittlung empfiehlt es sich regelmäßig, geeignete Vergleichbarkeitsdaten einzuholen. 

Je nach Situation und Zielsetzung sind neben einer Darlehensanpassung optional weitere Maßnahmen denkbar: Handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Liquiditätsbedarf, kann eine vorübergehende Stundung (z. B. fälliger Zinsen) ausreichend sein. Geht es um die Vermeidung einer Insolvenz, hilft regelmäßig ein qualifizierter Rangrücktritt (insbesondere bei einer inländischen GmbH). Für den Fall, dass ein Forderungsverzicht ausgesprochen wird (mit oder ohne Besserungsschein) oder eine Darlehensforderung bei der M-AG abzuschreiben ist, sind die Beschränkungen des § 8b Abs. 3 KStG zu beachten, wodurch bei der M-AG ein steuerlicher Aufwandsabzug bei fehlendem Drittvergleichsnachweis versagt wird, während sich bei der F-Limited ein Ertrag ergibt, dessen Steuerfreiheit oder -pflicht zu prüfen wäre.

Maßnahmen bei der V-GmbH – steuerliche Verluste

Die V-GmbH kann auf Antrag die in 2020 erwirtschafteten Verluste im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung in das Vorjahr (2019) zurücktragen. Hierdurch erfolgt eine Verrechnung mit dem Vorjahresgewinn. Die resultierende Steuerrückzahlung steht der V-GmbH als zusätzliche Liquidität zur Verfügung. Diese schon vor der Pandemie vorhandene Möglichkeit wurde durch das zweite Corona-Hilfegesetz vorübergehend erweitert, u. a. wurde die bisherige Höchstgrenze für einen Verlustrücktrag für Verluste der Jahre 2020 und 2021 von bisher EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio. angehoben. Eine Verlustrücktragsmöglichkeit für gewerbesteuerliche Zwecke besteht allerdings weiterhin nicht. Erfolgt kein entsprechender Antrag oder übersteigen die Verluste die Höchstgrenze, werden die Verluste vorgetragen und in Zukunft verrechnet. 

Daneben kann die V-GmbH noch schneller an Liquidität kommen, indem sie 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Jahres 2019 pauschal als vorläufigen Verlustrücktrag des Jahres 2020 in das Jahr 2019 beantragt. Voraussetzung hierfür ist, dass ihre Steuervorauszahlung für 2020 auf EUR 0 herabgesetzt wurde. Ist der Verlust höher, kann statt des pauschalen Verlustrücktrags bei entsprechendem Nachweis auch dieser höhere Verlust geltend gemacht werden. Die endgültige Veranlagung 2019 erfolgt dann nach Abgabe der Steuererklärung 2020 unter Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Verlustes. 

Weitere Maßnahmen

Um verbleibende Verluste künftig nutzen zu können, sollten insbesondere Anteilsverkäufe, Kapitalerhöhungen und Restrukturierungen von Finanzierungen auf ihre etwaigen Auswirkungen hin untersucht werden. Es sollte vorab geprüft werden, ob Ausnahmen genutzt werden können oder andere Maßnahmen gewählt werden sollten, die ähnliche Wirkung haben, aber den zumindest teilweisen Fortbestand der Verluste ermöglichen. Neben einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % ist insbesondere bei einem Forderungsverzicht Vorsicht geboten. Hierdurch kann es ungewollt zum Untergang von Verlustvorträgen kommen, wenn der Verzicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn gemäß §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG führt. Ein solcher steuerfreier Sanierungsgewinn wird in der Praxis häufig durch ein sogenanntes Sanierungsgutachten nachgewiesen, bei dessen Erstellung wir Sie ebenfalls gern unterstützen.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2021 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

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Prof. Dr. Angelika Thies
Partnerin
München
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Dr. Cornelia Wiendl