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Update Commercial 06/2019

Juni 2019

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

Verbraucher müssen sperrige Gegenstände bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden

(EuGH, Urteil v. 23. Mai 2019 – C-52/18)

  • Verbraucher müssen online oder über andere Fernabsatzwege erworbene sperrige oder schwer zu transportierende Sachen nicht unbedingt zum Verkäufer zurücksenden, wenn sie einen Mangel feststellen. Wenn der Transport „erhebliche Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher verursachen würde, muss sich nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH der Verkäufer um den Rücktransport der Ware kümmern.
  • Solche erheblichen Unannehmlichkeiten könnten beispielsweise bei sehr schweren oder sperrigen, aber auch bei besonders empfindlichen Waren entstehen. Ebenfalls könne für die Beurteilung eine Rolle spielen, ob der Käufer ein Produkt bereits aufgebaut hat oder ob die Waren aus anderen Gründen besondere Anforderungen an den Versand stellen.
  • Letztlich komme es stets auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an. Eine generelle Pflicht der Unternehmer zur Abholung der Ware bestehe nicht. Insbesondere bei kompakten Verbrauchsgütern, die weder einer speziellen Handhabung noch einer besonderen Transportweise bedürfen, könne davon ausgegangen werden, dass der Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für den Verbraucher keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen werde.

Nach der deutschen Rechtsprechung galt bisher, dass bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung im Zweifel der Käufer verpflichtet war, dem Verkäufer die Ware zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an dessen Geschäftssitz bereitzustellen, sofern nicht besondere Umstände eine Abholung durch den Verkäufer rechtfertigten. Für die Beurteilung, ob derartige Umstände vorliegen, werden künftig verstärkt die vom EuGH genannten Zumutbarkeitserwägungen herangezogen werden müssen. Ebenfalls Gegenstand der Entscheidung des EuGH war die Frage, ob und inwieweit der Verkäufer verpflichtet ist, dem Verbraucher einen Vorschuss auf anfallende Transportkosten zu leisten. Auch dies macht der EuGH von den Umständen des Einzelfalls abhängig: Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie sehe zwar keine generelle derartige Verpflichtung des Verkäufers vor, allerdings dürften die Transportkosten keine so große Belastung darstellen, dass ein Durchschnittsverbraucher davon abgehalten werden könnte, seine Rechte geltend zu machen. Dies sei u. a. anhand der Höhe der Transportkosten, des Wertes des vertragswidrigen Verbrauchsgutes und der Möglichkeiten des Verbrauchers, Ersatz für die angefallenen Kosten zu verlangen, zu beurteilen. Nach deutschem Recht stellt sich diese Frage bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, allerdings nicht mehr: Für diese Fälle sieht das BGB in § 475 Abs. 6 ausdrücklich eine Vorschusspflicht des Unternehmers vor.

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Wann eignet sich eine Sache für „die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“?

(BGH, Urteil v. 20. März 2019 – VIII ZR 213/18)

  • Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wann eine Sache mangelhaft ist, weil sie sich nicht für „die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet. Dabei stellte er klar, dass das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht auf Eigenschaften der Kaufsache abzielt, die sich der Käufer einseitig vorstellt, sondern dass es um die konkrete Nutzung der Kaufsache durch den Käufer geht, die die Parteien zwar nicht vereinbart, aber jedenfalls übereinstimmend unterstellt haben.
  • Ebenfalls nicht entscheidend sei, ob bestimmte vom Käufer gewünschte Qualitätsmerkmale „Geschäftsgrundlage“ oder „Vertragszweck“ geworden sind. Denn dies hätte zur Folge, dass die strengen Anforderungen, die das Gesetz an eine Beschaffenheitsvereinbarung stelle, unterlaufen würden. Eine solche Vereinbarung setze voraus, dass der Verkäufer in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernehme und damit seine Bereitschaft zu erkennen gebe, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Die Annahme, dass eine derartige Gewähr übernommen werden soll, komme unter der Geltung des neuen Schuldrechts nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht.

Während der Hinweis des BGH, dass einseitige Vorstellungen des Käufers über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache keine Haftung des Verkäufers begründen können, eher klarstellender Natur sein dürfte, machen die weiteren Ausführungen deutlich, wie groß die Bedeutung konkreter Beschaffenheitsvereinbarungen und ihre Dokumentation bei der Vertragsauslegung sind. Da nach dem BGH eine solche – den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtende – Beschaffenheitsvereinbarung nur in eindeutigen Fällen angenommen werden kann, sollten Käufer besondere Anforderungen an die Kaufsache im Vorfeld des Vertragsschlusses immer konkret benennen und die jeweiligen Eigenschaften des Kaufgegenstandes sollten in den Vertragsunterlagen sorgfältig und eindeutig dokumentiert werden.

