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Newsletter 10 Sep 2025 · Deutschland

Be­triebs­rats­wah­len 2026 – Der Ablauf der Wahl unter Be­rück­sich­ti­gung neuer Recht­spre­chung

Update Arbeitsrecht September 2025

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Zehn Schritte zur Betriebsratswahl

Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst zu ermitteln, in welchem Verfahren das zukünftige Betriebsratsgremium zu wählen ist. Da sich die Art des Wahlverfahrens maßgeblich auf den weiteren Ablauf der Wahl auswirkt, ist dieser Schritt von zentraler Bedeutung. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das gemeinsam mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) die gesetzliche Grundlage der Betriebsratswahl bildet, sieht zwei unterschiedliche Verfahren vor: Das vereinfachte Wahlverfahren und das normale Wahlverfahren. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer in dem jeweiligen Betrieb ab. In Unternehmen mit mehreren Betrieben können also unterschiedliche Wahlverfahren zur Anwendung kommen:    

  • In Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist zwingend das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden (§ 14a Abs. 1 BetrVG).
  • Bei mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet zwingend das normale Wahlverfahren Anwendung.
  • Sind in einem Betrieb zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Wahl ebenfalls im normalen Wahlverfahren durchzuführen, sofern sich Wahlvorstand und Arbeitgeber nicht auf die Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren einigen (§ 14a Abs. 5 BetrVG).  

Im Wesentlichen unterscheiden sich die beiden Wahlverfahren in zwei Punkten:     

Zum einen lässt sich das vereinfachte Wahlverfahren deutlich schneller durchführen als das normale Wahlverfahren, da die gesetzlichen Fristen – etwa für die Bestellung des Wahlvorstands oder die Bekanntmachung des Wahlausschreibens – wesentlich kürzer sind. Zum anderen bestehen große Unterschiede im Hinblick auf das Wahlsystem: Während im normalen Wahlverfahren grundsätzlich eine Listenwahl stattfindet, bei der die wahlberechtigten Arbeitnehmer mit einer Stimme eine komplette Vorschlagsliste wählen (siehe hierzu auch Schritt 5: Einreichung von Wahlvorschlägen), erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren eine Personenwahl. Dabei stimmen die wahlberechtigten Arbeitnehmer direkt für einzelne Kandidaten ab und haben so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Aufgrund der höheren Komplexität wird in diesem Beitrag der Ablauf der Wahl im normalen Wahlverfahren dargestellt. 

Zu Beginn jeder Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand zu bestellen. Dieser ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der gesamten Wahl verantwortlich – ihm kommt daher eine zentrale Rolle zu. Zu seinen Aufgaben gehören etwa die Aufstellung der Wählerliste, die Organisation und Überwachung des Wahlvorgangs, die Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.

Der Wahlvorstand besteht – unabhängig von der Größe des zu wählenden Betriebsrats – grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder wird von ihnen zum Vorsitzenden ernannt. Wenn es für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann die Zahl der Mitglieder auch erhöht werden. Wichtig ist, dass der Wahlvorstand stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht, um Stimmengleichheit bei Abstimmungen zu vermeiden.  

Die Bestellung des Wahlvorstands erfolgt in Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, durch den amtierenden Betriebsrat. Dieser hat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG), und zwar durch Mehrheitsbeschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung. Gerade in großen Betrieben oder in Betrieben mit komplexen Strukturen (z.B. in Matrixorganisationen) empfiehlt es sich jedoch, den Wahlvorstand schon zu einem früheren Zeitpunkt einzusetzen, um mehr Zeit für die Klärung offener Fragen und die Vorbereitung der Wahl zu haben. Dabei ist der besondere Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 3 KSchG) im Blick zu behalten. Im Einzelfall kann die frühzeitige Bestellung des Wahlvorstandes auch rechtsmissbräuchlich sein.  

Hat der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch nicht bestellt, übernimmt diese Aufgabe das Arbeitsgericht. Hierfür bedarf es eines Antrags von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG).

