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Update Commercial 02/2019

Februar 2019

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

BGH gibt Anhaltspunkte zur Sittenwidrigkeit von Franchiseverträgen

(BGH, Urteil v. 11. Oktober 2018 – VII ZR 298 / 17)

  • Im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung eines Lizenznehmervertrages hat sich der BGH allgemein zur Sittenwidrigkeit von Franchiseverträgen geäußert.
  • Bereits nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung waren Franchiseverträge als sittenwidrig anzusehen, wenn eine Vielzahl von den Franchisegeber einseitig begünstigenden und den Franchisenehmer benachteiligenden Bestimmungen den Franchisenehmer übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und ihm hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird.
  • Nunmehr konkretisiert der BGH diese Grundsätze, indem er mögliche Indizien für eine solche sittenwidrige Knebelung des Franchisenehmers nennt. Diese könnten etwa in der Vereinbarung einer Inkassovollmacht zugunsten des Franchisegebers liegen, durch die der Zahlungsverkehr auf den Franchisegeber umgeleitet wird. Weitere Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit böten Vertragsbestimmungen, die Einschränkungen des Franchisenehmers enthalten, die über die für ein solches Vertriebssystem typischen Einschränkungen der wirtschaftlichen Freiheit des Franchisenehmers hinausgehen.

Der BGH hatte in dem Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Vertrag in einem speziellen Fall als sittenwidrig anzusehen ist, sondern hat die o. g. Punkte als allgemein gehaltene Hinweise für das Berufungsgericht – an das er das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat – formuliert. Es ist daher davon auszugehen, dass Gerichte künftig jedenfalls die Erteilung einer Inkassovollmacht an den Franchisegeber als starkes Indiz für eine sittenwidrige Knebelung des Franchisenehmers werten werden. Dies kann nicht nur zur Folge haben, dass der gesamte Franchisevertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und der Franchisenehmer nicht mehr an seine vertraglichen Verpflichtungen gebunden ist. Zusätzlich kann die Herbeiführung des Abschlusses eines sittenwidrigen Vertrages auch Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers für von diesem im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigte Aufwendungen begründen.

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Bewegung in der Rechtsprechung zur fiktiven Schadensberechnung

  • Im Februar 2018 hat der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass im Werkvertragsrecht die Schadensberechnung nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten erfolgen kann (BGH, Urteil v. 22. Februar 2018 – VII ZR 46 / 17; wir berichteten hierzu auch in unserem Blogbeitrag „Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!“ vom 9. Oktober 2018). Der für Entscheidungen im Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat begründete diese Kursänderung zwar mit Besonderheiten des Werkvertragsrechts, schloss aber eine Anwendung auch auf andere Schadensersatzansprüche nicht grundsätzlich aus. Seit dieser Grundsatzentscheidung ist daher umstritten, ob und inwieweit die Entscheidung auch Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche hat.
  • So hat sich das LG Darmstadt in einem Verkehrsunfallprozess dafür ausgesprochen, die fiktive Schadensberechnung für Schadensersatzansprüche jedweder Art abzuschaffen (LG Darmstadt, Urteil v. 24. Oktober 2018 – 23 O 356 / 17). Der BGH habe seine Entscheidung vorrangig damit begründet, dass die Abrechnung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten häufig zu einer Überkompensation des Geschädigten führe. Diese Problematik bestehe aber auch in anderen Rechtsbereichen als nur im Werkvertragsrecht. Die Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung sei daher zur Verhinderung von Missbrauch und aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung insgesamt geboten. Der u. a. für Verkehrsunfallsachen zuständige VI. Zivilsenat des BGH hatte sich hingegen für diesen Bereich noch im September 2018 – ohne dabei die fiktive Schadensberechnung als solche in Frage zu stellen – mit der Frage befasst, inwieweit im Rahmen einer solchen fiktiven Schadensberechnung sog. UPE-Aufschläge, d. h. Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung auf Ersatzteile, ersatzfähig sind (BGH, Urteil v. 25. September 2018 – VI ZR 65 / 18).
  • Für den Bereich des Kaufrechts vertritt das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung aus Oktober 2018 zu einem Immobilienkaufvertrag die Auffassung, dass die vom VII. Zivilsenat des BGH aufgestellten Grundsätze nicht auf das Kaufrecht übertragbar seien und daher die fiktive Schadensberechnung im Zusammenhang mit Kaufverträgen weiter anwendbar sei (OLG Düsseldorf, Urteil v. 9. Oktober 2018 –
    I-24 U 194 / 17). Für die Abgrenzung sei entscheidend, dass im Werkvertragsrecht dem Besteller bei Mängeln des Werkes ein Selbstvornahmerecht zustehe, in dessen Rahmen er vom Werkunternehmer einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen könne. Insoweit bedürfe es keines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Mangels entsprechender Regelungen im Kaufrecht solle der Käufer seinen Schaden hingegen weiter anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen können, da er ansonsten u. U. erhebliche Kosten vorfinanzieren müsse.
  • Das OLG Frankfurt geht hingegen – ebenfalls im Zusammenhang mit einem Immobilienkaufvertrag – von einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht aus und hält daher auch im Bereich des Kaufrechts eine Abrechnung auf Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mit dem Verbot der Überkompensation des Geschädigten für unvereinbar (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 21. Januar 2019 - 29 U 183/17).