Siehe zu dieser und weiteren Entscheidungen des BGH zur Frage der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung auch unseren Blogbeitrag „BGH zum Begriff des Sachmangels“ vom 17. Mai 2019.

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Auch Zahlung mit giropay darf nicht extra kosten

(LG Berlin, Urteil v. 21. März 2019 – 52 O 2423/18)

  • Nachdem bereits das LG München entschieden hat, dass Unternehmen für Zahlungen per PayPal und per Sofortüberweisung keine zusätzlichen Gebühren verlangen dürfen (wir berichteten im Update Commercial Februar 2019), hat das LG Berlin nun geurteilt, dass auch ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung des Dienstes giropay gegen das sogenannte Surcharging-Verbot des § 270 a BGB verstößt.
  • Diese Regelung, mit der die Vorgaben der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt wurden, sieht vor, dass die Erhebung von Entgelten für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte unwirksam ist.
  • Nach Ansicht des Gerichts erfasst die Vorschrift nicht nur die darin ausdrücklich genannten SEPA-Überweisungen und ­‑Lastschriften, sondern alle von der SEPA-Verordnung (VO [EU] Nr. 260/2012) erfassten Dienstleistungen. Dies schließe auch Zahlungen in einem Dreiparteiensystem via Sofortüberweisung und giropay ein, da es sich dabei für den Verbraucher – unabhängig von der Anzahl der an dem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien – letztendlich ebenfalls um eine Überweisung handele.
  • Zudem stellte das Gericht klar, dass eine verbotene Gebührenerhebung auch dann vorliegt, wenn zu Beginn der Angebotssuche zunächst ein Rabatt für bestimmte, wenig verbreitete Zahlungsarten eingerechnet wird, der für gängige Bezahlmethoden nicht gilt. Da Kunden nicht damit rechneten, dass der anfangs angezeigte Preis nur mit einer wenig gängigen Zahlungsmethode erreicht werden könne, stelle der erhöhte Preis bei Auswahl einer anderen Zahlungsart aus ihrer Sicht ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung dar.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Frage, welche Zahlungsarten unter das Surcharging-Verbot fallen, wird daher auch die Oberlandesgerichte beschäftigen. Ob Zahlungen in Dreiparteiensystemen von dem Verbot umfasst werden oder – wie es im Gesetzgebungsverfahren vom Finanzausschuss des Bundestages empfohlen wurde – hiervon ausgenommen sein sollen, lässt dabei Raum für Diskussionen. Hingegen überzeugt die Argumentation des LG Berlin, dass auch voreingestellte Rabatte für nur bestimmte Zahlungsarten der Erhebung einer Gebühr für die nicht rabattierten Zahlungsmethoden gleichkommen, sofern der Rabatt nicht ausreichend gekennzeichnet wird.

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Verjährungsauslösende Kenntnis von Tatsachen bei vollautomatisiert ablaufenden Vorgängen

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 25. Januar 2019 – 3 U 145/18)

  • Das OLG Frankfurt hat sich in einem Hinweisbeschluss mit der Frage befasst, wann ein Unternehmen bei vollautomatisiert ablaufenden Verfahren verjährungsauslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts bereits dann der Fall, wenn die entsprechenden Informationen aus dem eigenen Datenbestand abrufbar sind.
  • Zwar werde in Verjährungsfragen eine sogenannte „Wissenszurechnung“ der Kenntnis einzelner Personen nach der Rechtsprechung des BGH bisher davon abhängig gemacht, dass diese Personen eigenverantwortlich zumindest auch mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut sind, wenn bei vollautomatisierten Vorgängen aber keine Mitarbeiter mehr mit der Abwicklung befasst und die maßgeblichen Tatsachen nur in Dateien festgehalten seien, müsse man einen Vergleich vornehmen, wie es mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen aussähe, wenn eine natürliche Person die Tätigkeit ausgeübt hätte.
  • Danach müssten die Daten mit ihrer Übermittlung an das Unternehmen als den organschaftlichen Vertretern bekannt gelten, die den Einsatz der automatisierten Verfahren autorisiert haben.
  • Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Durch den sich stetig weiterentwickelnden technischen Fortschritt mehren sich in vielen Unternehmen automatisierte Vorgänge, in deren direkte Bearbeitung keine Mitarbeiter mehr eingebunden sind. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist für aus diesen Vorgängen entstehende Ansprüche erst deutlich später zu laufen beginnt, als wenn ein Mitarbeiter mit der Bearbeitung betraut gewesen wäre, oder dass solche Ansprüche sogar erst mit Ablauf der (kenntnisunabhängigen) absoluten Verjährungsfrist verjähren. Das OLG geht daher folgerichtig davon aus, dass sich Unternehmensvertreter, die sich für den Einsatz von automatisierten Verfahren entscheiden, bei denen Daten erhoben und gespeichert werden, nicht darauf berufen können, dass sie keine Kenntnis dieser Daten erlangt hätten. Beim Einsatz derartiger Verfahren sollte daher durch geeignete Mechanismen sichergestellt werden, dass Umstände, die Ansprüche gegen Vertragspartner oder andere Personen begründen können, zeitnah erkannt werden, um eventuelle Forderungen rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen zu können.