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Gesamt- oder, falls ein solcher nicht besteht, vom Konzernbetriebsrat bestellt (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG) – vorausgesetzt, in dem Betrieb sind in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, von denen drei wählbar sein müssen. Gibt es auch diese Gremien nicht, entscheidet die Mehrheit der Anwesenden in einer Betriebsversammlung. Eine solche Betriebsversammlung muss von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft anberaumt worden sein. Bleibt die Wahl des Wahlvorstands trotz Einladung zur Betriebsversammlung aus, erfolgt auch hier auf Antrag eine gerichtliche Bestellung (§ 17 Abs. 4 S. 1 BetrVG).

Unverzüglich nach seiner Bestellung muss der Wahlvorstand eine Wählerliste anfertigen. Hierin sind alle Arbeitnehmer aufzulisten, die bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt sind (aktives Wahlrecht). Zudem muss aus der Wählerliste hervorgehen, welche Arbeitnehmer selbst als Kandidaten für den Betriebsrat zur Wahl stehen können (passives Wahlrecht).

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 S. 1 BetrVG). Hierzu zählen auch Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte, Arbeitnehmer in Elternzeit und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, darüber hinaus Leiharbeitnehmer, sofern sie seit mehr als drei Monaten in dem Betrieb eingesetzt sind (§ 7 S. 2 BetrVG). Wahlberechtigt sind nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Führungskräfte, die im Rahmen einer unternehmensinternen Matrixorganisation in mehreren Betrieben Mitarbeitende führen und in die jeweilige Betriebsorganisation eingegliedert sind (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24). Zum Wahlrecht von Führungskräften in unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen hat das BAG bislang noch keine Entscheidung getroffen.

Nicht aktiv wahlberechtigt sind hingegen Arbeitnehmer in Altersteilzeit, sobald ihre Freistellungsphase beginnt und eine Rückkehr in den Betrieb nicht mehr vorgesehen ist. Mit dem Ausscheiden verlieren diese Arbeitnehmer schließlich dauerhaft den tatsächlichen Bezug zum Betrieb, sodass es gerechtfertigt ist, diese bei der Zusammensetzung des Betriebsrats nicht mehr mitentscheiden zu lassen. Ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen sind leitende Angestellte, da diese nicht zur Belegschaft im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zählen (§ 5 Abs. 3 BetrVG) und damit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen.  

Wählbar, also passiv wahlberechtigt, sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb am Wahltag mindestens sechs Monate angehören (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Gekündigte Arbeitnehmer sind auch nach Ablauf der Kündigungsfrist noch wählbar, wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben haben und noch nicht rechtskräftig feststeht, dass die Kündigung wirksam ist. Kein passives Wahlrecht haben hingegen Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb (§ 14 Abs. 2 S. 1 AÜG) – auch wenn sie dort aktiv wahlberechtigt sind.

Damit der Wahlvorstand die Wählerliste ordnungsgemäß erstellen kann, ist er zwingend auf die Unterstützung des Arbeitgebers angewiesen. Nur dieser verfügt schließlich über die für die Erstellung notwendigen Informationen wie etwa aktuelle Personallisten. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zudem muss er den Wahlvorstand auch bei der Feststellung der leitenden Angestellten unterstützen (§ 2 Abs. 2 WO).  

Arbeiten im Betrieb Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, soll der Wahlvorstand Sorge dafür tragen, dass diese vor Einleitung der Wahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden (§ 2 Abs. 5 WO). Dies kann etwa durch Bereitstellung von Informationsmaterial in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich die betreffenden Arbeitnehmer im Arbeitsalltag auf Deutsch verständigen können, sondern ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens zu verstehen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 10 TaBV 51/23). Bestehen hieran Zweifel, sollte der Wahlvorstand vorsorglich Informationen auch in der jeweiligen Landessprache bereitstellen.

Neben der Wählerliste erstellt der Wahlvorstand auch das sogenannte Wahlausschreiben, mit dessen Erlass die eigentliche Betriebsratswahl beginnt. Darin informiert der Wahlvorstand die Belegschaft über die bevorstehende Wahl, den Ablauf des Wahlverfahrens und bestehende Fristen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass alle Beschäftigten von ihrem Wahlrecht ordnungsgemäß Gebrauch machen können.

Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in der Wahlordnung festgelegt (§ 3 Abs. 2 WO). Da Fehler im Wahlausschreiben unter Umständen zur Anfechtung der Wahl berechtigen können, ist bei der Erstellung besondere Sorgfalt geboten. Zwingend anzugeben sind im Wahlausschreiben etwa die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, der Ort des Aushangs der Wählerliste oder Zeit und Ort der Stimmabgabe.  