Es bleibt spannend, ob sich der BGH nach seiner Abkehr von der fiktiven Schadensberechnung im Werkvertragsrecht auch im Hinblick auf andere Schadensfälle klar zu dieser Frage positionieren wird. Sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Frankfurt haben in ihren Entscheidungen zum Kaufrecht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Kaufrechtssenat des BGH zu dieser Frage Stellung nehmen oder ob es möglicherweise sogar zu einer übergreifenden Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen kommen wird. Bis dahin sollten sich Geschädigte nicht nur im Werkvertragsrecht vorsorglich darauf einstellen, die Höhe des eingetretenen Schadens auch anders darlegen zu müssen als durch die Angabe der hypothetischen Reparaturkosten.

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Unternehmen können keine zusätzlichen Gebühren für Zahlungen über PayPal verlangen

(LG München I, Urteil v. 13. Dezember 2018 – 17 HK O 7439 / 18; bislang nicht im Volltext veröffentlicht)

  • Das Landgericht München hat entschieden, dass die Erhebung von Zahlungsentgelten sowohl auf Onlinezahlungen per „Sofortüberweisung“ als auch auf Zahlungen über PayPal gegen den seit Januar 2018 geltenden § 270 a BGB verstößt, nach dem die Erhebung von Entgelten für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel unwirksam ist.
  • Dass die Zahlung per „Sofortüberweisung“ unter das gesetzliche Gebührenverbot fällt, entspricht der bisher einhelligen Auffassung, weil es sich dabei um eine einfache SEPA-Überweisung handelt, die in § 270 a BGB ausdrücklich erwähnt wird. Für Zahlungen per PayPal ist diese Frage bislang umstritten.
  • Nach Ansicht des LG München sollen auch Zahlungen über PayPal unter die Neuregelung fallen, da bei PayPal bei einer Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eben eine Kreditkarte verwendet würde. Anbieter dürften daher die Kosten, die ihnen durch diese Bezahloption entstehen, nicht an die Kunden weiterreichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist derzeit beim OLG München anhängig. Sollten die höheren Instanzen die Entscheidung bestätigen, dürften Unternehmen, wenn sie eine Zahlung per PayPal anbieten, hierfür künftig keine zusätzlichen Gebühren (mehr) verlangen. Dies ist jedoch keinesfalls sicher. So hatte sich im Gesetzgebungsverfahren der Finanzausschuss des Bundestages in einer Beschlussempfehlung ausdrücklich gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des neuen § 270 a BGB auch auf Zahlungen via PayPal ausgesprochen. Dies wurde jedoch teilweise als inkonsequent kritisiert. Eine höchstrichterliche Klärung wird daher mit Spannung erwartet.

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Fehlende Warnhinweise auf Verpackungen begründen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße

(LG Landau, Urteil v. 24. Oktober 2018 – HK O 26 / 18; bislang nicht im Volltext veröffentlicht)

  • Der Verkauf von Produkten, auf deren Verpackung gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise fehlen, kann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begründen, sondern stellt auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.
  • So hat das LG Landau einem Händler den Vertrieb von Deodorant-Spraydosen, die nicht mit den nach der Aerosolpackungsverordnung gesetzlich vorgeschriebenen Warn- und Gefahrenhinweisen „Behälter steht unter Druck“ und „Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen“ gekennzeichnet waren, untersagt.
  • Das Gericht stufte dies als erheblichen Wettbewerbsverstoß ein. Die verletzten Kennzeichnungsvorschriften dienten dem Schutz der Allgemeinheit, da hierdurch Verbraucher vor den mit den Stoffen verbundenen Gefahren, insbesondere aufgrund ihrer Entflammbarkeit, geschützt werden sollen. Auf die Frage, ob der Wettbewerbsverstoß die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin oder sonstiger Marktteilnehmer spürbar beeinträchtige, komme es insofern nicht an.