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Angebot von Luxuswaren im „Restpostenmarkt“ führt nicht automatisch zu einer Rufschädigung

(OLG München, Urteil v. 8. November 2018 – 29 U 3700/17)

  • Nach dem OLG Düsseldorf (wir berichteten im Update Commercial Oktober 2018) und dem OLG Hamburg hat sich im vergangenen November auch das OLG München mit den Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs beim Vertrieb von Luxus- oder Prestigeprodukten in einem „discounterartigen Umfeld“ befasst. Konkret ging es um den Vertrieb von Kosmetikprodukten in einem sogenannten „Restpostenmarkt“.
  • Dabei ging das Gericht davon aus, dass allein der Umstand, dass Luxus- oder Prestigewaren in einem „discounterartigen“ Umfeld angeboten werden, noch nicht genüge, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen, da dies für sich genommen noch nicht die Gefahr einer Rufschädigung des Markenherstellers berge. So seien Kunden mittlerweile daran gewöhnt, dass auch klassische Discounter oder große Ketten Parfümerie- und Kosmetikprodukte anbieten, die dem höheren Preissegment zuzuordnen seien, ohne dass dies allein als imageschädigend angesehen würde.
  • Gerade bei einem nur kurzfristigen Angebot von höherpreisigen Produkten in einem „Restpostenmarkt“ werde der Kunde – anders als möglicherweise bei einem dauerhaften umfangreichen Angebot von ansonsten hochpreisigen Luxusartikeln „zum Schleuderpreis“ – die Exklusivität und den Luxuscharakter solcher Markenprodukte nicht in Zweifel ziehen, sondern das Angebot lediglich als attraktive Gelegenheit erkennen, ein unter normalen Umständen deutlich teureres Luxusgut erwerben zu können.

Auch wenn das Gericht das Angebot von hochpreisigen Markenartikeln als „Sonderposten“ für sich betrachtet als für die Hersteller hinnehmbar ansieht, stellt das OLG in seinem Urteil gleichzeitig klar, dass auch in einem „discounterartigen Umfeld“ nicht jede Art der Warenpräsentation akzeptiert werden muss. So könne es beispielsweise durchaus eine Rufschädigung des Markenherstellers bedeuten, wenn seine Produkte nicht räumlich von den „Billigwaren“ getrennt, sondern an einem Wühltisch zusammen mit anderen, deutlich minderwertigeren Produkten angeboten würden. Ob der Vertrieb der eigenen Produkte in einem als unangemessen empfundenen Umfeld aus markenrechtlichen Gesichtspunkten untersagt werden kann, hängt daher stark von der Art der Präsentation der Waren im jeweiligen Einzelfall ab.

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Generalvertreter-Händler haften für Produktsicherheit wie Hersteller

(OLG Frankfurt, Urteil v. 29. November 2018 – 6 U 111/17)

  • Nach dem Produktsicherheitsgesetz ist grundsätzlich der Hersteller dafür verantwortlich, dass die von ihm produzierten Produkte den einschlägigen Sicherheitsvorgaben entsprechen. Händler haben hingegen in der Regel ausschließlich dazu beizutragen, dass nur sichere (Verbraucher-)Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Insbesondere dürfen sie keine Produkte anbieten, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie nicht die erforderlichen Sicherheitsstandards erfüllen. 
  • Dabei gelten für Händler, die als „Generalvertreter“ oder in ähnlicher Funktion ausschließlich Produkte eines bestimmten Herstellers vertreiben, allerdings strenge Maßstäbe: So ging das OLG Frankfurt in einem solchen Fall davon aus, dass der Händler zur Erfüllung seiner produktsicherheitsrechtlichen Sorgfaltspflichten über erheblich mehr Kenntnisse des Produktes verfügen müsse als ein „einfacher“ Händler, der eine Vielzahl von verschiedenen Produkten vertreibt. 
  • Der „Generalvertreter-Händler“ könne sich daher auch bei nicht offensichtlichen Mängeln nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Verantwortlichkeit beschränken, sondern müsse im Einzelnen darlegen, warum er keine Kenntnisse von Einzelheiten der Produkte haben konnte.