Ebenfalls anzugeben ist die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Diese richtet sich nach § 9 BetrVG und hängt von der Belegschaftsstärke am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ab. Maßgeblich ist insoweit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb. Teilzeitkräfte sind dabei pro Kopf zu berücksichtigen. Regelmäßig im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer sind ebenfalls mitzuzählen (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG).

Nach der Anfertigung des Wahlausschreiben muss dieses spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erlassen werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 WO). Der Wahltermin soll zudem so gelegt werden, dass dieser spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats liegt, damit keine "betriebsratslose Zeit" entsteht.

Der Erlass des Wahlausschreibens erfolgt durch Veröffentlichung im Betrieb – und zwar in einer Weise, dass alle Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Üblich ist etwa der Aushang am Schwarzen Brett oder im Eingangsbereich. Zusätzlich kann das Wahlausschreiben der Belegschaft auch auf elektronischem Wege übermittelt werden. Eine ausschließlich elektronische Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangen können, und Vorkehrungen getroffen wurden, dass Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 3 WO). Abwesende Arbeitnehmer, die sich etwa in Elternzeit befinden, ins Ausland entsandt oder langzeiterkrankt sind, müssen das Wahlausschreiben ebenfalls erhalten.

Neben der Bekanntmachung des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand zudem auch einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung zur Einsichtnahme im Betrieb auslegen – und zwar bis zum letzten Tag der Stimmabgabe. Auch insoweit gelten die o.g. Ausführungen zur elektronischen Bekanntmachung (§ 2 Abs. 4 S. 4 WO).

Mögliche Kandidaten für das Betriebsratsamt können von wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen werden (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Hierzu müssen die Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 S. 2 WO). Jeder Vorschlag muss die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge benennen und deren Namen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten. Außerdem ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO).

Damit ein Wahlvorschlag gültig ist, braucht er zudem sogenannte Stützunterschriften. Das bedeutet, dass nur diejenigen Wahlvorschläge zugelassen werden, die von einer gewissen Anzahl an Anhängern durch ihre Unterschrift unterstützt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass zu viele chancenlose Kandidaten auf dem Stimmzettel stehen. Zur Wahl zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die von mindestens fünf Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sind. Unabhängig davon genügt in jedem Fall auch die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Wahlvorschläge einer Gewerkschaft benötigen hingegen lediglich die Unterschrift von zwei Beauftragten (§ 14 Abs. 5 BetrVG).

Die eingereichten Vorschlagslisten müssen sodann unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, geprüft werden. Stellt der Wahlvorstand Mängel fest, muss er den jeweiligen Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichten (§ 7 Abs. 2 WO).

Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe sind die gültigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen, und zwar in derselben Form wie das Wahlausschreiben (§ 10 Abs. 2 WO), d.h. in der Regel durch Aushang im Betrieb. Wurde das Wahlausschreiben zusätzlich oder ausschließlich auf elektronischem Weg bekannt gemacht, ist die Bekanntgabe der Vorschlagslisten in entsprechender Weise ebenfalls zu wiederholen. Bei einer kombinierten Bekanntgabe durch Aushang und elektronische Veröffentlichung per E-Mail muss die Bekanntgabe der Vorschlagslisten also ebenfalls auf beiden Wegen erfolgen (BAG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 7 ABR 36/20).

Zeitnah zur Bekanntgabe der Vorschlagslisten sind auch die Briefwahlunterlagen zu versenden. Dabei gilt: Briefwahl ist – auch in Zeiten von mobiler Arbeit und Homeoffice – nach wie vor die Ausnahme. Sie ist grundsätzlich nur für Beschäftigte erlaubt, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, und Briefwahl beantragen (§ 24 Abs. 1 WO). Hierfür reicht ein formloses Verlangen aus – eine Begründung ist nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 1/24).