Sowohl für Hersteller als auch für Händler ist die Beachtung der geltenden produktrechtlichen Vorgaben nicht nur zur Vermeidung behördlicher Sanktionen erforderlich. Wie die Entscheidung des LG Landau zeigt, birgt eine Missachtung auch das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber. Dies gilt umso mehr, wenn sicherheitsrelevante Verbraucherschutzvorschriften verletzt werden, da der Wettbewerber in diesem Falle nicht darlegen muss, durch den Verstoß auch persönlich beeinträchtigt zu sein.

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Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

(KG Berlin, Urteil v. 9. November 2018 – 5 U 185 / 17)

  • Online-Apotheken dürfen nach einer Entscheidung des KG Berlin bei der Bestellung von Medikamenten das Widerrufsrecht nicht generell ausschließen.
  • Das Gesetz sehe im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Dies treffe auf Medikamente nicht generell, sondern allenfalls in einzelnen Fällen zu.

Nachdem bereits andere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden haben, bestätigt das KG Berlin nun noch einmal, dass auch bei der Online-Bestellung von Arzneimitteln das Widerrufsrecht nicht pauschal ausgeschlossen werden darf. Die Entscheidung zeigt, dass die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von den verbraucherschützenden Vorgaben des Fernabsatzrechts zunehmend restriktiv ausgelegt werden. Onlinehändler sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen können. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch dann, wenn ein Widerrufsrecht ausnahmsweise nicht besteht oder durch bestimmte Handlungen des Kunden vorzeitig erlischt, die Verbraucher in der Regel gesondert auf diesen Umstand hingewiesen werden müssen.

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Amazon-Dash-Buttons verletzen Verbraucherschutzvorschriften

(OLG München, Urteil v. 10. Januar 2019 – 29 U 1091 / 18, bislang nicht im Volltext veröffentlicht)

  • Aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das OLG München die von Amazon angebotenen „Dash-Buttons“, im Haushalt aufhängbare Plastikknöpfe, über die Kunden mittels WLAN-Verbindung mit einem Knopfdruck bestimmte Haushaltsprodukte oder Lebensmittel (nach)bestellen können, für rechtswidrig erklärt und Amazon zur Unterlassung verurteilt.
  • Die Knöpfe, auf denen ausschließlich das jeweilige Hersteller-Logo angebracht ist, führen zu intransparenten Bestellungen, da Informationen über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware erst nach dem Drücken des Buttons – d. h. nach der Bestellung der Ware – über die dazugehörige App an den Kunden gesendet werden. Weiter fehle auf dem Button der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass mit dem Knopfdruck eine Zahlungspflicht ausgelöst wird.
  • Zudem bewertete das OLG eine Klausel in den dem Konzept zugrunde liegenden AGB, mit der sich Amazon vorbehält, den Kaufpreis zu ändern oder bei Nichtverfügbarkeit des bestellten Produkts einen geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart zu liefern, als unzulässig.

Die Entscheidung ruft eindrücklich in Erinnerung, dass auch bei der Entwicklung neuer Vertriebswege die geltenden Verbraucherschutzvorschriften im Blick behalten werden müssen. Das Beispiel der Dash-Buttons zeigt dabei allerdings auch, dass sich zwischen der Zielrichtung des Gesetzgebers, Verbraucher vor einer Kaufentscheidung umfassend zu informieren, und dem Bestreben von Unternehmen, Kunden ein möglichst komfortables Einkaufserlebnis zu bieten, mitunter ein erhebliches Spannungsfeld auftun kann. Wird die Entscheidung des OLG München rechtskräftig, darf Amazon die Dash-Buttons nicht mehr in der bisherigen Form verwenden. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Nach Presseinformationen hat Amazon allerdings angekündigt, gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen zu wollen.

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Französische Wettbewerbsbehörde bestätigt Drittplattformverbot für Nicht-Luxusgüter

(Entscheidung der Autorité de la concurrence v. 24. Oktober 2018 – Nr. 18-D-23 – STIHL)