So wie sich Kunden von markengebundenen Händlern regelmäßig eine umfangreichere Beratung und mehr Fachwissen zu den vertriebenen Produkten versprechen, als von Anbietern mit einem breiteren Sortiment, verlangen auch die Gerichte von Händlern, die aus Sicht der Kunden wie ein Hersteller am Markt auftreten, ein stärkeres Engagement. Erhöhte Prüf- und Kontrollpflichten können dabei auch im Hinblick auf die Kennzeichnung der Produkte gelten: Während „einfache“ Händler grundsätzlich keine Pflicht zur Recherche haben, ob eine angegebene CE-Kennzeichnung zu Recht auf dem Produkt oder auf der Verpackung angebracht ist, sah das OLG Frankfurt den als Generalvertreter des Herstellers auftretenden Händler ebenfalls in der Haftung für eine unzulässige CE-Kennzeichnung der von ihm vertriebenen Produkte.

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Gebrauchsanleitung kann per E-Mail zugeschickt werden

(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 28. Februar 2019 – 6 U 181/17)

  • Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist nach dem Produktsicherheitsgesetz hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Die Gebrauchsanleitung muss dem Produkt dabei aber nicht zwingend in Papierform beigelegt werden.
  • Da weder das Produktsicherheitsgesetz noch die ihm zugrunde liegende EU-Richtlinie Vorgaben dazu machen, in welcher Form die Gebrauchsanleitung mitzuliefern ist, hält das OLG Frankfurt eine Versendung der Anleitung per E-Mail in Form einer PDF-Datei grundsätzlich für ausreichend, sofern nicht spezielle produktspezifische Regelungen eine Übermittlung in Papierform vorsehen.
  • Ähnlich hat bereits im Jahr 2014 das LG Potsdam entschieden, dass das Beifügen einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung für eine Digitalkamera auf einer CD-ROM den Voraussetzungen des Produktsicherheitsgesetzes genüge (LG Potsdam, Urteil v. 26. Juni 2014 – 2 O 188/13).

Gebrauchsanleitungen für technische Produkte sind oft sehr umfangreich und die Bereitstellung dieser – zudem oft mehrsprachigen – Anleitungen in Papierform verbraucht nicht nur Ressourcen, sondern kann auch einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Die Bereitstellung der Gebrauchsanleitung in elektronischer Form kann daher für Unternehmen sowohl unter ökonomischen als auch ökologischen Gesichtspunkten eine sinnvolle Alternative zur gedruckten Anleitung darstellen. Dabei sollte allerdings jeweils im Einzelfall überprüft werden, ob nicht produktbezogene Spezialgesetze doch die Lieferung einer gedruckten Gebrauchsanleitung vorschreiben. Dies kann beispielsweise bei Produkten der Fall sein, die unter die Maschinenrichtlinie fallen.

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Automatische Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags in AGB unwirksam

(OLG Stuttgart, Urteil v. 6. Februar 2019 – 3 U 146/18)

  • Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklers, nach der sich der Makler-Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Maklerkunden unwirksam.
  • Das OLG Stuttgart sah jedenfalls in dem Verlängerungszeitraum von jeweils drei Monaten eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Maklers. Nach Ablauf einer anfänglichen Mindestvertragslaufzeit bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Maklers mehr, weshalb es dem Maklerkunden nicht jederzeit möglich sein sollte, den Alleinauftrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu beenden.
  • Das OLG Koblenz hatte dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 noch anders beurteilt und eine entsprechende Klausel für zulässig erachtet (OLG Koblenz, Urteil v. 22. Februar 2001 – 5 U 707/00), weshalb das OLG Stuttgart nun die Revision zugelassen hat. Diese ist derzeit beim BGH anhängig (Az. I ZR 40/19).

Beide Oberlandesgerichte stellen die Wirksamkeit einer AGB-rechtlich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit für einen Makler-Alleinauftrag nicht in Frage. Das OLG Stuttgart geht allerdings davon aus, dass dem Maklerkunden nach dem Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich kurzfristig vom Vertrag zu lösen, wenn es dem Makler bis zu diesem Zeitpunkt nicht gelungen ist, den Abschluss eines Hauptvertrages herbeizuführen. Ob eine automatische Verlängerung des Alleinauftrags von jeweils drei Monaten den Kunden unangemessen lange bindet, kann dabei allerdings nicht pauschal beurteilt werden, sondern wird immer auch von der Art des zu vermittelnden Geschäfts, den konkreten vom Makler zu ergreifenden Maßnahmen sowie der jeweiligen Marktlage abhängen. Aufgrund der bestehenden Tendenz des BGH, vom gesetzlichen Leitbild abweichende Klauseln kritisch zu beurteilen, ist jedoch denkbar, dass die obersten Richter jedenfalls allgemein formulierten Verlängerungsklauseln ebenfalls eine Absage erteilen.