Bestimmten Arbeitnehmern muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen allerdings auch ohne Antrag zukommen lassen – nämlich denjenigen, bei denen klar ist, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden. Dies betrifft etwa Außendienstmitarbeiter, Beschäftigte im ruhenden Arbeitsverhältnis (z.B. Arbeitnehmer in Elternzeit) oder arbeitsunfähig Erkrankte (§ 24 Abs. 2 WO). Ein besonderes Augenmerk ist insoweit auch auf alle im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer zu richten: Das BAG hat nämlich kürzlich entschieden, dass nur diejenigen Homeoffice-Arbeitnehmer per Briefwahl wählen dürfen, von denen feststeht, dass sie auch am Wahltag ihre Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen werden. Nur diesen Arbeitnehmern darf der Wahlvorstand unaufgefordert Briefwahlunterlagen zukommen lassen. Andernfalls ist die Wahl anfechtbar (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23).  

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die Briefwahl beschließt (§ 24 Abs. 3 WO). Gibt es jedoch keinen Hauptbetrieb, ist die Durchführung der Wahl als reine Briefwahl unzulässig – so das BAG jüngst in Bezug auf eine große Lebensmitteldiscounter-Kette (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 23/23).

Die eigentliche Wahl findet mit der Stimmabgabe am Wahltag statt. Hierzu erscheinen die wahlberechtigten Arbeitnehmer persönlich im Betrieb und erhalten im Wahllokal ihre Wahlunterlagen vom Wahlvorstand. Um sicherzustellen, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt, wird bei der Aushändigung der Stimmzettel der Name jedes Wählers erfasst.

Die Stimmabgabe erfolgt "geheim". Hierfür werden Wahlkabinen bereitgestellt, in denen die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können. Nachdem der Wähler "sein Kreuz" auf dem Stimmzettel gesetzt hat, wirft er diesen gefaltet in die Wahlurne – damit ist der Wahlvorgang abgeschlossen.    

Diejenigen Wähler, die ihre Stimme nicht persönlich vor Ort, sondern im Wege der Briefwahl abgeben, müssen ihren Stimmzettel bereits im Vorfeld so zeitig zurückzusenden, dass dieser rechtzeitig (d.h. innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist) beim Wahlvorstand ankommt. Deshalb sollten Briefwahlunterlagen in der Regel schon einige Tage vor dem Wahltag ausgefüllt und versandt werden.

Nach Abschluss der Stimmabgabe folgt der wohl spannendste Moment der Betriebsratswahl: Die Wahlurne wird geöffnet und es findet eine öffentliche Auszählung der Stimmen statt. An dieser dürfen alle Wahlberechtigten teilnehmen. Sind alle Stimmen ausgezählt, hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anzufertigen. Diese muss gewisse Pflichtangaben enthalten, die in § 16 WO geregelt sind. Aufzunehmen sind etwa die Gesamtanzahl der abgegebenen Stimmen und die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber. Zudem sind auch etwaige besondere Zwischenfälle während der Wahl in der Niederschrift zu notieren.

Nach der Feststellung des Wahlergebnisses benachrichtigt der Wahlvorstand die gewählten Arbeitnehmer schriftlich von ihrer Wahl (§ 17 Abs. 1 S. 1 WO). Möchten einzelne Bewerber ihre Wahl nicht annehmen, müssen sie dies innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen gegenüber dem Wahlvorstand erklären. Erfolgt innerhalb der Frist keine solche Erklärung, gilt das Amt als angenommen (§ 17 Abs. 1 S. 2 WO).

Steht endgültig fest, wer den Betriebsrat bildet, macht der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch zweiwöchigen Aushang, und zwar in gleicher Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens (§ 18 S. 1 WO). Zudem muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über das Wahlergebnis informieren. Hierzu lässt er ihnen je eine Abschrift der Wahlniederschrift zukommen (§ 18 S. 2 WO). 

Im Anschluss an die Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder innerhalb von einer Woche zur konstituierenden Sitzung einladen (§ 29 Abs. 1 S. 1 BetrVG). In dieser Sitzung wählt der neue Betriebsrat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Damit ist die Wahl abgeschlossen und der neue Betriebsrat kann seine Arbeit aufnehmen. 

Weitere zentrale Fragen rund um die Betriebsratswahl

1. Unter welchen Umständen ist die Wahl anfechtbar?

Eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist möglich, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und wenn die Möglichkeit besteht, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind etwa verletzt, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen wurde oder – umgekehrt – sich nicht wahlberechtigte Personen an der Wahl beteiligt haben. Fehler im Wahlverfahren, die zur Anfechtung berechtigen, sind etwa die Bestellung des Wahlvorstands durch einen nicht mehr im Amt befindlichen Betriebsrat, das Mitzählen nicht ordnungsgemäß abgegebener Stimmen oder auch die Verkennung des Betriebsbegriffs.