  • Die französische Wettbewerbsbehörde Autorité de la concurrence hat ein de facto-Internetvertriebsverbot im selektiven Vertriebssystem des Gartengeräte-Herstellers STIHL mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 7 Mio. sanktioniert. Die Vertriebsverträge sahen vor, dass die autorisierten Händler die Geräte des Herstellers nicht ohne eine „personalisierte Lieferung“ d.h. die Übergabe durch den Händler oder die Übernahme durch den Käufer, verkaufen durften. Die personalisierte Lieferung der Geräte machte einen direkten Kontakt zwischen dem Käufer und dem Händler erforderlich; Fernabsatz schloss sie faktisch aus. Das wertete die Behörde, im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung und Entscheidungspraxis, als kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung. Hiergegen geht STIHL gerichtlich vor und konnte vor der Cour d'appel de Paris einen Etappensieg erringen: Die Richter setzten die sofortige Vollziehung der Entscheidung vorläufig aus. Das Hauptsacheverfahren soll voraussichtlich im Sommer beendet sein.
  • Keine Bedenken hatte die Autorité de la concurrence demgegenüber gegen ein ebenfalls in den Verträgen enthaltenes Drittplattformverbot, nach dem die Händler die Produkte online nicht über Auktionsplattformen oder Marktplätze anbieten, sondern nur über eigene Webseiten vertreiben dürfen.     

Seit der vielbeachteten Coty-Entscheidung (wir berichteten u. a. im Update Commercial Januar 2018), in der der EuGH ein Drittplattformverbot jedenfalls im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren für zulässig hielt, wird über die Wirksamkeit von Drittplattformverboten außerhalb des Luxussegments diskutiert. Die französische Wettbewerbsbehörde hat die Zulässigkeit im konkreten Fall in Anbetracht der Charakteristika der STIHL-Produkte (u. a. Beratungsbedarf zur Verbrauchersicherheit) bejaht. Im Einzelfall kann die STIHL-Entscheidung als Argumentationshilfe für die Zulässigkeit derartiger Verbote herangezogen werden; die Begründung ist auch für vergleichbare Fälle hilfreich.

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Vertragliche Gerichtsstandsklauseln können (doch) auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gelten

(EuGH, Urteil v. 24. Oktober 2018 – C-595 / 17, Apple Sales International u. a.)

  • Art. 23 Brüssel I-VO (= Art. 25 Brüssel Ia-VO) ist dahingehend auszulegen, dass die Anwendung einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel auf eine auf Art. 102 AEUV gestützte Schadensersatzklage nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezieht.
  • Art. 23 Brüssel I-VO ist dahingehend auszulegen, dass die Anwendung einer Gerichtsstandsklausel bei einer auf Art. 102 AEUV gestützten Schadensersatzklage nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht durch eine nationale oder europäische Behörde abhängt.

Bisher schien es so, dass nach der EuGH-Rechtsprechung Gerichtsstandsklauseln im wettbewerbsrechtlichen Kontext nur auf vertragliche, nicht aber auf deliktische Ansprüche anwendbar waren, sofern die Klausel nicht auch ausdrücklich Streitigkeiten aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht einschloss. Jedenfalls mit dem vorliegenden Urteil ist diese Betrachtung obsolet. Entscheidend ist für den EuGH, ob eine Partei davon überrascht wird, dass die Gerichtsstandsklausel auf die mit der Klage bewirkte Rechtsstreitigkeit erstreckt wird. An einem solchen Überraschungsmoment fehle es bei einem Streit um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, der sich in von dem marktbeherrschenden Unternehmen eingeführten Vertragsbedingungen manifestiere. Für Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Kartell hält der EuGH hingegen daran fest, dass ein solches Kartell keine hinreichende Vertragsnähe aufweisen soll (was nicht so recht einleuchtet).

Die Frage, wo geklagt werden muss, ist nicht nur als solche wichtig, sondern nicht selten auch für die Frage relevant, ob überhaupt geklagt werden soll. So hatte der im EuGH-Fall klagende Händler seinen Lieferanten Apple vor einem französischen Gericht verklagt, obgleich der zwischen den Parteien bestehende Vertrag die Zuständigkeit irischer Gerichte vorsah. Auf der Grundlage des bisherigen Verständnisses der EuGH-Rechtsprechung erschien dem Händler der Gang zu den französischen Gerichten zulässig und sicherlich aussichtsreicher und weniger kostenträchtig als der Gang zu irischen Gerichten. In Zukunft wird ein Kläger noch genauer zu prüfen haben, ob es eine realistische Option ist, ungeachtet einer vereinbarten Gerichtsstandsklausel beim „Heimatgericht“ zu klagen.