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Online gekaufte Matratzen können auch nach Entfernen der Schutzfolie zurückgeschickt werden

(EuGH, Urteil v. 27. März 2019 – C-681/17)

  • Verbraucher, die online eine Matratze erworben haben, können den Kaufvertrag in der Regel auch dann innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen, wenn sie die Matratze „probegelegen“ haben – unabhängig davon, ob sie eine bei Lieferung vorhandene Schutzfolie zuvor entfernt haben.
  • Eine Ausnahme von dem gesetzlichen Widerrufsrecht besteht nach der Verbraucherschutzrichtlinie nur für „versiegelte Waren […], die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Diese – eng auszulegende – Vorschrift greift nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des EuGH allerdings nur dann, wenn es für den Unternehmer wegen der Beschaffenheit der konkreten Ware unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die die Ware wieder verkaufsfähig machen.
  • Dies sei bei Matratzen auch dann nicht der Fall, wenn eine vorhandene Schutzfolie nach dem Kauf entfernt wurde. Es sei nicht ersichtlich, dass solche Matratzen nicht mehr erneut in den Verkehr gebracht werden könnten – auch wenn sie eventuell schon benutzt wurden. Diesbezüglich genügte dem EuGH der knappe Hinweis, dass auch ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und auch gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden könnten. Zudem setzte das Gericht Matratzen in dieser Hinsicht mit Kleidungsstücken gleich, für die der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen der Verbraucherschutzrichtlinie ausdrücklich vorgesehen hat, dass Verbraucher sie anprobieren dürften, um „die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise […] festzustellen“, ohne dass dies das Widerrufsrecht beeinträchtige. Wie Kleidungsstücke könne der Unternehmer auch Matratzen nach einer Reinigung oder Desinfektion weiterverkaufen, ohne dass Erfordernisse des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene entgegenstünden.

Die Entscheidung des EuGH zeigt einmal mehr, dass Ausnahmen von dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht im Fernabsatz nur in engen Grenzen zulässig sind. Begründet wird dies mit dem Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, wie es ihm im stationären Handel auch möglich wäre. Eine mit einer solchen Prüfung verbundene Beeinträchtigung der Ware muss der Verkäufer hinnehmen. Schlägt der Käufer jedoch beim Testen in heimischer Umgebung über die Stränge, ist der Verkäufer nicht rechtlos gestellt. Einen durch eine übermäßige Beanspruchung der Ware während der Widerrufsfrist entstandenen Wertverlust muss der Käufer in der Regel ersetzen.

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Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen bleiben trotz Brexits weiter gültig

(LG Koblenz, Urteil v. 7. Mai 2019 – 1 O 38/19) 

  • Eine Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Parteien die Zuständigkeit der englischen Gerichtsbarkeit vereinbart haben, bleibt trotz des bevorstehenden Brexits wirksam.
  • In einem Verfahren vor dem LG Koblenz hatte die Klägerin, ein amerikanisches Unternehmen, argumentiert, dass angesichts des drohenden Brexits damit zu rechnen sei, dass britische Urteile künftig in der EU nur noch unter erschwerten Bedingungen vollstreckt werden können. Der von den Parteien im Jahr 2016 getroffenen Vereinbarung, dass für Streitigkeiten aller Art die englische, bzw. walisische Gerichtsbarkeit zuständig sein solle, sei daher die Grundlage entzogen worden.
  • Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Klägerin keine konkret drohenden Vollstreckungserschwerungen vorzubringen vermochte. Nach Einschätzung der Richter sei jedenfalls derzeit nicht absehbar, dass deutsche Behörden britische Entscheidungen nach dem Brexit nicht mehr anerkennen würden.

Bei dem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des LG Koblenz handelt es sich um eine erste Entscheidung zu der Frage, welche Auswirkungen der drohende Brexit auf bestehende Gerichtsstandsvereinbarungen hat. Erwartungsgemäß ließen die Richter den Umstand, dass die Vollstreckung von britischen Gerichtsentscheidungen in Deutschland nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU aufwändiger werden könnte als bisher, nicht ausreichen, um der Gerichtsstandsvereinbarung den Boden zu entziehen. Unternehmen, die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarungen mit ihren Vertragspartnern getroffen haben, sollten daher erwägen, diese noch vor dem zu erwartenden Austritt neu auszuhandeln.