Liegt ein Anfechtungsgrund vor, muss dieser innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Durch diese kurze Frist soll sichergestellt werden, dass schnell Klarheit über die Wirksamkeit der Wahl besteht und keine langfristige Unsicherheit herrscht.

Um die Anfechtung geltend machen zu können, müssen sich mindestens drei Wahlberechtigte zusammentun. Eine Einzelperson reicht allein also nicht aus. Außerdem sind auch der Arbeitgeber und im Betrieb vertretene Gewerkschaften berechtigt, die Wahl anzufechten.

2. Unter welchen Umständen ist die Wahl nichtig?

Nichtig sind Betriebsratswahlen nur in seltenen Ausnahmefällen. Hierfür bedarf es sehr grober und offensichtlicher Verstöße gegen die Wahlordnung. Laut Bundesarbeitsgericht ist dies der Fall, wenn „gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl vorliegt“. Die Wahl müsse "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person in den Betriebsrat gewählt wird, die offensichtlich kein Arbeitnehmer des Betriebes ist, oder wenn kein Wahlvorstand für die Wahl vorhanden war.

3. Welche weiteren Pflichten treffen den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten der Betriebsratswahl zu tragen, die für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einleitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Hierzu zählen alle anfallenden notwendigen Sachkosten (etwa für Wahlurnen, die Herrichtung der Räumlichkeiten, Schreibmaterialien etc.) und die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands (etwa für Schulungen oder Reisen).

Zudem hat der Arbeitgeber die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands für die Ausübung ihres Amts freizustellen. Diese bereiten die Wahl nämlich grundsätzlich während der Arbeitszeit vor. Ihren Lohn muss der Arbeitgeber – in normaler Höhe – weiterzahlen. Darüber hinaus sind auch alle wahlberechtigten Arbeitnehmer für die Zeit der Stimmabgabe von der Arbeit freizustellen.

4. Welche Besonderheiten muss der Arbeitgeber nach der Wahl beachten?

Betriebsräte, Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlbewerber genießen während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz, Betriebsratsmitglieder zudem für die Dauer eines Jahres nach Ende ihrer Amtszeit, Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlbewerber immerhin für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit ausgeschlossen (§ 15 KSchG). Lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Dabei ist zudem zu beachten, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung während der Amtszeit zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat (§ 15 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG). Auch Arbeitnehmer, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen und hierfür Vorbereitungshandlungen vornehmen, genießen Sonderkündigungsschutz, ebenso wie Arbeitnehmer, die zur Wahlversammlung einladen (§ 15 Abs. 3a KSchG), allerdings nur bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

Unabhängig vom Sonderkündigungsschutz stellt sich für Arbeitgeber zudem häufig die besonders praxisrelevante Frage, wie mit der Vergütung von freigestellten, nicht mehr freigestellten oder ausgeschiedenen Betriebsratsmitgliedern nach der Wahl umzugehen ist. In unserem Blog erfahren Sie mehr zu dieser komplexen Materie und seiner Neuregelung im BetrVG.

Darüber hinaus werden in unserer Blogserie zur Betriebsratswahl 2026 folgende Themen vertieft behandelt:

  • Strategien von Arbeitgebern im Vorfeld von Betriebsratswahlen
  • 10 Fehler, die Arbeitgeber vermeiden sollten
  • Überlegungen zur Betriebs- und Betriebsratsstruktur und Grenzen von Strukturvereinbarungen
  • Wahlberechtigung in Matrixstrukturen
  • Wahlwerbung über Social Media
  • Zulässigkeit von Online-Wahlen und Briefwahlen
  • Rechtsbehelfe: Einstweiliger Rechtsschutz und Wahlanfechtung

Die Blogserie finden Sie hier.

Dieser Artikel ist Teil des Update Arbeitsrecht, das Sie hier abonnieren können. Bei Fragen zum Artikel kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Dr. Stefanie Klein-Jahns, Dr. Franziska Reiß und Martina Hidalgo) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird überall die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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