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(Un)angemessenes Gehalt eines Geschäftsführers

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2020

22/04/2020

Auch wenn Gesellschafter in der Minderheit sind, können sie Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtlich überprüfen lassen – so etwa im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung eines Geschäftsführers. Genehmigt die Gesellschafterversammlung eine unangemessene Vergütung des Geschäftsführers, ist dieser Beschluss grundsätzlich anfechtbar. Ab wann eine solche Unangemessenheit vorliegt, die die Grenze zur Treuwidrigkeit überschreitet, hat das OLG Hamm in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung herausgearbeitet (Urteil vom 9. September 2019, Az. 8 U 7/17).

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der den Gesellschafter-Beschluss anficht, hielt 40 % der Geschäftsanteile der beklagten GmbH. Sein Bruder (B) war an der GmbH mit 60 % beteiligt und übte die Tätigkeit als Geschäftsführer über 20 Jahre lang ohne Vergütung aus. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 genehmigte die Gesellschafterversammlung – gegen die Stimmen des Klägers – den Abschluss von zwei Geschäftsführerverträgen mit B und seinem Sohn. Sie sahen ein Jahresbruttogehalt von je EUR 66.000 vor. B sollte 41,5 Arbeitstage pro Jahr für die Beklagte und 16,5 Arbeitstage pro Jahr für deren französische Tochtergesellschaft tätig werden. Der Sohn des B hingegen sollte 15,5 Arbeitstage pro Jahr für die Beklagte und 51,5 Arbeitstage pro Jahr für die Tochtergesellschaft der Beklagten tätig werden.

Gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung hat der Kläger Nichtigkeitsfeststellungs- und hilfsweise Anfechtungsklage erhoben. In erster Instanz hatte er teilweise Erfolg. Das Landgericht hielt die Vergütung des B für unangemessen hoch, den Gesellschafter-Beschluss über seinen Anstellungsvertrag deshalb für anfechtbar und erklärte ihn für nichtig.

Entscheidung des OLG Hamm

Auf die Berufung der beklagten GmbH änderte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Im Ergebnis hielt das OLG die Vergütungen der beiden Geschäftsführer für noch angemessen und legte dabei folgende Erwägungen zugrunde:

Für die Frage der Angemessenheit eines Geschäftsführergehaltes sind zunächst Vergleichszahlen aus marktüblichen Gehaltsstudien, etwa der BBE-Studie, heranzuziehen. Dabei sind die jeweilige Branche, Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens, aber auch die Qualifikation, Erfahrung, Ausbildung und der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers zu berücksichtigen. Es gibt also nicht „das“ angemessene Geschäftsführergehalt. Den Gesellschaftern steht ein weiter Ermessensspielraum zu (der freilich auch Grenzen hat).

Berechnung eines angemessenen Teilzeit-Gehaltes

Im konkreten Fall stellte sich die Frage, wie man das Gehalt eines Teilzeit-Geschäftsführers, ausgehend von einem vergleichbaren Vollzeit-Gehalt, berechnet. Hätte man die Teilzeit-Gehälter (vereinbart waren 58 bzw. 67 Arbeitstage pro Jahr) auf ein Vollzeitäquivalent (220 Jahresarbeitstage) hochgerechnet, wäre man bei einem Bruttojahresgehalt von ca. EUR 250.000 bzw. 220.000 gelandet. Ein solches Jahresgehalt hätte die Vergleichsgehälter aus der BBE-Studie deutlich überschritten.

Allerdings entschied das OLG Hamm, dass ein solcher Dreisatz gerade nicht die richtige Berechnungsmethode für Teilzeit-Gehälter sei. Vielmehr sei von einem Vollzeit-Geschäftsführer-Gehalt (vergleichbares Mediangehalt) auszugehen, auf das ein prozentualer Abschlag vorgenommen werden müsse. Bei einer Geschäftsführertätigkeit von unter 30 Stunden pro Woche sei etwa ein Abschlag in Höhe von 40 % marktüblich. Hierbei stützte sich das Gericht auf das Gutachten eines Sachverständigen.

Diese Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch ein Teilzeit-Geschäftsführer in der Regel täglich arbeitet und Leistungsspitzen erbringt. Im vorliegenden Fall entsprach der Leistungsumfang des jeweiligen Geschäftsführers zwar nur einer Viertel- bzw. einer Drittel-„Stelle“, um in den Kategorien der Teilzeitarbeit zu sprechen. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist allerdings mit der eines Teilzeit-Arbeitnehmers (und auch der eines Vollzeit-Arbeitnehmers) nicht vergleichbar. Ein „Teilzeit“-Geschäftsführer mit einer fiktiven Viertel-Stelle arbeitet nicht etwa nur an einem Tag pro Woche. Vielmehr fallen (fast) täglich Aufgaben an, die den Geschäftsführer zwar nicht immer ganztäglich binden, allerdings seine ständige Verfügbarkeit erfordern. Überdies gibt es Tage, an denen der Geschäftsführer über die üblichen Arbeitszeiten hinaus tätig ist. Insofern ist es angemessen, wenn ein Teilzeit-Geschäftsführer mit unterdurchschnittlichem Zeitaufwand 60 % des Vollzeit-Mediangehaltes erhält.

Treuwidrigkeit erst bei um 50 % überhöhtem Geschäftsführergehalt

Allerdings führt auch nicht jede Überschreitung der marktüblichen Vergütung zu einer Treuwidrigkeit der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung. Angelehnt an die steuerlichen Maßstäbe (verdeckte Gewinnausschüttung, vGA) sei von dem ersten Quartil oberhalb des Medianeinkommens einer vergleichbaren Geschäftsführerposition auszugehen und ein 20%iger Sicherheitszuschlag zu addieren. Für die Vergütung zu berücksichtigen seien nicht nur die Tätigkeiten für die Beklagte selbst, sondern auch für deren Tochtergesellschaften. Die „Schmerzgrenze“ zur Treuwidrigkeit sei erst bei einem um 50 % überhöhten Geschäftsführergehalt erreicht (erstes Quartil über Medianeinkommen x 1,2 x 1,5). Werde eine solch unangemessen überhöhte Vergütung in der Gesellschafterversammlung beschlossen, sei die Stimmabgabe hierfür unter den Gesichtspunkten des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (vgl. BGH NZG 2008, 783; BGH NJW 1990, 2625) treuwidrig und damit unwirksam.

Praxistipp

Die Entscheidung hat besonderen Praxiswert, weil sie konkrete Angaben zur Berechnung eines angemessenen Geschäftsführergehaltes – übrigens nicht nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer – macht. Als Maßstab kann die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. Juni 1989 – I R 89/85) herangezogen werden, wonach ein Gehalt aus dem ersten Quartil oberhalb des Medianeinkommens plus einem 20%igen Zuschlag (noch) angemessen ist. Für das Medianeinkommen (abhängig von Wirtschaftszweig, Branche, Unternehmensgröße, Arbeitszeit etc.) kann beispielsweise auf die (aktuelle) BBE-Studie zurückgegriffen werden. Um die Schwelle zur Treuwidrigkeit der Stimmabgabe beim Gesellschafter-Beschluss zu überschreiten, muss die Vergütung noch einmal um 50 % überhöht sein.

Zu folgen ist auch der Feststellung des Gerichts, dass sich ein Teilzeit-Gehalt nicht proportional nach Arbeitstagen / 220 berechnet. Dies trägt den Besonderheiten der Tätigkeit als Geschäftsführer Rechnung.

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Autoren

Foto vonGeorg Dietlein
Dr. Georg Dietlein, B.Sc. (BWL)