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EU-Kommission verhängt gegen AB InBeV Geldbuße von EUR 200 Mio. wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Bierhandels

(Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 13. Mai 2019)

  • Die Geldbuße wurde verhängt auf der Grundlage von Art. 102 AEUV, der die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet. Nach der Feststellung der Kommission verfügt AB InBev – weltweit größtes Bierunternehmen – über eine beherrschende Stellung auf dem belgischen Biermarkt.
  • AB InBev habe seine dortige Marktmacht missbraucht, indem das Unternehmen gezielt die Möglichkeit von Supermärkten und Großhändlern beschränkt habe, Bier der Marke Jupiler (beliebteste Biermarke in Belgien mit einem Marktanteil von rund 40 %) in den Niederlanden zu niedrigeren Preisen zu kaufen und nach Belgien einzuführen.
  • Im Einzelnen habe AB InBev folgende Praktiken angewandt:
    • Änderung der Verpackung zur Erschwerung des Absatzes in Belgien
    • Belieferung eines Großhändlers in den Niederlanden nur mit begrenzten Mengen
    • Belieferung eines Einzelhändlers in Belgien nur bei dessen Zustimmung, seine Einfuhren von Jupiler-Bier aus den Niederlanden zu begrenzen
    • Sonderangebotspreise für einen Einzelhändler in den Niederlanden nur unter der Bedingung, diese Sonderpreise nicht an Abnehmer in Belgien weiterzugeben

Die Entscheidung schließt an den Guess-Beschluss der Kommission an, über den wir im Update Commercial April 2019 berichtet haben. Gemeinsam ist beiden Fällen, dass die Unternehmen versucht haben, den grenzüberschreitenden Warenverkehr einzuschränken. Darin liegt nicht nur ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, sondern auch gegen das Binnenmarktprinzip, was aus Sicht der Europäischen Kommission besonders strafwürdig ist. Anders als im Guess-Fall stellen sich die Praktiken von AB InBev als einseitige Maßnahmen dar, so dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht ohne weiteres in Betracht kam. Allerdings konnte die Kommission diesmal auf das Verbot des Missbrauchs von Marktmacht abstellen, da AB InBev nach ihren Feststellungen den belgischen Biermarkt beherrscht, was bei dem mitgeteilten Jupiler-Marktanteil von 40 % auch naheliegt. Damit war für die Kommission eine Grundlage gegeben, auch solche Praktiken aufzugreifen und zu sanktionieren, die den grenzüberschreitenden Bierhandel beschränken, ohne dass die Beschränkungen auf einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zwischen Hersteller und Lieferant beruhen. Die Höhe der Geldbuße erklärt sich auch daraus, dass bei der Bemessungsgrundlage der – bei AB InBev sehr hohe – weltweite Konzernumsatz relevant wird. AB InBev kooperierte mit der Kommission und sagte Abhilfemaßnahmen zu, wofür eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 % gewährt wurde. Diese Strategie hatte auch schon Guess eingeschlagen.

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Gesetzgebung und Trends

Ein „neues EU-(Verbraucher-)Kaufrecht“ – Richtlinien über Warenkauf und Bereitstellung digitaler Inhalte

(Richtlinie [EU] 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Richtlinie [EU] 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung [EU] 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG)