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Gesetzgebung und Trends

Onlinehandel – neue Pflichten und Haftungsrisiken für Marktplatzbetreiber ab 2019

(Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018)

  • Zum 1. Januar 2019 sind durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2018) Änderungen des Umsatzsteuergesetzes erfolgt, die wichtige Neuerungen für Betreiber von elektronischen Marktplätzen enthalten. Hintergrund der Neuregelung ist die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug bei Internetverkäufen.
  • Als elektronische Marktplätze gelten nach dem neuen § 25 e Abs. 5 UStG alle Websites oder Instrumente, mit deren Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglichen, Umsätze auszuführen.
  • Seit dem 1. Januar 2019 sind Betreiber solcher elektronischen Marktplätze gem. § 22 f UStG n. F. dazu verpflichtet, für alle Lieferungen, die auf den von ihnen bereitgestellten Marktplätzen rechtlich begründet werden und bei denen die Beförderung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Angaben aufzuzeichnen und auf Verlangen den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen.
  • Zudem haften Marktplatzbetreiber nach dem neuen § 25 e Abs. 1 UStG künftig verschuldensunabhängig für zu Unrecht nicht abgeführte Umsatzsteuer aus dem Handel auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz. Diese Haftung greift für Verkäufe von Händlern mit Sitz außerhalb des EWR ab dem 1. März 2019 und für Verkäufe von Händlern mit Sitz im EWR ab dem 1. Oktober 2019. Die Marktplatzbetreiber können diese (Gefährdungs-)Haftung für Steuerschulden der Händler verhindern, indem sie eine Bescheinigung des Finanzamts über die steuerliche Erfassung des jeweiligen Händlers vorlegen – es sei denn, der Marktplatzbetreiber weiß oder hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen müssen, dass der Händler seinen Steuerverpflichtungen nicht nachkommt (§ 25 e Abs. 2 UStG n. F.).

Sofern noch nicht geschehen, sollten Marktplatzbetreiber sich schnellstmöglich mit den neuen Aufzeichnungspflichten auseinandersetzen und darauf hinwirken, durch Beschaffung der notwendigen Dokumente einer Haftung für Steuerschulden der auf ihren Plattformen agierenden Händler möglichst vorzubeugen.

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Europäische Produktdatenbank für Energiekennzeichnung – neue Registrierungspflichten für Hersteller seit dem 1. Januar 2019

(Verordnung [EU] 2017 / 1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010 / 30 / EU)

  • Nach der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017 / 1369 vom 4. Juli 2017 sind Hersteller von bestimmten energieverbrauchsrelevanten Produkten seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen neuer Produkte die energierelevanten Produktdaten in eine zentrale Produktdatenbank einzutragen.
  • Die Produktdatenbank European Product Database for Energy Labelling (EPREL)  wird künftig aus einem öffentlichen Teil, der sich vorrangig an Verbraucher richtet, und einem Konformitätsteil, der den Marktüberwachungsbehörden zugänglich ist, bestehen. Bislang können nur Produkte eingetragen werden, die öffentliche Suche wird voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2019 möglich sein.
  • Die Rahmenverordnung sieht vor, dass Lieferanten (d. h. Hersteller, Bevollmächtigte von Nicht-EU-Herstellern oder Importeure, die ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen), bevor sie eine Einheit eines neuen Modells in Verkehr bringen, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Rahmenverordnung fällt, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in die Produktdatenbank eintragen müssen.
    • Produkte, die ab dem 1. Januar 2019 in den Verkehr gebracht werden, müssen seit diesem Datum vor dem Inverkehrbringen eingetragen werden.
    • Produkte, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in den Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 30. Juni 2019 eingetragen werden.
    • Produkte, die ausschließlich vor dem 1. August 2017 in den Verkehr gebracht wurden, können freiwillig eingetragen werden.
  • Die Registrierungspflicht gilt für alle Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Rahmenverordnung fallen. Solche delegierten Rechtsakte bestehen aktuell für:
    • Klimaanlagen
    • Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben
    • elektrische Lampen und Leuchten
    • Heizungen und Warmwasserbereiter
    • Haushaltsgeschirrspüler
    • Haushaltskühlgeräte
    • Haushalts-Trommeltrockner
    • Haushaltswaschmaschinen
    • lokale Raumheizungen
    • professionelle Kühllagerungsschränke
    • Wohnraumlüftungsgeräte
    • Kessel für feste Brennstoffe und Pakete von Kesseln für feste Brennstoffe
    • Fernseher
    • Staubsauger
    • kombinierte Wasch-Trockner für den Haushalt
  • Energierelevante Änderungen an Produkten führen zu einer Einstufung als neues Modell, so dass die Produkte erneut eingetragen werden müssen.

Hersteller betroffener Produkte sollten sich schnellstmöglich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und vor dem Inverkehrbringen neuer Produkte jeweils überprüfen, ob eine Registrierung erforderlich ist.

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Autoren

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Dr. Robert Budde
Partner
Köln
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Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf