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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Un­ge­schrie­be­ne Stimmverbote in der Ak­ti­en­ge­sell­schaft

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

BGH stärkt den Minderheitenschutz bei der Verfolgung von Organhaftungsansprüchen

Ein (Mehrheits-)Aktionär unterliegt bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen einem Stimmverbot, wenn der Verdacht besteht, dass er an der beschlussgegenständlichen Pflichtverletzung gemeinschaftlich beteiligt war.

BGH, Urteil vom 28. November 2023 – II ZR 214/21

Die beklagte börsennotierte Aktiengesellschaft erwarb sämtliche Anteile an einer Konzerngesellschaft der sie beherrschenden Mehrheitsaktionärin. Die klagende Minderheitsaktionärin sah den vereinbarten Anteilskaufpreis als unangemessen hoch an. Der Mehrheitsaktionärin sei auf diese Weise verdeckt Gesellschaftsvermögen zugewendet worden. Auf Verlangen der Klägerin stimmte die Hauptversammlung über die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen aus und im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters ab. Der Beschlussantrag wurde mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin abgelehnt. Die Klägerin focht den ablehnenden Beschluss an und begehrte die positive Beschlussfeststellung. Mit Erfolg.

BGH nimmt ungeschriebenes Stimmverbot bei nur mittelbarer Betroffenheit an

Der II. Zivilsenat des BGH hat nunmehr entschieden, dass ein herrschendes Unternehmen in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft Beschluss gefasst wird und die vorgeworfene Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens begangen worden sein soll. Der Tatbestand des § 136 Abs. 1 Alt. 3 AktG schließe zwar nur den Aktionär vom Stimmrecht aus, gegen den die Geltendmachung von Ansprüchen beschlossen werden soll. Dies schließe es aber nicht aus, § 136 AktG auch in den Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen sich ein Aktionär in einem vergleichbaren – typisierten – Interessenkonflikt befinde. Einen solchen Interessenkonflikt nimmt der BGH in ständiger Rechtsprechung immer dann an, wenn ein Gesellschafter durch seine Stimmabgabe sein eigenes Fehlverhalten billige oder missbillige und damit zum Richter in eigener Sache werde. Ebenso wie ein unmittelbar in Anspruch zu nehmender Aktionär könne auch der Mehrheitsgesellschafter im faktischen Konzern nicht unbefangen über die Inanspruchnahme des Organmitglieds urteilen, wenn in Rede stehe, dass er das betreffende Organmitglied zur Vornahme der beschlussgegenständlichen Pflichtverletzung veranlasst habe. Eine auf Veranlassung und zugunsten der Mehrheitsaktionärin begangene Organpflichtverletzung entspreche im Anwendungsbereich der §§ 311 ff., 317, 318 AktG wesensmäßig der Pflichtverletzung durch die Mehrheitsaktionärin selbst. Die Mehrheitsaktionärin billige daher ihr eigenes pflichtwidriges Handeln, wenn sie sich an der Abstimmung beteiligte. 

Übertragbarkeit auf andere Konstellationen

Das Stimmverbot begründet der BGH dem Grunde nach damit, dass die Mehrheitsaktionärin nicht als Richterin in eigener Sache ihr eigenes Fehlverhalten billigen darf. Für einen typisierten Interessenkonflikt im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 AktG spricht im vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall, dass die Beschlussfassung über Organhaftungsansprüche nach §§ 318, 93, 116 AktG mit einer möglichen Haftung des Mehrheitsaktionärs nach § 317 AktG innerlich verbunden ist. Denn in dieser speziellen Sachverhaltskonstellation im faktischen Konzern stützen sich die Ansprüche gegen die Organe und den Mehrheitsaktionär auf gemeinschaftlich begangene pflichtwidrige Handlungen, die einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Organe und des Mehrheitsaktionärs führen.

Die Entscheidung stärkt den Minderheitenschutz aber auch außerhalb von Konzernsachverhalten. Das Stimmverbot greift jedenfalls bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen ein Organmitglied ein, wenn der Aktionär an der beschlussgegenständlichen Pflichtverletzung (mutmaßlich) gemeinschaftlich beteiligt war und mit dem Organmitglied gesamtschuldnerisch haftet. Die typisierten Verbotstatbestände des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG sind nach allgemeiner Ansicht aber nur in sehr beschränkten Ausnahmefällen analogiefähig und wurden auch von der Rechtsprechung insoweit (bislang) nur zurückhaltend erweitert. Daher stellt sich weitergehend die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an den „sachlichen Zusammenhang der dem Aktionär einerseits und den Organen andererseits vorgeworfenen Verfehlungen“ im Anwendungsbereich des Stimmverbots zu stellen sind. Es bleibt in der knappen Entscheidung des BGH unklar, ob diese Anforderungen auch allein schon bei einer mittelbaren Betroffenheit eines Aktionärs aufgrund von etwaigen Ersatzansprüchen gegen diesen aus demselben Lebenssachverhalt erfüllt sind oder ob eine innere Verbundenheit der Ersatzansprüche aufgrund gemeinschaftlicher Pflichtverletzungen zwingend erforderlich ist. Offen bleibt überdies, ob das Stimmverbot entsprechend auch für Entlastungsentscheidungen gilt. 

§ 147 Abs. 1 AktG – Erfolgsaussichten der Anspruchsverfolgung unbeachtlich

Des Weiteren bestätigte der Senat seine Rechtsprechung, dass ein Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG den Lebenssachverhalt, auf den der geltend zu machende Anspruch gestützt wird, ausreichend klar und konkret beschreiben müsse. Die Richter stellten dabei aber erstmals klar, dass es auch bei der Aktiengesellschaft nicht darauf ankomme, ob die Anspruchsverfolgung Aussicht auf Erfolg hätte. Die Durchsetzung der Ersatzansprüche würde unzumutbar erschwert, wenn schon im Anfechtungsprozess geklärt werden müsse, ob der Haftungsgrund besteht. Der BGH übertrug damit die für § 46 Nr. 8 GmbHG entwickelten Grund-sätze auf die Aktiengesellschaft.  

Folgen für die Praxis

Die mit dem Urteil entstandenen Unklarheiten stellen insbesondere den Versammlungsleiter vor rechtliche Unsicherheiten. Er darf Stimmen jedenfalls dann nicht zur Abstimmung zulassen, wenn das Eingreifen eines Stimmverbots für ihn offenkundig ist. Die insoweit fehlende Konturierung der inhaltlichen Anforderungen an den „sachlichen Zusammenhang der dem Aktionär einerseits und den Organen andererseits vorgeworfenen Verfehlungen“ sollte den Versammlungsleiter – außerhalb der entschiedenen speziellen Sachverhaltskonstellation im faktischen Konzern – im Zweifel zu einer restriktiven Handhabung veranlassen. Die Stimmen des (Mehrheits-)Aktionärs sind im Zweifel zuzulassen. Minderheitsaktionäre dürften sich aufgrund dieser Rechtsprechung in Streitfällen allerdings vermehrt zur Erhebung einer Beschlussanfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklage motiviert sehen.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.

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