  • Am 20. Mai 2019 wurden zwei neue, aufeinander abgestimmte EU-Richtlinien verabschiedet, die den (On- und Offline-)Verkauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Inhalte an Verbraucher ab 2022 europaweit neu regeln.
  • Die „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs“ erfasst alle gewerblichen Verkäufe von Waren an Verbraucher, unabhängig davon, ob diese im stationären Handel oder im Fernabsatz erfolgen. Auch Waren mit digitalen Komponenten (beispielsweise intelligente Kühlschränke oder Smart Watches) werden von dieser Richtlinie erfasst. Sie ersetzt ab dem 1. Januar 2022 die bisher geltende Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) und ergänzt die Vorschriften der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU). Die „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ gilt für die Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Unternehmer an Verbraucher gegen Zahlung eines Entgelts oder die Bereitstellung persönlicher Daten (unabhängig von der nationalen rechtlichen Einordnung des jeweiligen Vertragstyps).
  • Wesentliche Inhalte der beiden Richtlinien sind:
    • Regelungen, wann Waren bzw. digitale Inhalte oder Dienstleistungen „vertragsgemäß“ sind – diesbezüglich werden nunmehr auch Anforderungen an die Haltbarkeit von Produkten gestellt; außerdem können Unternehmer zur Erhaltung der Vertragsgemäßheit von Waren oder digitalen Inhalten ggf. künftig verpflichtet sein, innerhalb bestimmter Zeiträume Softwareaktualisierungen bereitzustellen,
    • einheitliche abgestufte „Abhilfeverpflichtungen“ des Unternehmers bei Vertragswidrigkeit – zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Bereitstellung und erst auf einer zweiten Stufe Minderung oder Beendigung des Vertrages (Schadenersatzforderungen sind nicht Gegenstand der Richtlinien, hier bleibt das bestehende nationale Recht unberührt),
    • eine einheitliche Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren, wie sie für den Warenkauf bislang auch in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie vorgesehen ist (bei gebrauchten Waren ist wie bisher eine Verkürzung auf ein Jahr möglich) – die Mitgliedsstaaten haben allerdings die Möglichkeit, eine Pflicht zur Mängelrüge innerhalb von zwei Monaten nach Auftreten des Mangels vorzuschreiben,
    • ein Jahr (statt wie bisher sechs Monate) gesetzliche Vermutung zugunsten der Verbraucher, dass eine aufgetretene Vertragswidrigkeit bereits bei Lieferung der Ware / Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bestand,
    • einheitliche Regelungen zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien (für Waren) sowie
    • Grundsatzregelungen zum Regress des Verkäufers / Unternehmers in der Vertragskette.
  • Beide Richtlinien beruhen auf dem Grundsatz der maximalen Harmonisierung, d. h., dass die Mitgliedsstaaten nicht von den Anforderungen abweichen können. In zahlreichen Punkten wird es den Mitgliedsstaaten jedoch erlaubt, über die Anforderungen der Richtlinien hinauszugehen und so insbesondere bereits bestehende verbraucherfreundlichere Vorschriften beizubehalten.
  • Die Mitgliedsstaaten haben nun bis zum 1. Juli 2021 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Vorschriften sind dann ab dem 1. Januar 2022 auf alle Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Die neuen Regelungen bleiben zwar hinter dem ursprünglichen Ziel eines „einheitlichen europäischen Kaufrechts“ zurück, doch jedenfalls die Gewährleistungsrechte werden durch die neuen Richtlinien in der EU deutlich stärker aneinander angeglichen werden. Für das deutsche Recht steht allerdings kein grundlegender Systemwechsel bevor. Wichtigste Unterschiede zur derzeitigen Rechtslage sind für den Warenkauf die Verlängerung der Beweislastumkehr bei Mängeln zugunsten der Verbraucher auf ein Jahr statt wie bisher sechs Monate sowie insgesamt die künftig gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter (Sicherheits-)Updates. Für die Bereitstellung digitaler Inhalte liegt eine weitere wesentliche Neuerung darin, dass alle von der Richtlinie erfassten Verträge – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung nach nationalem Recht – künftig einheitlich „kaufrechtsähnlichen“ Gewährleistungsregelungen unterliegen sollen und dass erstmals auch die aktive Bereitstellung von Daten durch die Verbraucher als Gegenleistung anerkannt wird.

Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag „EU stärkt Verbraucherschutz beim Warenkauf und Erwerb digitaler Inhalte“ vom 23. April 2019.

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Verbot von Einwegplastikprodukten ab 2021

(Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt)

  • Der Rat der EU-Mitgliedstaaten hat am 21. Mai 2019 die Richtlinie zur Verringerung der Auswirkungen von Plastikprodukten auf die Umwelt endgültig verabschiedet.
  • Um die Verschmutzung der Meere mit Kunststoffprodukten einzudämmen, dürfen ab 2021 bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie beispielsweise Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff nicht mehr vertrieben werden. Verboten sind künftig auch Lebensmittelverpackungen und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor) und Produkte aus sogenannten oxo-abbaubaren Kunststoffen, die sich nach ihrer Verwendung nicht endgültig auflösen.
  • Für weitere bestimmte Produkte wie verschiedene Hygieneartikel, Tabakprodukte und Getränkebecher sind ebenfalls ab 2021 Kennzeichnungsvorgaben bzgl. Entsorgungsmöglichkeiten und die Folgen einer unsachgemäßen Entsorgung vorgesehen.
  • Einwegflaschen aus Kunststoff dürfen spätestens Juli 2024 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn Verschlüsse und Deckel am Behälter befestigt sind. Zudem soll bis 2025 eine Mindestquote für die getrennte Sammlung von Kunststoffflaschen von 77% und bis 2029 von 90% eingeführt werden und der Anteil an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen ab 2025 mindestens 25% und ab 2030 mindestens 30% betragen.
  • Außerdem wird durch die Richtlinie eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte, wie leichte Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Zigarettenfilter und Fanggeräte der Fischerei etabliert, in deren Rahmen die Hersteller z.B. die Kosten für Säuberungsaktionen auferlegt werden können.

Die Richtlinie tritt am 2. Juli 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei für die Einführung der verschiedenen vorgegebenen Maßnahmen die genannten abgestuften Fristen gelten.

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Auch Hersteller passiver Elektrogeräte müssen sich seit dem 1. Mai 2019 nach dem Elektrogesetz registrieren lassen

  • Die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ändert ihre Verwaltungspraxis und sieht – wie viele europäische Länder bereits zuvor – seit Mai 2019 auch sogenannte „passive“ Geräte, also Elektro- und Elektronikgeräte, die Ströme lediglich durchleiten, im Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG). Dies hat zur Folge, dass sich nun auch Hersteller derartiger Produkte bei der stiftung ear registrieren lassen müssen.
  • Betroffen von der neuen Regelung sind nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind, wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder Stromschienen für Beleuchtung. Die stiftung ear nennt weiter beispielhaft jeweils bestimmte Arten von
    • Antennen,
    • Adaptern, Klinken, Steckern,
    • Buchsen, Steckdosen zur Festmontage bzw. zum Anbau oder Hutschienen konfektionierten Kabeln
    • Schaltern, Tastern
    • Schmelzsicherungen
  • Nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind Bauteile, d. h. unfertige Produkte ohne direkte Funktion für den Endnutzer, die zur Herstellung eines fertigen Produktes bzw. zur Montage in ein Produkt (das Endgerät) bestimmt sind.

Lassen Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten sich nicht vorschriftsmäßig bei der stiftung ear registrieren, gilt nach dem ElektroG ein Vertriebsverbot für ihre Produkte. Verstöße durch Hersteller, aber auch durch Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Händler anbieten, können mit Geldbußen von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden. Hersteller der betroffenen Gerätegruppen sollten daher – sofern noch nicht geschehen – schnellstmöglich den Registrierungsprozess durchführen. Händlern ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob die Hersteller der von ihnen vertriebenen Produkte oder deren Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert sind.

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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten

(Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019)

  • Am 26. April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt unmittelbar, eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
  • Wichtigste Neuerung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist, dass aufgrund der Aufnahme einer Legaldefinition für den Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ein gesetzlicher Schutz nur noch für Informationen besteht, die u. a. „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sind. Unternehmen müssen also ab sofort nachweisen, dass sie aktiv Maßnahmen ergriffen haben, um sensible Informationen zu schützen. Derartige Geheimhaltungsmaßnahmen können dabei z. B. rechtlicher Art (z. B. durch den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen), organisatorischer Art (z. B. durch die Einrichtung von Zugangsbeschränkungen) oder technischer Art (z. B. durch Verschlüsselung von E-Mails) sein.
  • Eine weitere Neuregelung ist, dass das sogenannte „Reverse Engineering“, d. h. der Rückbau und die Analyse von Gegenständen, die rechtmäßig erlangt wurden, nach dem neuen GeschGehG nun ausdrücklich erlaubt ist, wenn es nicht vertraglich ausgeschlossen wird. Nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung war das Reverse Engineering nur dann zulässig, wenn die Rückentwicklung ohne erheblichen Aufwand möglich war.
  • Ausnahmen enthält das Gesetz für Whistleblower, wenn diese Informationen veröffentlichen, um rechtswidrige Handlungen, berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung ist, dass die Aufdeckung auch von öffentlichem Interesse sein kann. So soll verhindert werden, dass die Veröffentlichung allein aus Rache geschieht oder als Druckmittel benutzt wird. Sogenannte Mischmotivationen sollen dabei aber unschädlich sein.

Um sich auf den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses berufen zu können, reicht es ab sofort nicht mehr aus, eine Information vertraulich zu halten, sondern Unternehmen müssen aktiv „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen – und dies im Ernstfall auch beweisen können. Um sich ausreichend abzusichern, sollten daher bereits bestehende Sicherungsmechanismen überprüft und – soweit erforderlich – es sollte ein flächendeckendes Schutzkonzept etabliert werden. CMS hat hierfür das Beratungstool CMS PROTECT entwickelt. In drei Modulen setzen wir für Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen beim Geheimnisschutz nicht nur optimal auf rechtlicher Ebene um, sondern unterstützen Sie auch gleichzeitig bei der Realisierung auf organisatorischer und technischer Ebene. In Modul 1 erfolgt eine umfassende Bestandsaufnahme anhand eines individuellen Fragebogens. Mit CMS PROTECT identifizieren wir mit Ihnen bestehende Risiken für Ihre Geschäftsgeheimnisse und Schutzlücken. In Modul 2 erarbeiten wir mit Ihnen ein maßgeschneidertes Schutzkonzept und unterstützen Sie bei dessen Implementierung. In Modul 3 überwachen wir mit Ihnen periodisch die Aktualität des Schutzkonzepts und passen dieses bei Notwendigkeit an – damit Sie auch in Zukunft bestens abgesichert sind. Wenn Sie eine Beratung zu CMS PROTECT wünschen oder Fragen haben, schreiben Sie uns an cms-protect@cms-hs.com oder wenden Sie sich an einen unserer CMS-PROTECT-Spezialisten.

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